Artikel 2 VO (EU) 2021/633

(1) Der in Artikel 1 Absatz 2 angeführte endgültige Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen” wird ausgeweitet auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat in Mischungen oder Lösungen mit einem Gehalt an Mononatriumglutamat von 50 GHT oder mehr in der Trockenmasse, das derzeit unter den KN-Codes ex21039090, ex21041000, ex21042000, ex38249992, ex38249993 und ex38249996 (TARIC-Codes 2103909011, 2103909081, 2104100011, 2104100081, 2104200011, 3824999298, 3824999389 und 3824999689) eingereiht wird und seinen Ursprung in der Volksrepublik China hat.

(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

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