Artikel 1 VO (EU) 2021/634
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 6
Übergangsbestimmungen (1) Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Teilen derselben, die gemäß den folgenden Rechtsakten für den Eingang in die Union zulässig sind und die von der entsprechenden, gemäß diesen Rechtsakten ausgestellten Bescheinigung begleitet sind, sind bis zum 20. Oktober 2021 für den Eingang in die Union zulässig, sofern diese Bescheinigung von der Person unterzeichnet wurde, die zur Unterzeichnung der Bescheinigung gemäß diesen Rechtsakten vor dem 21. August 2021 befugt war:
- —
-
Verordnung (EG) Nr. 798/2008;
- —
-
Verordnung (EG) Nr. 1251/2008;
- —
-
Verordnung (EU) Nr. 206/2010;
- —
-
Verordnung (EU) Nr. 605/2010;
- —
-
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013;
- —
-
Durchführungsverordnung (EU) 2016/759;
- —
-
Durchführungsverordnung (EU) 2018/659;
- —
-
Entscheidung 2006/168/EG;
- —
-
Entscheidung 2007/777/EG;
- —
-
Entscheidung 2008/636/EG;
- —
-
Beschluss 2010/472/EU;
- —
-
Beschluss 2011/630/EU;
- —
-
Durchführungsbeschluss 2012/137/EU;
- —
-
Beschluss (EU) 2019/294.
(2) Bezugnahmen auf Vorschriften aufgehobener Rechtsakte in der in Absatz 1 genannten Bescheinigung gelten als Bezugnahmen auf die sie jeweils ersetzenden Vorschriften und sind gegebenenfalls nach Maßgabe der Entsprechungstabellen zu lesen.
- 2.
- Die Anhänge I bis XIX sowie die Anhänge XXI und XXII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.