Artikel 3 VO (EU) 2021/633

(1) Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 2 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Adresse zu senden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1049 Brüssel

Belgien

(2) Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit Artikel 1 dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem Zoll zu befreien.

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