Präambel VO (EU) 2021/634

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und gilt ab dem 21. April 2021. Eine dieser Tiergesundheitsanforderungen besteht darin, dass diese Sendungen aus einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment derselben gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung kommen müssen.
(2)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. — im Fall von Aquakulturtieren — Kompartimenten derselben. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen, die/das gemäß den Tiergesundheitsanforderungen der genannten Delegierten Verordnung für die betreffenden Arten von Tieren, das jeweilige Zuchtmaterial und die jeweiligen Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet ist.
(3)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. — im Fall von Aquakulturtieren — Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der Arten und Kategorien von Tieren und der Kategorien von Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist, welche in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen.
(4)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthält Übergangsbestimmungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, die gemäß einer Reihe von Rechtsakten der Kommission, welche ab dem 21. April 2021 nicht länger gelten, für den Eingang in die Union zulässig und von der entsprechenden, gemäß diesen Rechtsakten der Kommission ausgestellten Bescheinigung begleitet sind. In diesen Übergangsbestimmungen sollte klargestellt werden, dass Bezugnahmen auf Vorschriften aufgehobener Rechtsakte in der Bescheinigung als Bezugnahmen auf die sie jeweils ersetzenden Vorschriften gelten und gegebenenfalls nach Maßgabe der Entsprechungstabellen zu lesen sind.
(5)
Das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, Insel Man und Jersey sollten in die Anhänge II bis XVII sowie die Anhänge XIX, XXI und XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgenommen werden, wobei die Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Verbindung mit Anhang 2 des Protokolls unberührt bleibt.
(6)
Der im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehene Übergangszeitraum endete am 31. Dezember 2020. Zuchtmaterial von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden, das vor dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurde und ab dem 21. April 2021 in die Union verbracht werden soll, sollte von Bescheinigungen auf der Grundlage der Musterbescheinigungen für innerhalb der Union verbrachte Sendungen von Zuchtmaterial begleitet sein, welche in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission(4) festgelegt sind. Diese besondere Bedingung sollte daher in der entsprechenden Spalte der Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben angegeben werden, aus denen der Eingang von Zuchtmaterial von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden in die Union zulässig ist.
(7)
In Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ist die Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben festgelegt, aus denen ab dem 21. April 2021 der Eingang von Milcherzeugnissen in die Union unter der Voraussetzung zulässig ist, dass diese einer spezifischen risikomindernden Behandlung gegen die Maul- und Klauenseuche unterzogen wurden. Die Liste in Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte der Liste in Anhang I Spalte C der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission(5) entsprechen, die bis zum 20. April 2021 gilt. Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher dahingehend geändert werden, dass Mexiko, Namibia, Nicaragua, Panama, Paraguay, Russland und Singapur aufgenommen werden.
(8)
Um Unklarheiten in Bezug auf die Gesundheits- und Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang bestimmter lebender Wassertiere für den menschlichen Verzehr in Union zu vermeiden, sollten die in Anhang XXI Teil 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 festgelegten spezifischen Bedingungen für die Verwendung des Musters der amtlichen Bescheinigung MOL-HC, das in Anhang III Kapitel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission(6) festgelegt ist, dahin gehend geändert werden, dass klargestellt wird, dass Sendungen lebender Wassertiere für den menschlichen Verzehr, die Anhang III Kapitel V Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) und den Kriterien gemäß Anhang I Kapitel I Kategorien 1.17 und 1.25 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission(8) entsprechen, nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn sie von einer Bescheinigung begleitet sind, die in Übereinstimmung mit dem genannten Muster der amtlichen Bescheinigung ausgestellt wurde.
(9)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten.
(11)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” ) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1)

(7)

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(8)

Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).

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