Artikel 1 VO (EU) 2021/635
(1) Auf die Einfuhren von bestimmten geschweißten Rohren aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen sind Rohre von der für Öl- und Gasfernleitungen verwendeten Art, Rohre von der für das Bohren und Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, Präzisionsstahlrohre und Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Form-, Verschluss- oder Verbundstücken, für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China und Russland, die derzeit unter den KN-Codes ex73063041, ex73063049, ex73063072 und ex73063077 (TARIC-Codes 7306304120, 7306304920, 7306307280 und 7306307780) eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Land | Unternehmen | Antidumpingzoll | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|
Volksrepublik China | Alle Unternehmen | 90,6 % | |
Russland | TMK Group (Seversky Pipe Plant Open Joint Stock Company und Joint Stock Company Taganrog Metallurgical Works) | 16,8 % | A892 |
OMK Group (Open Joint Stock Company Vyksa Steel Works und Joint Stock Company Almetjvesk Pipe Plant) | 10,1 % | A893 | |
Alle übrigen Unternehmen | 20,5 % | A999 | |
Belarus | Alle Unternehmen | 38,1 % |
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
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