Präambel VO (EU) 2021/635

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr.°1256/2008(2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ), Russland, Thailand und der Ukraine ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen” ). Bei den Maßnahmen handelte sich um einen Wertzoll in Höhe von 10,1 % bis 90,6 %.
(2)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/110 der Kommission(3) führte die Kommission erneut einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der VR China und in Russland ein und stellte das Verfahren betreffend die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens (im Folgenden „vorausgegangene Auslaufüberprüfung” ) ein.
(3)
Die geltenden Antidumpingzölle betragen 10,1 % und 16,8 % für die Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in Russland, 20,5 % für alle übrigen Unternehmen in Russland, 90,6 % für die Einfuhren aller ausführenden Hersteller in der VR China und 38,1 % für die Einfuhren aller ausführenden Hersteller in Belarus.
1.2.
Antrag auf Auslaufüberprüfung
(4)
Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen(4) ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission” ) ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
(5)
Der Antrag wurde am 25. Oktober 2019 vom „Defence Committee of the welded steel tubes industry of the European Union” (im Folgenden „Antragsteller” ) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in der Union entfallen. Der Überprüfungsantrag wurde damit begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.
1.3.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(6)
Nachdem die Kommission nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses festgestellt hatte, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten, leitete sie am 24. Januar 2020 auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Auslaufüberprüfung der geltenden Maßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der VR China und in Russland (im Folgenden „die betroffenen Länder” ) ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ) im Amtsblatt der Europäischen Union.(5)
1.4.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(7)
Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder „UZÜ” ). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant waren, umfasste den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
1.5.
Interessierte Parteien
(8)
In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, Gewerkschaften, die ihr bekannten Hersteller in Belarus, der VR China und Russland sowie die Behörden dieser Länder, die ihr bekannten Einführer, Verwender und Händler sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.
(9)
Interessierte Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.
(10)
Bei der Einleitung teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung um die Zusammenarbeit von mindestens einem ausführenden Hersteller in einem geeigneten für Belarus repräsentativen Land ersuchen müsse. Ferner unterrichtete die Kommission die Behörden in Mexiko, Russland, Südafrika, Südkorea, Thailand, der Türkei, der Ukraine und den USA von der Einleitung und bat deren ausführende Hersteller um Mitarbeit. Interessierte Parteien hatten die Möglichkeit zur Stellungnahme und Einreichung entsprechender Beiträge (siehe Abschnitt 3.1.2).
(11)
Nach der Unterrichtung brachten die belarussischen Behörden vor, dass der Antragsteller im Überprüfungsantrag die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen habe.
(12)
Die Kommission war der Auffassung, dass der Überprüfungsantrag ausreichende Beweise enthielt, die die Einleitung der Untersuchung rechtfertigten (siehe Erwägungsgrund 6). Darüber hinaus ergab die Untersuchung, wie in Abschnitt 3.1.2 und Abschnitt 5 erläutert, dass ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings und der Schädigung bei den Einfuhren aus Belarus wahrscheinlich ist.
(13)
Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
1.5.1.
Stichprobenverfahren
(14)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
1.5.2.
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(15)
In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission mit, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission wählte die Stichprobe auf der Grundlage der Produktions- und Verkaufsmenge der überprüften Ware und achtete dabei auf eine ausgewogene geografische Verteilung. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen rund 40 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union und 38 % der geschätzten Gesamtverkaufsmenge der Union in Bezug auf die überprüfte Ware.
(16)
Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen zur Stichprobe ein. Die Stichprobe wurde daher als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union befunden.
1.5.3.
Bildung einer Stichprobe der Einführer
(17)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.
(18)
Kein unabhängiger Einführer übermittelte die erbetenen Angaben. Ein Stichprobenverfahren war daher nicht notwendig.
1.5.4.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern
(19)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in Belarus, der VR China und Russland um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Republik Belarus bei der Europäischen Union, die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union und die Vertretung der Russischen Föderation bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren.
(20)
Drei ausführende Hersteller in Belarus übermittelten die erbetenen Angaben und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Anzahl von Herstellern, die sich meldeten, erachtete die Kommission eine Stichprobe nicht für erforderlich. Die drei ausführenden Hersteller wurden daher gebeten, den für die ausführenden Hersteller vorgesehenen Fragebogen auszufüllen.
(21)
Zwei ausführende Hersteller aus Russland meldeten sich und erklärten sich zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit. Angesichts der geringen Anzahl von Herstellern, die sich meldeten, erachtete die Kommission eine Stichprobe nicht für erforderlich. Die zwei ausführenden Hersteller wurden gebeten, den für die ausführenden Hersteller vorgesehenen Fragebogen auszufüllen.
(22)
Kein Hersteller aus der VR China übermittelte die erbetenen Informationen und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Somit arbeiteten keine Hersteller aus der VR China mit, und die Feststellungen zu den Einfuhren aus der VR China werden nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen.
1.6.
Beantwortung des Fragebogens
(23)
Bei Einleitung der Untersuchung wurden auf der Website der GD Handel Fragebogen bereitgestellt.
(24)
Beantwortet wurde der Fragebogen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und einem Händler in der Union.
(25)
Ausgefüllte Fragebogen gingen zudem von den drei mitarbeitenden Herstellern in Belarus ein, während von den zwei russischen ausführenden Herstellern, die sich bei der Einleitung gemeldet hatten, nur einer den Fragebogen beantwortete und beim Verfahren mitarbeitete.
1.7.
Vor-Ort-Kontrolle und Fernabgleich
(26)
Die Kommission holte alle für die Untersuchung für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie.
(27)
Vor dem Inkrafttreten der Beschränkungen aufgrund von COVID-19 führte die Kommission einen Kontrollbesuch bei Arcelor Mittal Tubular Products in Polen durch. Bei diesem Kontrollbesuch wurden das Produktionsverfahren, die verwendeten Rohstoffe und die gewonnenen Nebenprodukte überprüft.
(28)
Zur Überprüfung aller sonstigen erforderlichen Informationen und Daten wurde gemäß der Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen(6) ein Fernabgleich per Videokonferenz mit folgenden Unternehmen durchgeführt:
1.8.
Weiteres Verfahren
(29)
Am 2. Februar 2021 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund deren die für Einfuhren aus den betroffenen Ländern geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist für Stellungnahmen zur Unterrichtung eingeräumt.
(30)
Die Stellungnahmen von vier interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Es wurden keine Anträge auf Anhörung eingereicht.
2.
ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Überprüfte Ware
(31)
Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung und in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, nämlich um geschweißte Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen sind Rohre von der für Öl- und Gasfernleitungen verwendeten Art, Rohre von der für das Bohren und Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, Präzisionsstahlrohre und Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Form-, Verschluss- oder Verbundstücken, für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China und Russland, die derzeit unter den KN-Codes ex73063041, ex73063049, ex73063072 und ex73063077 (TARIC-Codes 7306304120, 7306304920, 7306307280 und 7306307780) eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware” oder „geschweißte Rohre” ).
(32)
Geschweißte Rohre werden vor allem für den Transport von Gasen und Flüssigkeiten u. a. in Sanitär-, Heiz- und Lüftungssystemen verwendet.
2.2.
Gleichartige Ware
(33)
Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung und in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
(34)
Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.
3.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
(35)
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens Belarus, der VR China oder Russlands wahrscheinlich wäre.
3.1.
Belarus
3.1.1.
Anhalten des Dumpings bei Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung
(36)
Wie in Erwägungsgrund 25 erwähnt, haben drei Hersteller in Belarus bei der Untersuchung mitgearbeitet und den Fragebogen beantwortet. Allerdings konnte keiner der drei Hersteller eine nennenswerte Menge von Ausfuhrverkäufen in die EU melden. Tatsächlich gingen die Einfuhren der überprüften Ware aus Belarus im Untersuchungszeitraum der Überprüfung praktisch gegen Null, verglichen mit dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (Juli 2006 bis Juni 2007). Statistiken aus der Eurostat-Datenbank Comext zufolge beliefen sich die Einfuhren geschweißter Rohre aus Belarus im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf weniger als vier Tonnen, verglichen mit über 29000 Tonnen während der Ausgangsuntersuchung. In der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung waren ähnlich geringe Einfuhren verzeichnet worden.
(37)
Angesichts des fast vollkommenen Fehlens von Einfuhren der überprüften Ware aus Belarus konnten keine Schlussfolgerungen zum Anhalten des Dumpings bei Einfuhren in die EU im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gezogen werden. Daher untersuchte die Kommission auch die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings.
3.1.2.
Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens des Dumpings bei Aufhebung der Maßnahmen
(38)
Die Kommission untersuchte nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, wie wahrscheinlich ein erneutes Auftreten des Dumpings im Falle der Aufhebung der Maßnahmen wäre. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Belarus, das Verhältnis zwischen den Preisen in der Union und in Belarus, das Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in Belarus und das Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union sowie die Attraktivität des Unionsmarktes.
a)
Normalwert
(39)
Da Belarus nicht Mitglied der WTO ist und auf der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) steht, wird der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung anhand des Preises oder rechnerisch ermittelten Wertes in einem geeigneten repräsentativen Land ermittelt.
(40)
Nach der Einleitung ersuchte die Kommission um die Mitarbeit von mindestens einem ausführenden Hersteller in einem potenziellen repräsentativen Land. Hierzu kontaktierte die Kommission die Behörden in acht ihr bekannten stahlerzeugenden Ländern, nämlich in Mexiko, Russland, Südafrika, Südkorea, Thailand, der Türkei, der Ukraine und den USA.
(41)
Aus den genannten Ländern ging keine Zusage zur Mitarbeit ein; allerdings erhielt die Kommission einen vollständig ausgefüllten Fragebogen von einem Hersteller in Russland, der Gegenstand der gleichen Untersuchung war. Daher erachtete die Kommission Russland anfangs als geeignete Wahl als repräsentatives Land für Belarus.
(42)
Alle der Kommission bekannten betroffenen Hersteller und die Behörden der betroffenen Länder wurden nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung zur Auswahl des repräsentativen Landes konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen der interessierten Parteien ein.
(43)
Im Zuge des Fernabgleichs wurde die Mitarbeit des Herstellers in Russland jedoch als unzureichend erachtet (siehe Abschnitt 3.3.1). Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Grundverordnung sieht Folgendes vor: „Das geeignete repräsentative Land wird […] unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen und insbesondere der durch mindestens einen Ausführer und Hersteller in diesem Land geleisteten Zusammenarbeit ausgewählt.” Weil keiner der russischen Hersteller geschweißter Rohre in ausreichendem Maße mitarbeitete und keine zuverlässigen Informationen von ihnen verfügbar waren, beschloss die Kommission, Russland als geeignetes repräsentatives Land außer Acht zu lassen.
(44)
Folglich wurde der Normalwert, weil kein anderer Hersteller in einem potenziellen repräsentativen Land mitarbeitete, nach Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten Preise für die einzelnen Warentypen auf der Stufe ab Werk ermittelt. Für schwarze und galvanisierte(8) Waren wurden getrennte Normalwerte ermittelt.
(45)
Nach der Unterrichtung brachten die belarussischen Behörden vor, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass es für die Ermittlung des Normalwerts keine anderen Optionen als die in der Union tatsächlich für die gleichartige Ware gezahlten Preise gegeben habe. Ihrer Ansicht nach hat die Kommission nicht aktiv um eine Zusammenarbeit der Behörden potenzieller repräsentativer Länder ersucht. Darüber hinaus argumentierten die belarussischen Behörden, dass die Kommission anstelle der Unionspreise den für Russland ermittelten Normalwert oder alternativ die zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für China herangezogenen thailändischen Daten (siehe Erwägungsgrund 150) hätte heranziehen müssen.
(46)
In Bezug auf den ersten Punkt bestätigte die Kommission, dass sie, wie in den Erwägungsgründen 40 und 41 erläutert, in acht potenziellen repräsentativen Ländern aktiv um Zusammenarbeit ersucht hat, allerdings vergeblich. Die diesbezüglichen Schreiben der Kommission sind in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier verfügbar.
(47)
Was den zweiten Punkt betrifft, so wurde Russland, wie in Erwägungsgrund 43 dargelegt, vorläufig als repräsentatives Land für Belarus ausgewählt. Da jedoch kein einziger ausführender Hersteller in ausreichendem Maße mitarbeitete und keine zuverlässigen Informationen von ausführenden Herstellern vorlagen, hatte die Kommission keine andere Wahl als Russland als repräsentatives Land außer Acht zu lassen. Zu Thailand ist darauf hinzuweisen, dass die Auswahl eines geeigneten repräsentativen Landes für Belarus nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung die Mitarbeit von mindestens einem Ausführer und Hersteller in diesem Land erfordert. Für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts für China nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist diese hingegen kein Erfordernis. Folglich war Thailand kein geeignetes repräsentatives Land im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung für Belarus.
(48)
Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
b)
Ausfuhrpreis
(49)
Während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung führte keiner der mitarbeitenden Hersteller in Belarus die überprüfte Ware in bedeutenden Mengen in andere Drittlandsmärkte aus.
(50)
Da jedoch aus der belarussischen Handelsstatistik zu Einfuhren und Ausfuhren hervorging, dass die überprüfte Ware während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung tatsächlich in bedeutenden Mengen aus Belarus in andere Drittländer ausgeführt wurde, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keiner der die überprüfte Ware tatsächlich ausführenden Hersteller sich meldete und bei der Untersuchung mitarbeitete.
(51)
Die Behörden von Belarus wurden deshalb von der Kommission darüber unterrichtet, dass die Kommission, weil kein tatsächlich ausführender Hersteller der überprüften Ware in nennenswerter Weise mitarbeitete, gegebenenfalls Artikel 18 der Grundverordnung in Bezug auf die Feststellungen zu Belarus anwenden wird.
(52)
In ihrer Stellungnahme zur beabsichtigten Anwendung von Artikel 18 wandten die belarussischen Behörden ein, dass es angemessener sei, die von den drei mitarbeitenden Herstellern bereitgestellten Daten zu nutzen sei als die Ein- und Ausfuhrstatistik. Außerdem führten sie an, dass die zur Bewertung der Ausfuhren der überprüften Ware verwendeten Codes des Harmonisierten Systems (HS) nicht geeignet seien, und wiederholten dieses Vorbringen nach der Unterrichtung. Abschließend wandten sie ein, dass die Kommission versäumt habe, Wiederausfuhren zu berücksichtigen, da sich die Ausfuhren der überprüften Ware in Drittländer (d. h. nach Russland) ihrer Ansicht nach auf 2400 Tonnen beliefen und Ausfuhren eines Unternehmens beinhalteten, das die überprüfte Ware in Russland kaufe, die Galvanisierung durchführe, und die Ware wieder zurück ausführe.
(53)
In Bezug auf den ersten Einwand stellte die Kommission klar, dass sie die Daten der drei mitarbeitenden belarussischen Hersteller weder bestritten noch außer Acht gelassen hat. Die drei Unternehmen hatten schlichtweg keine nennenswerten Mengen der überprüften Ware ausgeführt, die von der Kommission hätten genutzt werden können, um die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings zu beurteilen.
(54)
In Bezug auf den zweiten Einwand wies die Kommission darauf hin, dass nahezu sämtliche belarussische Ausfuhren der überprüften Ware nach Russland erfolgen. Anhand der Statistiken des Global Trade Atlas (GTA)(9) glich die Kommission die Statistik zu den Ausfuhren aus Belarus nach Russland (auf achtstelliger Ebene) mit den Einfuhren nach Russland (auf zehnstelliger Ebene) ab. Die Kommission bestätigte, dass die überprüfte Ware unter die Beschreibung der für belarussische Ausfuhren verwendeten achtstelligen Codes sowie der für die russischen Einfuhren verwendeten zehnstelligen Codes fällt. Letztendlich verwendete die Kommission die Zahlen zu den russischen Einfuhren auf zehnstelliger Ebene, da sie ausführlichere Informationen über die unterschiedlichen Arten geschweißter Rohre lieferten.
(55)
In Bezug auf den dritten Einwand wies die Kommission auf drei Punkte hin: Erstens beliefen sich die Ausfuhren der überprüften Ware aus Belarus nach Russland den eingeholten Informationen zufolge im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf über 4800 Tonnen. Zweitens machten die Ausfuhrmengen galvanisierter Ware den gleichen Quellen zufolge weniger als 1000 Tonnen aus. Und schließlich rechtfertigte die Tatsache, dass der von den belarussischen Behörden angeführte wiederausführende Hersteller nicht mitarbeitete, die Bewertung der Kommission auf der Grundlage des Artikels 18 der Grundverordnung, da keiner der Hersteller in Belarus, die die überprüfte Ware in nennenswerter Weise ausführen, mitgearbeitet hat.
(56)
Diese Einwände wurden daher zurückgewiesen.
(57)
Folglich wurde der mutmaßliche Ausfuhrpreis gemäß Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt. Somit wurden die Verkaufspreise in Drittländer auf der Grundlage der Statistik zu Einfuhren nach Russland im Global Trade Atlas ( „GTA” ) und von Berichten der Weltbank(10) und der OECD(11) ermittelt.
(58)
Insbesondere identifizierte die Kommission den größten Einführer geschweißter Rohre aus Belarus im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, nämlich Russland, auf das 92 % der belarussischen Ausfuhren der überprüften Ware entfallen. Die in andere Drittländer als Russland ausgeführten Mengen waren unerheblich und wurden daher als nicht repräsentativ erachtet.
(59)
Der Einfuhrwert in Russland wurde auf CIF-Stufe angegeben. Daher berichtigte die Kommission die angegebenen Preise, um den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk zu berechnen, indem sie die Inlandstransportkosten in Belarus(12) abzog. Für schwarze und galvanisierte Waren wurden die mutmaßlichen Ausfuhrpreise getrennt ermittelt.
c)
Vergleich
(60)
Die Kommission verglich den Normalwert und die mutmaßlichen Preise der Ausfuhren nach Russland auf der Stufe ab Werk miteinander. Da die Ausfuhren galvanisierter Waren in begrenzten Mengen erfolgten und eine uneinheitliche Preisentwicklung aufwiesen und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der belarussischen Behörden in Bezug auf Wiederausfuhren (siehe Erwägungsgrund 52), wurde der Vergleich nur für die schwarzen Waren vorgenommen.
(61)
Dieser Vergleich ergab für die belarussischen Ausfuhren nach Russland eine wahrscheinliche landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Wertes, von 8,0 %.
(62)
Nach der Unterrichtung forderten die belarussischen Behörden und zwei Hersteller aus Belarus, dass die Kommission die Höhe der Maßnahmen für Belarus ändern sollte, da die in diesem Verfahren ermittelte Dumpingspanne deutlich niedriger sei als diejenige in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung und in der Ausgangsuntersuchung.
(63)
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung können die Maßnahmen im Rahmen einer Auslaufüberprüfung entweder aufgehoben oder in der in der Ausgangsuntersuchung festgelegten Höhe aufrechterhalten werden. Die Kommission ist daher nicht in der Lage, die Höhe der Zölle im Rahmen einer Auslaufüberprüfung zu ändern.
(64)
Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(65)
Darüber hinaus ersuchten die belarussischen Behörden um die Offenlegung der Dumpingberechnung und um zusätzliche Zeit, um dazu Stellung zu nehmen.
(66)
Die Methode für die Dumpingberechnung für Belarus wird in den Erwägungsgründen 39 bis 61 erläutert. Nach der Unterrichtung stellte die Kommission auf das Ersuchen der belarussischen Behörden hin in dem zur Einsichtnahme bestimmten Dossier die Statistiken zu Russland zur Verfügung, die zur Ermittlung des mutmaßlichen Preises der Ausfuhren aus Belarus herangezogen wurden. Den interessierten Parteien wurde eine Frist von drei Tagen eingeräumt, um Stellung zu nehmen.
(67)
Die belarussischen Behörden übermittelten Stellungnahmen zu i) dem Ursprung der überprüften Ware in den Statistiken, ii) der Währungsumrechnung und iii) der Besonderheit der statistischen Aufzeichnungen zwischen Belarus und Russland.
(68)
Was den ersten Punkt anbelangt, so argumentierten die belarussischen Behörden, dass einer der Codes, die zur Ermittlung der Einfuhren aus Belarus nach Russland verwendet wurden (siehe Erwägungsgrund 54), Waren mit Ursprung in Belarus, aber auch Waren aus anderen Ländern enthalte.
(69)
Die Kommission stellte klar, dass die während der Untersuchung eingeholten Informationen bestätigten, dass die unter diesem Code eingeführten Waren in den Statistiken als Ursprungserzeugnisse von Belarus geführt werden. Außerdem wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass die als Ursprungserzeugnisse von Belarus angegebenen Waren ihren Ursprung tatsächlich in einem anderen Land hatten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(70)
In Bezug auf den zweiten Punkt argumentierten die belarussischen Behörden, dass die Kommission die Einfuhrstatistiken Russlands in Euro verwendet habe, während der Föderale Zolldienst Russlands Statistiken in US-Dollar bereitstelle. Daher hätte die Kommission nach Ansicht der belarussischen Behörden, wie es Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung verlange, den Wechselkurs des Verkaufstages heranziehen müssen.
(71)
Erstens gilt Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j für den Vergleich zwischen den Ausfuhrpreisen und dem Normalwert bei tatsächlichen Verkaufsgeschäften. Im vorliegenden Fall wurde der durchschnittliche Ausfuhrpreis, wie in Erwägungsgrund 57 dargelegt, auf der Grundlage der Einfuhrstatistiken des GTA und nicht anhand der tatsächlichen Verkaufsgeschäfte ermittelt. Zweitens ist der im GTA verwendete Umrechnungskurs der Monatsdurchschnitt, der anhand der Tagesmittelwerte des Monats berechnet wird. Daher war nach Auffassung der Kommission ein genauer Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert möglich. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(72)
Was den dritten Punkt anbelangt, so argumentierten die belarussischen Behörden, dass die Republik Belarus und die Russische Föderation beide Mitglieder der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) seien. Dies habe zur Folge, dass der freie Warenverkehr zwischen den EAWU-Mitgliedstaaten ohne Zollkontrollen erfolge und daher die Übereinstimmung des angemeldeten Zollcodes mit den tatsächlich ausgeführten Waren nicht gewährleistet sei.
(73)
Die Kommission widersprach dieser Aussage. Das Fehlen von Zollkontrollen führt nicht zu einer Aufhebung der Meldepflichten bei Ein- und Ausfuhrgeschäften. Die den verwendeten Zollcodes zugehörige Beschreibung stimmt mit der Definition der überprüften Ware überein, und es wurden keine Beweise für das Gegenteil vorgelegt. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
3.1.2.1.
Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Belarus
(74)
Die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Belarus wurden auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Informationen und der von den drei mitarbeitenden belarussischen Herstellern bereitgestellten Daten ermittelt.
(75)
Den Daten aus dem Antrag zufolge belief sich die Kapazitätsreserve der überprüften Ware in Belarus auf rund 50000 Tonnen. Die Untersuchung ergab, dass die drei mitarbeitenden Hersteller eine Kapazitätsreserve der überprüften Ware von mindestens 30000 Tonnen haben.
(76)
Darüber hinaus können die Produktionslinien der überprüften Ware, wie bereits im Rahmen der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung festgestellt wurde, sowohl für die Herstellung geschweißter Rohre als auch für die Herstellung von Hohlprofilen verwendet werden (die Herstellung der beiden Waren unterscheidet sich nur durch einen kleinen Produktionsschritt). Außerdem könnten in den gleichen Produktionslinien auch geschweißte Rohre mit einem Durchmesser von über 168,3 mm ( „Großrohre” ) hergestellt werden, die nicht von diesem Verfahren betroffen sind.
(77)
Daher werden die Kapazitätsreserven der mitarbeitenden belarussischen Hersteller unter Berücksichtigung der Möglichkeit, den Produktmix zu ändern, auf rund 50000 Tonnen geschätzt, bzw. auf mehr als 9 % des Unionsverbrauchs. Da auf die mitarbeitenden Hersteller nur 40 % der Gesamtproduktion in Belarus entfallen, können, wenn man bei den nicht mitarbeitenden Herstellern vom gleichen Anteil an Kapazitätsreserven ausgeht, die landesweiten Kapazitätsreserven darüber hinaus auf rund 125000 Tonnen geschätzt werden.
(78)
Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die belarussischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen für die Herstellung geschweißter Rohre zur Ausfuhr in die Union genutzt werden könnten.
(79)
Nach der Unterrichtung beanstandeten ein belarussischer Hersteller und die belarussischen Behörden die Berechnung der Kapazitätsreserven in Belarus durch die Kommission, da sie ihrer Ansicht nach deutlich zu hoch angesetzt seien und bei der Berechnung die anderen in der gleichen Produktionslinie hergestellten Waren nicht berücksichtigt worden seien.
(80)
Die Kommission stellte klar, dass die Schätzung der Kapazitätsreserven auf der Grundlage der tatsächlichen Daten erfolgte, die von den drei mitarbeitenden Herstellern in ihren Fragebogenantworten vorgelegt wurden. Darüber hinaus hat die Kommission, wie in Erwägungsgrund 77 dargelegt, die anderen in der gleichen Produktionslinie hergestellten Waren sehr wohl berücksichtigt. Überdies wurde angesichts der Attraktivität des Unionsmarktes der Schluss gezogen, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen damit zu rechnen ist, dass die belarussischen Hersteller ihren Produktmix ändern und ihre Produktionskapazität für die überprüfte Ware erhöhen werden.
(81)
Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
3.1.2.2.
Attraktivität des Unionsmarktes
(82)
Den Daten aus dem GTA zufolge erfolgte die Ausfuhr der ausführenden Hersteller von Belarus in ihren wichtigsten Drittmarkt, Russland, zu Preisen, die im Durchschnitt mindestens 5 % niedriger als die durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt waren. Unter Berücksichtigung dieses Preisniveaus ist die Ausfuhr in Länder der Union für die belarussischen Ausführer möglicherweise attraktiver als die Ausfuhr in fast alle anderen Länder. Darüber hinaus beliefen sich die Ausfuhren nach Russland im UZÜ auf rund 4800 Tonnen, weniger als 10 % der geschätzten Kapazitätsreserven der mitarbeitenden Hersteller in Belarus und weniger als 4 % der geschätzten landesweiten Kapazitätsreserven.
(83)
Außerdem ist der Unionsmarkt aufgrund seiner geografischen Nähe und seiner Größe, mit einem Gesamtverbrauch von 541000 Tonnen, attraktiv für die belarussischen Hersteller.
3.1.2.3.
Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings
(84)
Die Kommission stellte fest, dass bei den belarussischen Ausfuhren in den wichtigsten Drittlandsmarkt (Russland) die Dumpingpraktiken anhielten.
(85)
Außerdem fand die Kommission weitere Anzeichen dafür, dass das Dumping im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten wird.
(86)
Die größen- und preisbedingte Attraktivität des Unionsmarktes und die in Belarus noch verfügbaren bedeutenden Kapazitätsreserven deuteten darauf hin, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich belarussische Ausfuhren und die Produktion aus Kapazitätsreserven auf den Unionsmarkt umgelenkt würden.
(87)
Folglich kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich ist, wenn die Maßnahmen nicht verlängert werden.
3.2.
Volksrepublik China
3.2.1.
Vorbemerkungen
(88)
Die Einfuhren der überprüften Ware aus der VR China wurden im Untersuchungszeitraum der Überprüfung fortgesetzt, wenn auch in weitaus geringerem Umfang als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (d. h von Juli 2006 bis Juni 2007). Statistiken aus der Eurostat-Datenbank Comext zufolge machten die Einfuhren geschweißter Rohre aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ca. 0,1 % des Unionsmarktes aus, verglichen mit einem Marktanteil von 13,8 % während der Ausgangsuntersuchung. In der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung war ein ähnlich geringer Marktanteil (0,03 %) verzeichnet worden. In absoluten Zahlen gingen die Einfuhren aus der VR China drastisch zurück, von fast 184887 Tonnen während der Ausgangsuntersuchung auf 118 Tonnen in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung und 559 Tonnen in der aktuellen Auslaufüberprüfung.
(89)
Wie in Erwägungsgrund 22 festgestellt, arbeitete keiner der Ausführer/Hersteller aus der VR China bei der Untersuchung mit. Das heißt, die ausführenden Hersteller füllten weder den Fragebogen aus noch lieferten sie Angaben zu Ausfuhrpreisen und -kosten, Inlandspreisen und -kosten, Verbrauch von Inputs im Herstellungsverfahren, Herstellgemeinkosten, Kapazitäten, Produktion, Investitionen usw. Ebenso wenig äußerten sich die chinesische Regierung und die ausführenden Hersteller zu den im Dossier enthaltenen Beweisen einschließlich der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations” (13) (im Folgenden „Bericht” ).
(90)
Die chinesischen Behörden wurden deshalb von der Kommission darüber unterrichtet, dass die Kommission angesichts der mangelnden Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zur VR China möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde. Bei der Kommission gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.
(91)
Folglich beruhten die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings in Bezug auf die VR China nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen, insbesondere auf den im Antrag auf Auslaufüberprüfung und in den Beiträgen der interessierten Parteien enthaltenen Angaben in Verbindung mit weiteren Informationsquellen wie der Handelsstatistik zu Einfuhren und Ausfuhren (Eurostat und GTA), statistischen Daten von den Websites der chinesischen Steuer- und Zollverwaltung(14), Berichten der Weltbank und der OECD sowie unabhängigen Anbietern von Preisinformationen, Nachrichten, Daten, Analysen und Ausrichtern von Konferenzen für die Eisen- und Stahlindustrie wie etwa Deloitte(15), Transcustoms(16), Global Trade Alert(17) und dem Huajing Industry Research Institute(18).
3.2.2.
Anhalten des Dumpings bei Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung
3.2.2.1.
Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
(92)
Angesichts der zum Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung vorliegenden ausreichenden Beweise, die tendenziell auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in der VR China hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung in Bezug auf dieses Land auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.
(93)
Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der Regierung der VR China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt.
(94)
Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass sie angesichts der vorliegenden Beweise nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vorläufig Mexiko als geeignetes repräsentatives Land ausgewählt hatte, um den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.
(95)
Am 11. Mai 2020 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks (im Folgenden „erster Vermerk” ) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Werkstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung der überprüften Ware eingesetzt werden könnten. Darüber hinaus benannte die Kommission auf der Grundlage der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte mögliche repräsentative Länder (Brasilien, Malaysia, Mexiko, Thailand und die Türkei). Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen zum ersten Vermerk ein.
(96)
Am 4. Juni 2020 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines zweiten Vermerks (im Folgenden „zweiter Vermerk” ) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, und gab darin Thailand als repräsentatives Land an.(19) Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) und Gewinne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen von Herstellern im repräsentativen Land — Pacific Pipe Co., Ltd. und Asia Metal Co., Ltd. — ermitteln werde. Es gingen keine Stellungnahmen zum zweiten Vermerk ein.
3.2.2.2.
Normalwert
(97)
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind” .
(98)
Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird […] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt” ; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” ( „Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten” werden im Folgenden als „VVG-Kosten” bezeichnet).
(99)
Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.
a)
Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
(1)
Einführung
(100)
Nennenswerte Verzerrungen sind in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung definiert als Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:
(101)
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung wird bei der Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a u. a. die nicht erschöpfende Liste der Sachverhalte in der erstgenannten Bestimmung herangezogen. Gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung werden bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren dieser Sachverhalte auf die Preise und Kosten im Ausfuhrland der überprüften Ware berücksichtigt. Da diese Liste nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte berücksichtigt werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dasselbe Faktum zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.
(102)
In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.”
(103)
Aufgrund dieser Bestimmung hat die Kommission einen Länderbericht(20) zur VR China erstellt, in dem aufgezeigt wird, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit) und in bestimmten Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien) festzustellen sind. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen.
(104)
Der Antrag enthielt ebenfalls weitere Beweise für das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des genannten Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b und ergänzt den Bericht.
(105)
Insbesondere bezog sich der Antragsteller auf Praktiken, die sich auf die Kosten und Preise im Sektor geschweißter Rohre und im Stahlsektor auswirken (warmgewalzte Stahlrollen (Coils) sind bei der Herstellung geschweißter Rohre der wichtigste Input):
(106)
Wie in Erwägungsgrund 93 dargelegt, beantwortete die chinesische Regierung den übermittelten Fragebogen nicht. Wie in den Erwägungsgründen 22 und 89 erläutert, erfolgte keine Mitarbeit seitens ausführender Hersteller, und die ausführenden Hersteller legten auch keine Beweise zur Untermauerung oder Widerlegung der im Dossier enthaltenen Beweise (einschließlich des Berichts) und der vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweise für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung im vorliegenden Fall vor.
(107)
Die Kommission prüfte, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der in dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in dem relevanten Wirtschaftszweig, in den die überprüfte Ware einzuordnen ist.
(2)
Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in der Volksrepublik China beeinflussen
(108)
Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft” . Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in der VR China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen” . Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft” und der Staat hat die „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft” zu gewährleisten.(21) Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln.(22)
(109)
Gemäß dem chinesischen Recht erfolgt die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden auch kurz als „Kommunistische Partei” bezeichnet). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China” wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas.” (23) Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem der VR China. Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.
(110)
Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen.(24) Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie das Regelungsumfeld.
(111)
Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten nach wie vor konkrete Produktionsziele, was in den vorangegangenen Planungszyklen noch die Regel war. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.2.2.2 Buchstabe a Nummer 5).(25)
(112)
Zweitens wird das Finanzsystem der VR China in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.2.2.2 Buchstabe a Nummer 8).(26) Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Nichtbanken-Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet.(27)
(113)
Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt.(28) Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie.(29)
(114)
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen.(30)
(3)
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird
(115)
Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle und/oder unter der politischen Aufsicht des Staates stehen oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in der VR China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.
(116)
Die chinesische Regierung und die Kommunistische Partei verfügen über Strukturen, die ihnen eine ständige Einflussnahme auf Unternehmen ermöglichen, was ganz besonders für staatseigene Unternehmen gilt. Der Staat (und in vielerlei Hinsicht auch die Kommunistische Partei) übernimmt nicht nur eine aktive Rolle, indem er bzw. sie Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch einzelne staatseigene Unternehmen formuliert und die Umsetzung überwacht, sondern beansprucht auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen in staatseigenen Unternehmen. Dies geschieht in der Regel durch die Rotation von Kadern zwischen Regierungsbehörden und staatseigenen Unternehmen, die Präsenz von Parteimitgliedern in den Exekutivgremien der staatseigenen Unternehmen und von Parteizellen in den Unternehmen (siehe auch Abschnitt 3.2.2.2 Buchstabe a Nummer 4) und durch die Gestaltung der Unternehmensstruktur im Bereich der staatseigenen Unternehmen.(31) Im Gegenzug genießen staatseigene Unternehmen innerhalb der chinesischen Wirtschaft einen besonderen Status, der mit einer Reihe wirtschaftlicher Vorteile verbunden ist, insbesondere mit einer Abschirmung gegen den Wettbewerb und einem präferenziellen Zugang zu wichtigen Inputs, was auch Finanzmittel umfasst.(32) Auf die Faktoren, die auf eine staatliche Kontrolle über Unternehmen im Sektor geschweißter Rohre hindeuten, wird in Abschnitt 3.2.2.2 Buchstabe a Nummer 4 genauer eingegangen.
(117)
Insbesondere im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung geschweißter Rohre stammt, ist der Anteil an Staatseigentum in der VR China nach wie vor erheblich. Zwar gibt es rein nominal schätzungsweise in etwa gleich viele staatseigene und private Unternehmen, jedoch sind vier der fünf chinesischen Stahlhersteller, die zu den zehn größten Stahlherstellern der Welt zählen, staatseigene Unternehmen.(33) Zugleich entfielen zwar im Jahr 2016 nur etwa 36 % der gesamten Produktion des Wirtschaftszweigs auf die zehn größten Hersteller, allerdings legte die chinesische Regierung noch im selben Jahr als Zielvorgabe fest, bis 2025 60 % bis 70 % der Stahlherstellung auf etwa zehn Großunternehmen zu konzentrieren.(34) Diese Absicht wurde von der chinesischen Regierung im April 2019 bekräftigt, als die Veröffentlichung von Leitlinien zur Konsolidierung der Stahlindustrie angekündigt wurde.(35) Eine solche Konsolidierung kann unter Umständen mit erzwungenen Zusammenschlüssen rentabler Privatunternehmen mit leistungsschwachen staatseigenen Unternehmen einhergehen.(36)
(118)
Wie vorstehend erläutert, gibt es einen hohen Anteil staatseigener Unternehmen im Stahlsektor, dem wichtigsten Rohstofflieferanten für die Herstellung geschweißter Rohre. Da die chinesischen Ausführer geschweißter Rohre nicht mitarbeiteten, konnte das genaue Verhältnis zwischen privaten und staatseigenen Herstellern geschweißter Rohre nicht ermittelt werden. Allerdings ergab die Untersuchung, dass sowohl staatseigene als auch private Unternehmen im Sektor geschweißter Rohre einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung unterliegen, wie in Abschnitt 3.2.2.2 Buchstabe a Nummer 5 dargelegt.
(4)
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen
(119)
Die chinesische Regierung kontrolliert die Wirtschaft nicht nur über das Eigentum an staatseigenen Unternehmen und andere Instrumente, sondern ist auch in der Lage, Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden(37); der Staat kann aber noch über einen weiteren bedeutenden Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor)(38) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus” an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren.(39) Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten.(40) Die einschlägigen Regeln gelten unabhängig vom Sektor allgemein für die gesamte chinesische Wirtschaft, so auch für die Hersteller geschweißter Rohre und die Anbieter ihrer Inputs.
(120)
Viele Hersteller geschweißter Rohre unterstreichen auf ihren Websites ausdrücklich parteiaufbauende Maßnahmen, haben Parteimitglieder in der Unternehmensleitung und betonen ihre Zugehörigkeit zur Kommunistischen Partei. Die Untersuchung ergab, dass es bei einer Reihe von Herstellern geschweißter Rohre parteiaufbauende Maßnahmen gab, darunter bei der Jinghua Steel Pipe Group, der Kingland Group und der Jiangsu Guoqiang Zinc-plating Industrial Co. Ltd. Beweise, die in Bezug auf einen Hersteller der überprüften Ware vorlagen, ergaben, dass solche Aktivitäten unter anderem in der Teilnahme von Mitgliedern der Kommunistischen Partei an Besprechungen zur Lage, zum Geschäftsmodell und zur Entwicklungsstrategie eines Unternehmens, in der Erleichterung der Einstellung von Parteimitgliedern, in Lesungen, Symposien und sonstigen Bildungsaktivitäten zum Thema Kommunistische Partei, kommunistische Philosophie usw. und in formellen Veranstaltungen im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Kommunistischen Partei bestanden usw. Darüber hinaus stellte die Kommission im Rahmen der Untersuchung fest, dass persönliche Verbindungen zwischen Herstellern geschweißter Rohre und der Kommunistischen Partei bestanden; so waren etwa Mitglieder der Kommunistischen Partei im höheren Management oder im Board of Directors einer Reihe von geschweißte Rohre herstellenden Unternehmen vertreten, darunter die Jinghua Steel Pipe Group, die Kingland Group, die Fubo Group sowie die Unternehmen Weifang East Steel Pipe Co. Ltd. und Huludao City Steel Pipe Industrial Co. Ltd.
(121)
Im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung geschweißter Rohre stammt, stehen viele der größten Hersteller im Eigentum des Staates. Einige von ihnen werden auch ausdrücklich im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016–2020 (Steel Industry Adjustment and Upgrading plan for 2016-2020)(41) aufgeführt. So erwähnt das staatseigene chinesische Unternehmen Shanxi Taiyuan Iron & Steel Co. Ltd. ( „TISCO” ) auf seiner Webseite, dass es ein Eisen- und Stahlriese sei, der sich zu einem Eisen- und Stahlkomplex von außergewöhnlichem Ausmaß entwickelt habe, dem die Geschäftszweige der Eisengewinnung, der Eisen- und Stahlherstellung, der Verarbeitung, der Lieferung und des Handels angehörten.(42) Baosteel ist ein weiteres großes chinesisches Staatsunternehmen, das in der Erzeugung von Stahl tätig ist, und es zählt zur kürzlich konsolidierten China Baowu Steel Group Co. Ltd(43) (vormals Baosteel Group und Wuhan Iron & Steel).
(122)
Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.2.2.2 Buchstabe a Nummer 7) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken außerdem eine zusätzliche Verzerrung des Marktes.(44) Die staatliche Präsenz in Betrieben — u. a. in staatseigenen Betrieben — in der Stahlindustrie und in anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Sektoren für Inputs) ermöglicht der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.
(5)
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird
(123)
Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen staatlichen Ebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftsbereiche abdecken. Die in den Planungsinstrumenten vorgegebenen Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden.(45)
(124)
Obgleich es sich beim Wirtschaftszweig der geschweißten Rohre um einen spezialisierten Wirtschaftszweig handelt und im Rahmen der Untersuchung keine gezielten politischen Dokumente zur spezifischen Ausrichtung der Entwicklung dieser Branche identifiziert werden konnten, profitiert diese Branche von den Eingriffen der Regierung beim Hauptrohstoff für die Herstellung geschweißter Rohre, dem Stahl, und davon, dass die Ausrichtung des Stahlsektors von der Regierung vorgegeben wird. Von den verzerrenden Auswirkungen der staatlichen Eingriffe auf den Wirtschaftszweig geschweißter Rohre zeugt das Problem der großen Überkapazität. Der Bericht zur Lage des Wirtschaftszweigs der geschweißten Stahlrohre im Jahr 2018 bestätigt, dass eine erhebliche Überkapazität besteht (siehe die vollständige Wiedergabe in Erwägungsgrund 209).(46)
(125)
Darüber hinaus wird die Stahlindustrie von der chinesischen Regierung als Schlüsselindustrie angesehen.(47) Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Richtlinien und anderen Dokumenten mit Schwerpunkt auf der Stahlherstellung bekräftigt, wie beispielsweise im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016–2020. In diesem Plan wird die Stahlindustrie als „ein wichtiger, grundlegender Sektor der chinesischen Wirtschaft, ein nationaler Grundpfeiler” (48)bezeichnet. Die wichtigsten Aufgaben und Ziele, die in diesem Plan verankert sind, decken alle Aspekte der Entwicklung des Wirtschaftszweigs ab.(49)
(126)
Der 13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung(50) sieht die Unterstützung von Unternehmen vor, die hochwertige Stahlerzeugnisse herstellen.(51) Ein weiterer Schwerpunkt wird auf die Gewährleistung von Qualität, Haltbarkeit und Zuverlässigkeit gelegt, indem Unternehmen unterstützt werden, die bei der Herstellung reinen Stahls sowie in den Bereichen Präzisionswalzen und Qualitätsverbesserung besondere Technologien einsetzen.(52)
(127)
In den Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung aus dem Jahr 2011 in der 2013 geänderten Fassung(53) (im Folgenden „Leitlinien” ) ist Stahl als geförderter Wirtschaftszweig aufgeführt.
(128)
Darüber hinaus steuert die chinesische Regierung die Entwicklung des Sektors im Einklang mit einer breiten Palette politischer Instrumente und Richtlinien, die unter anderem die folgenden Bereiche betreffen: Zusammensetzung und Umstrukturierung des Marktes, Rohstoffe, Investitionen, Kapazitätsabbau, Produktsortiment, Umsiedlung, Modernisierung usw. In dieser und noch anderer Weise steuert und kontrolliert die chinesische Regierung praktisch jeden Aspekt der Entwicklung des Sektors und der Abläufe darin.(54) Das aktuelle Problem der Überkapazitäten ist wohl der beste Beleg für die Auswirkungen der Politik der chinesischen Regierung und der daraus resultierenden Verzerrungen.
(129)
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Produktion von Stahl als wesentlichem Rohstoff für die Herstellung der überprüften Ware zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.
(6)
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts
(130)
Den im Dossier vorliegenden Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren.(55)
(131)
Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in der VR China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht.(56) Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus.(57) Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der wirtschaftspolitischen Pläne.(58)
(132)
Wie andere Zweige der chinesischen Wirtschaft unterliegen auch die Hersteller geschweißter Rohre den üblichen chinesischen Vorschriften des Insolvenzrechts, des Gesellschaftsrechts und des Eigentumsrechts. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Die jetzige Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, die diese Feststellungen infrage gestellt hätten. Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch Verzerrungen entstehen, indem insolvente Unternehmen über Wasser gehalten oder Landnutzungsrechte in der VR China gewährt werden. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen auch uneingeschränkt auf den Sektor geschweißter Rohre zutreffen.
(133)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Sektor geschweißter Rohre in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wird, und zwar auch in Bezug auf die überprüfte Ware.
(7)
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten
(134)
Ein System marktbasierter Löhne kann sich in der VR China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. Die VR China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert.(59) Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär.(60) Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit Wohnsitzregistrierung.(61) Es liegt somit eine Verzerrung der Lohnkosten in der VR China vor.
(135)
Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der Sektor geschweißter Rohre nicht den beschriebenen Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems unterliegt. Somit gibt es im Sektor geschweißter Rohre mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl unmittelbarer Art (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. der wichtigsten Rohstoffe für deren Produktion) als auch mittelbarer Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten).
(8)
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren
(136)
Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in der VR China unterschiedlichen Verzerrungen.
(137)
Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet,(62) die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt)(63); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten.(64)
(138)
Zwar gibt es verschiedene gesetzliche Bestimmungen, die auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch legen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, den Schluss nahe, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.
(139)
Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten stark darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen(65).
(140)
Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden(66). Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.
(141)
Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende jüngste Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.
(142)
Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. De facto beläuft sich der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe noch immer auf 45 %, wobei offenbar zunehmend zielorientierte Kredite vergeben werden, da ihr Anteil trotz sich verschlechternder wirtschaftlicher Bedingungen seit 2015 spürbar gestiegen ist. Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.
(143)
Das Gesamtkreditwachstum in der VR China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen war in den letzten Jahren ein starker Anstieg notleidender Kredite zu beobachten. Angesichts der Zunahme risikobehafteter Forderungen war die chinesische Regierung bestrebt, Ausfälle zu vermeiden. Daher wurden Probleme im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung gelöst — was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen” führte — oder durch Übertragung des Eigentums an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps), ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.
(144)
Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in der VR China trotz der jüngsten Schritte zur Marktliberalisierung nach wie vor durch nennenswerte Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind.
(145)
Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der Sektor geschweißter Rohre von den oben beschriebenen staatlichen Eingriffen in das Finanzsystem ausgenommen wäre. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
(9)
Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen
(146)
Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die in den oben stehenden Abschnitten 3.2.2.2 Buchstabe a Nummer 1 bis 3.2.2.2 Buchstabe a Nummer 5 sowie in Teil A des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten 3.2.2.2 Buchstabe a Nummer 6 bis 3.2.2.2 Buchstabe a Nummer 8 sowie in Teil B des Berichts.
(147)
Die Kommission erinnert daran, dass es zur Herstellung geschweißter Rohre einer breiten Palette von Inputs bedarf. Wenn Hersteller geschweißter Rohre diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu verzerrten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.
(148)
Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für geschweißte Rohre zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben werden. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter. Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.
(10)
Schlussfolgerung
(149)
Die in den Abschnitten 3.2.2.2 Buchstabe a Nummer 2 bis 3.2.2.2 Buchstabe a Nummer 9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe der VR China in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und in den Sektor geschweißter Rohre einschließlich der überprüften Ware im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieses Sachverhalts und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller in der VR China gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.
(150)
Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert. Dabei verwies die Kommission auf den Umstand, dass von keiner interessierten Partei auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Grundverordnung erklärt wurde, dass bestimmte Inlandskosten nicht verzerrt seien.
b)
Repräsentatives Land
(1)
Allgemeine Bemerkungen
(151)
Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:
(152)
Wie in den Erwägungsgründen 95 und 96 dargelegt, gab die Kommission am 11. Mai und am 4. Juni 2020 zwei Vermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts und der Produktionsfaktoren herangezogenen Quellen heraus (im Folgenden „erster Vermerk” und „zweiter Vermerk” ). Im zweiten Vermerk unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Schlussfolgerung, dass Thailand im vorliegenden Fall ein geeignetes repräsentatives Land ist.
(2)
Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China
(153)
Im ersten Vermerk nannte die Kommission Brasilien, Malaysia, Mexiko, Thailand und die Türkei als Länder mit einem gemäß der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China, d. h., sie alle werden aufgrund ihres Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie” eingestuft.
(154)
Nach diesem Vermerk gingen keine Stellungnahmen zum Stand der wirtschaftlichen Entwicklung ein.
(3)
Herstellung der überprüften Ware im repräsentativen Land
(155)
Im ersten Vermerk wies die Kommission darauf hin, dass eine Herstellung der überprüften Ware in Brasilien, Malaysia, Mexiko, Thailand und der Türkei festgestellt wurde. Allerdings wurde Malaysia als potenzielles repräsentatives Land ausgeschlossen, weil nur ein Hersteller der überprüften Ware ohne öffentlich zugängliche Finanzausweise für den UZÜ ermittelt werden konnte.
(156)
Nach dem ersten Vermerk gingen keine Stellungnahmen zur Herstellung der überprüften Ware in möglichen repräsentativen Ländern ein.
(4)
Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land
(157)
Hinsichtlich der vorstehend erwähnten in Erwägung gezogenen Länder prüfte die Kommission des Weiteren die Verfügbarkeit öffentlicher Daten und insbesondere öffentlicher Finanzdaten der Hersteller der überprüften Ware.
(158)
Die Kommission suchte nach Herstellern geschweißter Rohre mit öffentlich zugänglichen Finanzdaten, die zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne genutzt werden könnten. Sie beschränkte die Suche auf Unternehmen mit öffentlich zugänglichen Gewinn- und Verlustrechnungen für den UZÜ, und die in diesem Zeitraum rentabel waren. Außerdem wurden Hersteller geschweißter Rohre bevorzugt, deren Finanzausweise auf Unternehmensebene und nicht auf konsolidierter Ebene für den jeweiligen Gesamtkonzern öffentlich zugänglich waren. Daher enthielt der zweite Vermerk nur zwei Unternehmen in Thailand und eines in der Türkei.
(159)
Basierend auf der Qualität und Detailgenauigkeit der in Thailand und der Türkei verfügbaren öffentlich zugänglichen Finanzdaten und unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit und Repräsentativität der Vergleichswerte für Produktionsfaktoren(67) erachtete die Kommission Thailand als geeignetes repräsentatives Land.
(160)
Die Kommission analysierte alle im Dossier vorliegenden relevanten Daten zu den Produktionsfaktoren in Thailand sorgfältig und hielt dabei Folgendes fest:
(161)
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert einen unverzerrten und angemessenen Betrag für VVG-Kosten sowie für Gewinne beinhalten. Wie in Erwägungsgrund 96 dargelegt, stellte die Kommission fest, dass die thailändischen Hersteller Pacific Pipe Co., Ltd. und Asia Metal Co., Ltd. über öffentlich zugängliche Finanzausweise verfügten, deren Daten als Ersatzgröße herangezogen werden konnten, um einen unverzerrten und angemessenen Betrag für VVG-Kosten und Gewinne zu ermitteln.
(5)
Niveau des Sozial- und Umweltschutzes
(162)
Nachdem Thailand angesichts dieser Elemente als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.
(6)
Schlussfolgerung zum repräsentativen Land
(163)
Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte Thailand alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land. So wurde die überprüfte Ware in Thailand in einem erheblichen Umfang hergestellt und es liegt ein vollständiger Datensatz zu allen Produktionsfaktoren sowie zu VVG-Kosten und Gewinnen vor.
c)
Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
(164)
Im zweiten Vermerk erklärte die Kommission, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren im repräsentativen Land zu bestimmen.
(165)
Ferner erklärte die Kommission, dass die Statistiken der IAO sowie nationale Statistiken zur Ermittlung der unverzerrten Arbeitskosten im repräsentativen Land genutzt würden; zur Ermittlung unverzerrter Energiekosten wiederum würden die in Erwägungsgrund 160 genannten nationalen Statistiken herangezogen.
(166)
Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission bei der Berechnung einen Wert für die Herstellgemeinkosten an. Zur Ermittlung dieses Betrags nutzte sie die Finanzdaten eines Unionsherstellers, der im Rahmen der Antidumpinguntersuchung mitarbeitete und zu diesem Zweck(68) spezifische Informationen übermittelte — Arcelor Mittal Tubular Products aus Polen (im Folgenden „AMTP” ). Die Methodik wird in Abschnitt 3.2.2.2 Buchstabe e ausführlich erläutert.
(167)
Und schließlich nutzte die Kommission, wie im zweiten Vermerk erwähnt, die Finanzdaten der in Erwägungsgrund 161 genannten ausgewählten thailändischen Unternehmen zur Ermittlung der VVG-Kosten und Gewinne.
d)
Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte
(168)
Mit den zwei Vermerken zu den Produktionsfaktoren versuchte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren — wie Materialien, Energie und Arbeit —, die bei der Herstellung der überprüften Ware von Herstellern der VR China eingesetzt werden, sowie der Quellen, die zur Bewertung all dieser Produktionsfaktoren herangezogen werden sollten, aufzustellen. Zu der Liste der Produktionsfaktoren, die den interessierten Parteien im Wege dieser Vermerke zur Kenntnis gebracht wurden, gingen bei der Kommission keine Stellungnahmen ein.
(169)
Da die chinesischen ausführenden Hersteller beim Überprüfungsverfahren nicht mitarbeiteten, musste sich die Kommission zur Ermittlung der bei der Herstellung geschweißter Rohre eingesetzten Produktionsfaktoren auf die Angaben des europäischen Herstellers AMTP stützen. Die während der Ausgangsuntersuchung bei den chinesischen Unternehmen erhobenen Daten sowie die Informationen, die auf den Websites der chinesischen Hersteller geschweißter Rohre zur Verfügung standen, scheinen darauf hinzudeuten, dass deren Produktionsverfahren und verwendete Materialien ähnlich wie die von AMTP sind.
(170)
In Ermangelung einer Mitarbeit verfügte die Kommission über keine detaillierteren Zolltarifnummern für die einzelnen Produktionsfaktoren als die sechsstelligen HS-Codes. Die verwendeten HS-Codes stimmten vollständig mit den thailändischen Zolltarifnummern überein.
(171)
Unter Berücksichtigung aller von AMTP vorgelegten Informationen und angesichts des Fehlens von Stellungnahmen zu den beiden Vermerken hinsichtlich der Quellen, die zur Feststellung des Normalwerts im Zusammenhang mit den Produktionsfaktoren herangezogen wurden, wurden die folgenden Produktionsfaktoren und gegebenenfalls Zolltarifnummern ermittelt:
(1)
Rohstoffe und Nebenprodukte
(172)
Zur Ermittlung der unverzerrten Preise der Materialien bei Lieferung bis ans Werkstor des Herstellers, wie in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich vorgesehen, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es keine mitarbeitenden Hersteller in der VR China gab, zog die Kommission für jedes bei der Herstellung geschweißter Rohre von AMTP verwendete Material die Einfuhrpreise des repräsentativen Landes heran. Die Kommission kontrollierte die angegebenen eingesetzten Rohstoffe, die anfallenden Nebenprodukte und den anteiligen Verbrauch bei der Herstellung der überprüften Ware.
(173)
Für alle Rohstoffe und Nebenprodukte zog die Kommission die Einfuhrpreise des repräsentativen Landes heran. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China berechnet. Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 149 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nur im Fall von Schwefelsäure waren die Mengen der ausgeklammerten Einfuhren aus China bemerkenswert und machten 4,7 % der gesamten Einfuhren des repräsentativen Landes aus. Bei allen anderen Rohstoffen und den Nebenprodukten lagen die entsprechenden Anteile der Einfuhren zwischen 0 % und 0,3 %.
(174)
Normalerweise würden auch die Mengen der Einfuhren in das repräsentative Land aus den Nicht-WTO-Mitgliedstaaten, die in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführt sind, ausgeschlossen. Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden. In diesem Fall jedoch wurden im UZÜ keine Einfuhren von Rohstoffen und Nebenprodukten aus diesen Ländern in Thailand erfasst.
(175)
Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Rohstoffe bei Lieferung bis ans Werkstor des ausführenden Herstellers, wie in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehen, wandte die Kommission den Einfuhrzoll des repräsentativen Landes an, und zwar in der jeweiligen vom Ursprungsland der eingeführten Mengen abhängigen Höhe. Außerdem fügte die Kommission pro Kilo berechnete Inlandstransportkosten auf der Grundlage der im Bericht der Weltbank(69) enthaltenen Preisangaben für Lieferungen vom Hafen von Laem Chabang nach Bangkok hinzu.
(2)
Arbeit
(176)
Zur Ermittlung des Vergleichswerts für die Arbeitskosten verwendete die Kommission die Statistiken der IAO in Verbindung mit öffentlich verfügbaren nationalen Statistiken Thailands und den Informationen von KPMG über Steuern und Abgaben in Thailand(70).
(177)
Die Statistiken der IAO lieferten Daten zu den während des UZÜ durchschnittlich geleisteten Stunden pro Woche und Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe in Thailand.(71)
(178)
Obwohl auch die Statistiken der IAO Daten zum Monatsverdienst von Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe enthielten, beschloss die Kommission, die Statistiken des nationalen statistischen Amts von Thailand heranzuziehen, die detailliertere Informationen über Löhne und Lohnzusatzleistungen in verschiedenen Wirtschaftszweigen je Quartal(72) enthielten.
(179)
Darüber hinaus nutzte die Kommission von KPMG bereitgestellte Informationen zur Ermittlung der vom Arbeitgeber gezahlten Sozialversicherungsabgaben.
(180)
Anhand dieser Daten berechnete die Kommission einen Stundenlohn im verarbeitenden Gewerbe, zu dem weitere vom Arbeitgeber getragene arbeitsbezogene Kosten addiert wurden.
(3)
Strom
(181)
Zur Festlegung eines Vergleichswerts für Strom verwendete die Kommission die auf der Website der Metropolitan Electricity Authority(73) verfügbaren Strompreisangaben für Unternehmen sowie Industrie- und Staatsbetriebe.
(182)
Da die chinesischen Hersteller nicht mitarbeiteten, basierten alle übrigen zur Berechnung des durchschnittlichen unverzerrten Vergleichspreises für Strom erforderlichen Parameter wie Spannungsbereich, Starklast-/Schwachlaststunden und Spitzenlastnachfrage auf den von AMTP übermittelten Daten.
(4)
Erdgas
(183)
Zur Ermittlung des Vergleichswertes für Erdgas nutzte die Kommission den Statistikbericht der Abteilung für Energiepolitik und -planung des Ministeriums für Energie(74). Dieser Bericht erstreckte sich auf den gesamten UZÜ, allerdings wurden darin Gesamtzahlen für die Verbrauchsmenge und den Wert von Erdgas unabhängig von der Art des Nutzers (Haushalte, Industrie, Verkehr) und in allen Formen angegeben. Die Kommission konnte jedoch keine Quelle ausmachen, die eine Eingrenzung dieser Zahlen auf das verarbeitende Gewerbe allein ermöglichen würden. In einem ausführlicheren Jahresbericht der Abteilung für die Entwicklung alternativer Energieträger und Effizienz des Ministeriums für Energie(75) werden Verbrauchsdaten nur in Volumen angegeben, daher ist eine Berechnung des Erdgaspreises auf dieser Grundlage nicht möglich. Nach Angaben im letztgenannten Bericht entfielen während des UZÜ 44 % des Gesamtverbrauchs an Erdgas in Thailand auf das verarbeitende Gewerbe.
e)
Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne
(184)
Zusätzlich zu den in Erwägungsgrund 171 zusammengefassten Produktionsfaktoren wurden die Herstellgemeinkosten berechnet. Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen Hersteller beruhte die Berechnung dieser Herstellgemeinkosten auf dem Verhältnis der Herstellgemeinkosten zu den von AMTP angegebenen direkten Herstellkosten. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.
(185)
Für die VVG-Kosten und Gewinne zog die Kommission die Finanzdaten der thailändischen Hersteller Pacific Pipe Co., Ltd.(76) und Asia Metal Co., Ltd.(77) heran. Zunächst berechnete die Kommission für jedes der beiden Unternehmen den prozentualen Anteil von VVG-Kosten bzw. Gewinnen an den Umsatzkosten. Dann wurden die durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne im repräsentativen Land (nach den Umsätzen der Unternehmen gewichtet) ermittelt. Öffentlich zugängliche geprüfte Abschlüsse dieser Unternehmen wurden den interessierten Parteien im Anhang des zweiten Vermerks zur Verfügung gestellt.
f)
Berechnung des Normalwerts
(186)
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden grundlegenden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
(187)
Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten direkten Herstellkosten. Weil die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die von AMTP übermittelten Informationen zum Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren (Rohstoffe, Arbeit und Energie) bei der Herstellung der überprüften Ware. Diese Verbrauchsmengen wurden mit den für Thailand ermittelten unverzerrten Kosten je Einheit multipliziert, wie bereits unter Buchstabe d beschrieben.
(188)
Die Berechnung erfolgte für zwei grundlegende Typen geschweißter Rohre — schwarze Rohre und galvanisierte Rohre — getrennt. Galvanisierte Rohre sind schwarze Rohre, die anschließend einem Galvanisierungsverfahren unterzogen werden, bei dem das Rohr mit einer Zinkschicht versehen wird. Daher fällt bei der Herstellung der galvanisierten Ware ein zusätzlicher Verbrauch von Energie und Arbeit an und es müssen zusätzlich Zink und Schwefelsäure eingesetzt werden, die bei der Herstellung schwarzer Rohre überhaupt nicht zum Einsatz kommen.
(189)
Sodann schlug die Kommission auf die unverzerrten direkten Herstellkosten den wie in Erwägungsgrund 184 beschrieben ermittelten Prozentsatz der Herstellgemeinkosten auf, um zu den unverzerrten Herstellkosten zu gelangen.
(190)
Zuletzt rechnete die Kommission zu den wie in Erwägungsgrund 189 beschrieben ermittelten Herstellkosten die wie in Erwägungsgrund 185 beschrieben ermittelten VVG-Kosten und Gewinne im repräsentativen Land hinzu. Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten und Gewinne beliefen sich auf 4,3 % bzw. 3,0 %.
(191)
Von den gemäß der Beschreibung in den Erwägungsgründen 187 bis 190 berechneten Normalwerten für die zwei Warentypen wurden die unverzerrten Werte der Nebenprodukte abgezogen, basierend auf der von AMTP übermittelten Liste von Nebenprodukten. Die unverzerrten Werte der Nebenprodukte wurden ermittelt, indem die von AMTP angegebenen im UZÜ verkauften Mengen mit den zugehörigen gemäß Buchstabe d für Thailand ermittelten unverzerrten Kosten je Einheit multipliziert wurden. Die Berichtigung für bestimmte Nebenprodukte (Zinkasche und Hartzink) erfolgte nur in Bezug auf den für galvanisierte Waren ermittelten Normalwert, da diese Nebenprodukte im Galvanisierungsverfahren gewonnen werden.
(192)
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert auf der Stufe ab Werk. Da kein ausführender Hersteller mitarbeitete, wurde ein landesweiter Normalwert bestimmt.
3.2.2.3.
Ausfuhrpreis
(193)
Da die chinesischen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, wurde der Ausfuhrpreis anhand der auf die Stufe ab Werk berichtigten CIF-Daten von Eurostat bestimmt. Somit wurde der CIF-Ausfuhrpreis um die Seefracht- und Versicherungskosten(78) und die Inlandstransportkosten in China(79) herabgesetzt. Für schwarze und galvanisierte Waren wurden getrennte Ausfuhrpreise ermittelt.
3.2.2.4.
Vergleich und Dumpingspanne
(194)
Die Kommission verglich für jeden Warentyp den nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Normalwert mit dem wie vorstehend beschrieben ermittelten Ausfuhrpreis.
(195)
Bei bestimmten Produkten verfolgt die VR China die Strategie, die Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr nur teilweise zu erstatten. Um sicherzustellen, dass der Normalwert auf derselben Steuerstufe wie der Ausfuhrpreis ausgedrückt wird, wird der Normalwert in der Regel um den Teil der Mehrwertsteuer erhöht, der den chinesischen ausführenden Herstellern bei der Ausfuhr der überprüften Ware nicht erstattet wurde. Allerdings deuteten statistische Daten von der Website der chinesischen Steuer- und Zollverwaltung und Daten von Transcustoms(80) darauf hin, dass die bei Ausfuhren geschweißter Rohre erhobenen Mehrwertsteuern im UZÜ in voller Höhe erstattet wurden. Daher wurde keine Mehrwertsteuerberichtigung vorgenommen.
(196)
Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, war negativ.
3.2.2.5.
Schlussfolgerung
(197)
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Ausfuhren der überprüften Ware aus China im UZÜ nicht gedumpt waren. Allerdings war die Menge der betreffenden Einfuhren mit 0,2 % der gesamten Einfuhren in die EU und 0,1 % des Anteils am Unionsmarkt sehr begrenzt, weshalb die Preise als nicht repräsentativ erachtet wurden. Daher untersuchte die Kommission auch die Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens des Dumpings.
3.2.3.
Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens des Dumpings bei Aufhebung der Maßnahmen
(198)
Nachdem festgestellt worden war, dass während des UZÜ kein Dumping vorlag, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, ob bei Aufhebung der Maßnahmen erneut Dumping auftreten dürfte. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren untersucht: das Vorliegen gedumpter Ausfuhren in Drittländer, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, die Verfügbarkeit anderer Märkte und die Attraktivität des Unionsmarktes.
3.2.3.1.
Ausfuhren in Drittländer
(199)
Basierend auf den Einfuhrstatistiken des GTA ermittelte die Kommission die fünf größten Einführer geschweißter Rohre aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung: die Philippinen, Hongkong, Peru, Indonesien und Singapur.(81) Die Kommission beschloss, Hongkong bei ihrer Analyse auszuklammern, da beim Vergleich der jeweiligen Ein- und Ausfuhrberichte des GTA große Diskrepanzen in Bezug auf die angegebenen Handelsvolumen zwischen der VR China und Hongkong festgestellt wurden und weil Hongkong nicht der endgültige Bestimmungsort der chinesischen Ausfuhren der überprüften Ware zu sein scheint. In Bezug auf chinesische Ausfuhren geschweißter Rohre in die vier übrigen Hauptmärkte erfolgten die Dumpingberechnungen nach der im Folgenden beschriebenen Methodik.
a)
Normalwert
(200)
Zur Beurteilung des Dumpings aus der VR China in Drittländer zog die Kommission die gleichen (wie in den Erwägungsgründen 168 bis 192 beschrieben rechnerisch ermittelten) Normalwerte heran wie bei den Dumpingberechnungen in Bezug auf den Unionsmarkt.
b)
Ausfuhrpreis
(201)
Da die chinesischen Hersteller nicht mitarbeiteten, wurde der mutmaßliche Preis für Ausfuhren in die Union mittels einer Analyse der aktuellen Preise chinesischer Ausfuhren in Drittländer geschätzt, basierend auf den jeweiligen länderspezifischen Einfuhrstatistiken des GTA.
(202)
Jedes der vier betroffenen Länder gab seinen Einfuhrwert auf CIF-Stufe an. Daher berichtigte die Kommission die angegebenen Preise, um den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk zu berechnen, indem sie die Seefracht- und Versicherungskosten(82) sowie die Inlandstransportkosten in China(83) abzog.
(203)
Im Fall von Peru waren die Seefracht- und Versicherungskosten für Lieferungen aus der VR China der genannten Quelle nicht zu entnehmen. Daher beschloss die Kommission, eine bei derselben Quelle verfügbare Preisangabe für Lieferungen aus der VR China nach Chile zu verwenden.
c)
Vergleich und Dumpingspannen
(204)
Die Kommission verglich den rechnerisch ermittelten Normalwert und die Preise der Ausfuhren in Drittländer auf der Stufe ab Werk. Sofern möglich(84), erfolgte der Vergleich nach Warentyp (schwarz/galvanisiert), und es wurde eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne ermittelt.
(205)
Dieser Vergleich ergab für die chinesischen Ausfuhren in die vier Länder eine landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz ihrer jeweiligen CIF-Werte, in folgender Höhe:
3.2.3.2.
Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
(206)
Angesichts der fehlenden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen Hersteller wurden die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und insbesondere der vom Antragsteller und dem Huajing Industry Research Institute(85) ( „HIRI” ) vorgelegten Informationen ermittelt.
(207)
Diesen beiden Quellen zufolge liegt die Produktionskapazität in der VR China weit über den derzeitigen Produktionsmengen und der Inlandsnachfrage auf dem chinesischen Markt. Die in den Erwägungsgründen 208 und 209 genannten Zahlen beziehen sich auf die Gesamtproduktion geschweißter Rohre aus Eisen und Stahl. Der Antragsteller schätzte, dass rund 80 % dieser Produktion auf „kleine Rohre” mit einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm entfällt, was der überprüften Ware entspricht. Diese Schätzung wird im Bericht des HIRI bestätigt. Zwar werden im Bericht keine genauen Zahlen genannt, es heißt dort aber, dass die meisten vom Wirtschaftszweig geschweißter Rohre in China produzierten geschweißten Rohre dickwandige Produkte mit geringem Durchmesser sind. Daher erachtete die Kommission die im Folgenden gezeigte Diskrepanz zwischen der Produktionskapazität und der tatsächlichen Produktion und Nachfrage auf dem chinesischen Markt als repräsentativ für die überprüfte Ware.
(208)
Gemäß den im Antrag bereitgestellten und anschließend während der Untersuchung aktualisierten Daten belief sich die Produktion geschweißter Rohre in der VR China im UZÜ auf 60 Mio. Tonnen. Im Bericht des HIRI wird die leicht darunter liegende Zahl von 56 Mio. Tonnen genannt. Außerdem deutet der Bericht darauf hin, dass diese Produktionsmenge auch ohne Berücksichtigung der Kapazitätsreserven bereits über der Inlandsnachfrage in der VR China liegt, die auf 52,4 Mio. Tonnen geschätzt wird.
(209)
Dem Antragsteller zufolge, beläuft sich die Kapazitätsreserve der überprüften Ware in der VR China auf rund 10 Mio. Tonnen. Der Bericht des HIRI enthält keine Daten zur tatsächlichen Kapazität. Allerdings wird darin deutlich hervorgehoben, dass eine Überproduktion geschweißter Rohre in der VR China sowie eine erhebliche Überkapazität besteht. Im Bericht heißt es unter anderem, dass die Nachfrage Chinas nach geschweißten Rohren mit der schnellen Entwicklung seiner Industrie zwar erheblich gestiegen sei, die Wachstumsrate seiner Nachfrage jedoch nach wie vor relativ gering sei — geringer als die Ausbringungsleistung bei geschweißten Rohren. Dies habe zur aktuellen Situation der Überkapazität bei geschweißten Rohren geführt. Für die Entwicklung des Wirtschaftszweigs geschweißter Rohre sei dies nicht förderlich. Außerdem bestehe einer der Gründe für die Überkapazität darin, dass einige heimische Wirtschaftszweige höhere Anforderungen an geschweißte Rohre stellten, wie etwa Qualitätsanforderungen sowie Anforderungen an Durchmesser und Rohrwände. Die geschweißten Rohre Chinas könnten den Bedarf dieser Wirtschaftszweige nicht decken, daher müssten die entsprechenden Produkte in anderen Ländern gekauft werden. Dies führe zur derzeitigen Situation einer geringeren Nachfrage, durch die die inländische Überkapazität verschärft werde(86).
(210)
Auf der Grundlage des Vorstehenden gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen für die Herstellung geschweißter Rohre zur Ausfuhr in die Union genutzt werden könnten.
3.2.3.3.
Verfügbarkeit anderer Märkte
(211)
Gegenüber Ausfuhren geschweißter Rohre mit Ursprung in der VR China sind zahlreiche handelspolitische Schutzmaßnahmen und sonstige Einfuhrbeschränkungen in Kraft. Laut Global Trade Alert(87) gelten derartige Maßnahmen in Australien (Antidumping- und Ausgleichszölle), Kanada (Antidumping- und Ausgleichszölle), Kolumbien (Antidumpingmaßnahmen), Mexiko (Antidumpingmaßnahmen), Pakistan (Einfuhrverbot), Thailand (Antidumpingmaßnahmen), in der Türkei (Schutzmaßnahmen) und in den USA (Antidumpingmaßnahmen und Maßnahmen nach Abschnitt 232). Diese Maßnahmen beschränken nicht nur den Zugang chinesischer Hersteller zu den vorstehend genannten Märkten, sondern bestätigen zudem die anhaltenden unlauteren Handelspraktiken der chinesischen Hersteller geschweißter Rohre.
(212)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Ausfuhren bei einer Aufhebung der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich zu gedumpten Preisen in die Union umlenken würden.
3.2.3.4.
Attraktivität des Unionsmarktes
(213)
Gemäß den Daten aus dem GTA erfolgte die Ausfuhr der ausführenden chinesischen Hersteller in ihre wichtigsten Drittmärkte zu Preisen, die um 8 % bis 21 % niedriger als die durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt waren. Unter Berücksichtigung dieses Preisniveaus ist die Ausfuhr in Länder der Union für die chinesischen Ausführer potenziell sehr viel attraktiver als die Ausfuhr in fast alle anderen Länder.
(214)
Auch aufgrund seiner Größe ist der Unionsmarkt mit einem Gesamtverbrauch von über 540000 Tonnen attraktiv für die chinesischen Hersteller.
3.2.3.5.
Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
(215)
Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass, unabhängig davon, ob im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping vorlag, bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings bei chinesischen Ausfuhren in die EU wahrscheinlich ist.
3.2.4.
Allgemeine Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings
(216)
Obgleich die Untersuchung nicht ergab, dass Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten, lässt dies nicht die Schlussfolgerung zu, dass die unlauteren Preispraktiken der chinesischen Hersteller geschweißter Rohre bei einem Auslaufen der Maßnahmen nicht erneut auftreten würden.
(217)
So gingen chinesische Ausfuhren in die wichtigsten von den chinesischen Herstellern geschweißter Rohre belieferten Drittländer mit anhaltenden Dumpingpraktiken einher. Unter Berücksichtigung der erheblichen Ausfuhrmengen in diese Länder (20000 bis 93000 Tonnen gegenüber lediglich 559 Tonnen in die Union) gelten die Preise dieser Ausfuhren als repräsentativer für die Feststellung potenzieller Dumpingpraktiken. Anhaltende unlautere Preispraktiken werden auch durch die verschiedenen handelspolitischen Schutzmaßnahmen bestätigt, die in anderen Ländern gegenüber den chinesischen Ausfuhren geschweißter Rohre gelten.
(218)
Außerdem fand die Kommission weitere Hinweise darauf, dass das Dumping im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten wird.
(219)
Die Kapazitätsreserven in der VR China sind ganz erheblich und überstiegen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung den Gesamtverbrauch der Union um mehr als das Zehnfache. Darüber hinaus enthält der Bericht des HIRI Hinweise darauf, dass die chinesische Kapazität zur Herstellung geschweißter Rohre allein in den Jahren 2018–2019 um 10 Mio. Tonnen gestiegen ist und ein weiterer Anstieg zu erwarten ist.
(220)
Die größen- und preisbedingte Attraktivität des Unionsmarktes und die Tatsache, dass der Zugang zu anderen Märkten wegen Schutzmaßnahmen verschlossen bleibt, deutet schließlich darauf hin, dass chinesische Ausfuhren und die Produktion aus Kapazitätsreserven im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich auf den Unionsmarkt (um)gelenkt würden.
(221)
Folglich gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich ist, wenn die Maßnahmen nicht verlängert werden.
3.3.
Russland
3.3.1.
Vorbemerkungen
(222)
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung kam es weiterhin zu Einfuhren der überprüften Ware aus Russland, wenngleich auf einem deutlich niedrigeren Niveau als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (d. h. von Juli 2006 bis Juni 2007). Den Comext-Statistiken (Eurostat) zufolge beliefen sich die Einfuhren geschweißter Rohre aus Russland im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf weniger als 2000 Tonnen im Vergleich zu mehr als 36000 Tonnen im Zeitraum der Ausgangsuntersuchung (Juli 2006 bis Juni 2007). In der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung waren ähnlich geringe Einfuhren verzeichnet worden. Die Einfuhren geschweißter Rohre aus Russland machten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen Anteil am Unionsmarkt von etwa 0,4 % aus im Vergleich zu 2,7 % im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung und 0,7 % im Untersuchungszeitraum der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung.
(223)
Zwei russische ausführende Hersteller, PAO Severstal und TMK, meldeten sich nach der Einleitung der Untersuchung und erklärten sich zur Mitarbeit bereit. Später teilte die TMK Group der Kommission jedoch mit, dass sie nicht beabsichtige, den Fragebogen für ausführende Hersteller zu beantworten.
(224)
Im Rahmen des vom 11. bis 13. November 2020 durchgeführten Fernabgleichs der von PAO Severstal übermittelten Informationen stellte die Kommission zudem fest, dass die Angaben zu den Inlandsverkäufen der überprüften Ware erhebliche und schwerwiegende Mängel aufwiesen. Durch diese Mängel wurde der normale Ablauf der Untersuchung in Bezug auf den betreffenden Abschnitt der Fragebogenantwort erheblich behindert. Die unrichtigen Informationen, die PAO Severstal übermittelt hatte, betrafen insbesondere die Zahl der gemeldeten Geschäftsvorgänge, die Gesamtverkaufsmenge, den Gesamtverkaufswert und die angegebenen Berichtigungen für Inlandsverkäufe der überprüften Ware an unabhängige Abnehmer.
(225)
Am späten Nachmittag des 13. November übermittelte das Unternehmen eine aktualisierte Fassung der Inlandsverkäufe. Der Kommission stand jedoch nicht ausreichend Zeit zur Verfügung, um diese überarbeitete Fassung gegenzuprüfen und mit den anderen übermittelten Informationen abzugleichen.
(226)
Zudem erfolgte die Zuordnung des gemeldeten Gewinns zur überprüften Ware und zu den verschiedenen Verkaufsströmen der überprüften Ware proportional zum Umsatz. Dies ist nicht akzeptabel, da die direkten Herstellkosten unmittelbar auf den Gewinn Einfluss nehmen und sich zwischen den Waren und Warentypen unterscheiden. Da die in Erwägungsgrund 224 erwähnten Fehler auch den gemeldeten Umsatz der überprüften Ware betrafen, hätten die Gewinnzahlen außerdem anhand des Ergebnisses der Analyse der Inlandsverkäufe überprüft werden müssen.
(227)
Nach Auffassung der Kommission wurde der normale Ablauf der Untersuchung aufgrund dieser erheblichen und schwerwiegenden Mängel in Bezug auf diesen Abschnitt des Fragebogens erheblich beeinträchtigt. Daher informierte die Kommission PAO Severstal über ihre Absicht, in Bezug auf die Inlandsverkäufe und die Berechnung des Normalwerts nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen anzuwenden.
(228)
Da kein anderer Hersteller der überprüften Ware in Russland zur Mitarbeit bereit war und den Fragebogen beantwortete, unterrichtete die Kommission die Behörden der Russischen Föderation über ihre Absicht, zur Berechnung des Normalwerts nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen heranzuziehen und ihre Feststellungen zum Dumping und zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und/oder erneuten Auftretens des Dumpings in Bezug auf alle ausführenden Hersteller in Russland auf die verfügbaren Informationen zu stützen.
(229)
Bei der Kommission gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ein.
(230)
Folglich stützten sich die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen; insbesondere wurde der Normalwert anhand der von PAO Severstal übermittelten Informationen, die abgeglichen und für korrekt befunden wurden, rechnerisch ermittelt.
3.3.2.
Anhalten des Dumpings bei Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung
3.3.2.1.
Normalwert
(231)
Wie in Erwägungsgrund 230 erläutert, war die Kommission aufgrund der mangelnden Mitarbeit der ausführenden Hersteller in Russland gezwungen, sich zur Ermittlung des Normalwerts auf die verfügbaren Informationen zu stützen. Zu diesem Zweck wurden die von dem teilweise mitarbeitenden russischen Hersteller übermittelten Informationen herangezogen.
(232)
Der Normalwert wurde nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, indem den gewogenen durchschnittlichen Herstellkosten je PCN der gleichartigen Ware des teilweise mitarbeitenden ausführenden Herstellers im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Folgendes hinzugerechnet wurde:
(233)
Mangels anderer zuverlässiger und überprüfter Gewinnzahlen verwendete die Kommission den vom Unternehmen angegebenen Gewinn, auch wenn dessen Zuordnung, wie in Erwägungsgrund 226 erläutert, für nicht korrekt befunden wurde. Die verwendete Gewinnspanne entspricht dem im geprüften Abschluss des Unternehmens ausgewiesenen Gesamtgewinn (für alle Waren) und wurde deshalb als der zuverlässigste Vergleichswert angesehen. Zudem wäre der korrekte Gewinn zwangsläufig höher gewesen als der vom Unternehmen angegebene Gewinn. Die Dumpingspanne war im vorliegenden Fall, wie in Erwägungsgrund 238 dargelegt, bereits so hoch, dass das Vorliegen von Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bestätigt werden konnte; ein Anstieg der Dumpingspanne infolge dieser Berichtigung ist daher für das Ergebnis dieser Überprüfung nicht relevant.
(234)
Soweit erforderlich wurden die Herstellkosten berichtigt.
3.3.2.2.
Ausfuhrpreis
(235)
Die Kommission musste aufgrund der mangelnden Bereitschaft der ausführenden Hersteller in Russland zur Mitarbeit die verfügbaren Informationen heranziehen, um den Ausfuhrpreis zu ermitteln. Die Informationen des einzigen teilweise mitarbeitenden russischen Herstellers konnten nicht verwendet werden, da dieser Hersteller die überprüfte Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht in die EU ausgeführt hat.
(236)
Daher wurde der Ausfuhrpreis anhand der auf die Stufe ab Werk berichtigten CIF-Daten von Eurostat bestimmt. Der CIF-Ausfuhrpreis wurde somit um die Fracht- und Versicherungskosten(88) sowie die Inlandstransportkosten in Russland(89) reduziert.
3.3.2.3.
Vergleich
(237)
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der überprüften Ware auf der Stufe ab Werk.
(238)
Aus diesem Vergleich ergab sich bei den russischen Ausfuhren in die EU eine landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt in Prozent des CIF-Werts, von 12,4 %. Es wurde daher die Schlussfolgerung gezogen, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.
3.3.2.4.
Schlussfolgerung
(239)
Die Kommission gelangte somit zu dem Schluss, dass das Dumping aus Russland im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt. Da die Menge der betreffenden Einfuhren jedoch sehr begrenzt war und lediglich 0,7 % der gesamten Einfuhren in die EU mit einem Anteil am Unionsmarkt von 0,4 % ausmachte, untersuchte die Kommission auch die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings.
(240)
Nach der Unterrichtung brachten die Behörden der Russischen Föderation vor, dass die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings bei russischen Ausführern nicht positiv festgestellt werden könne, da sowohl die in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung als auch die in der Ausgangsuntersuchung vorgenommene Dumpingermittlung gegen die WTO-Regeln verstoßen habe.
(241)
In ihrer Stellungnahme wandten die russischen Behörden ein, dass die Berichtigung der Erdgaskosten, die die Kommission in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung und in der Ausgangsuntersuchung vorgenommen habe, nicht mit den Artikeln 2.2.1.1, 2.2.1 und 2.2 des Antidumping-Übereinkommens und mit den Feststellungen in den folgenden WTO-Fällen vereinbar sei: EU — Biodiesel (Argentinien), Ukraine — Ammoniumnitrat und EU — Methoden zur Kostenberichtigung. Die russischen Behörden verwiesen insbesondere auf die Feststellungen im Bericht zu dem letztgenannten Fall vom 24. Juli 2020(90) (im Folgenden „DS494-Bericht” ), wonach die angebliche staatliche Intervention/Marktverzerrung durch Russland keine ausreichende Grundlage für die Schlussfolgerung darstelle, dass die Bücher der ausführenden Hersteller die mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Kosten nicht angemessen widerspiegelten.
(242)
Diese Argumentation war aus folgenden Gründen zurückzuweisen. Erstens sind die Feststellungen des DS494-Berichts Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, sodass die Feststellungen des Panels noch nicht endgültig sind. Zweitens ermittelte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 232 dargelegt, in dieser Untersuchung den Normalwert anhand der Herstellkosten der gleichartigen Ware, die der teilweise mitarbeitende russische ausführende Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung angegeben hatte, ohne dass eine Kostenberichtigung vorgenommen wurde.
3.3.3.
Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings bei Aufhebung der Maßnahmen
(243)
Die Kommission untersuchte nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, wie wahrscheinlich ein erneutes Auftreten des Dumpings im Falle der Aufhebung der Maßnahmen wäre. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren untersucht: die Existenz gedumpter Ausfuhren in Drittländer, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Russland sowie die Attraktivität des Unionsmarktes.
3.3.3.1.
Ausfuhren in Drittländer
a)
Normalwert
(244)
Der Normalwert wurde wie in Erwägungsgrund 232 erläutert rechnerisch ermittelt.
b)
Ausfuhrpreis
(245)
Der Ausfuhrpreis wurde anhand der Preise des teilweise mitarbeitenden russischen Herstellers für Verkäufe in andere Drittländer ermittelt.
c)
Vergleich und Dumpingspanne
(246)
Die Kommission verglich den rechnerisch ermittelten Normalwert und die durchschnittlichen Preise für Ausfuhren in Drittländer auf der Stufe ab Werk. Der Vergleich wurde je Warentyp vorgenommen, und es wurde eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne ermittelt.
(247)
Aus diesem Vergleich ergab sich bei den russischen Ausfuhren in Drittländer eine landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt in Prozent des CIF-Wertes, von 4,3 %.
3.3.3.2.
Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Russland
(248)
Aufgrund der eingeschränkten Mitarbeit der russischen ausführenden Hersteller wurden die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Russland anhand der verfügbaren Informationen und insbesondere anhand der Angaben des Antragstellers und des einzigen teilweise mitarbeitenden russischen Herstellers ermittelt.
(249)
Den in Metal Expert veröffentlichten Informationen zufolge, die vom Antragsteller bereitgestellt wurden, liegt die Gesamtproduktionskapazität der überprüften Ware in Russland bei mehr als 8 Mio. Tonnen. Nach Schätzung des Antragstellers verfügen die russischen Hersteller über Kapazitätsreserven von rund 1 Mio. Tonnen, die nicht vom Inlandsmarkt aufgenommen werden können. Zudem gibt es in Russland mindestens 11 Hersteller der überprüften Ware, und der einzige mitarbeitende Hersteller hat allein bereits eine nominale Produktionskapazität, die höher ist als der gesamte Unionsverbrauch.
(250)
Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die russischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen für die Herstellung geschweißter Rohre zur Ausfuhr in die Union genutzt werden könnten.
3.3.3.3.
Attraktivität des Unionsmarktes
(251)
Die Untersuchung ergab, dass die Ausfuhren des russischen ausführenden Herstellers in dessen wichtigste Drittmärkte zu Preisen erfolgten, die um rund 29 % niedriger lagen als die durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt. Angesichts dieses Preisniveaus sind Ausfuhren in die Union für die russischen Ausführer potenziell sehr viel attraktiver als Ausfuhren in alle anderen Länder.
(252)
Auch seine geografische Nähe und Größe mit einem Gesamtverbrauch von 541000 Tonnen machen den Unionsmarkt attraktiv.
(253)
Nach der Unterrichtung beanstandeten die russischen Behörden die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Attraktivität des Unionsmarktes für die russischen Ausführer. Ihrer Ansicht nach konzentrieren sich die russischen Hersteller stärker auf den wachsenden Binnenmarkt und ihre wichtigsten Exportmärkte, die GUS-Staaten(91), die aufgrund des Fehlens von Einfuhrzöllen attraktiv seien.
(254)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Erstens sind die Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt, wie in den Erwägungsgründen 238 und 251 erläutert, für die russischen Hersteller weitaus attraktiver als die Inlandspreise und die Preise für Ausfuhren in andere Drittländer. Zweitens erhöht das Fehlen von Zöllen, wie von den russischen Behörden selbst eingeräumt, die Attraktivität eines Ausfuhrmarktes, weshalb die russischen Hersteller im Falle einer Aufhebung der Maßnahme einen starken Anreiz haben werden, ihre Ausfuhren auf den Unionsmarkt umzulenken.
3.3.3.4.
Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings
(255)
Die Untersuchung ergab, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin russische Waren zu gedumpten Preisen in den Unionsmarkt eingeführt wurden.
(256)
Die Untersuchung bewies zudem, dass auch in Bezug auf die russischen Ausfuhren in die wichtigsten Märkte von Drittländern Dumpingpraktiken angewandt wurden.
(257)
Darüber hinaus fand die Kommission weitere Anhaltspunkte dafür, dass es im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem erneuten Auftreten des Dumpings kommen wird.
(258)
Die Kapazitätsreserven in Russland sind erheblich und übertrafen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung den gesamten Unionsverbrauch. Außerdem stieg die russische Produktionskapazität für geschweißte Rohre nach den Angaben des Antragstellers von 2018 bis 2019 um nahezu 1 Mio. Tonnen.
(259)
Die russischen Behörden fochten die vom Antragsteller vorgelegte Schätzung der Kapazitätsreserven in Russland an, da dabei nicht berücksichtigt worden sei, dass in einigen Anlagen andere Waren als die betroffene Ware hergestellt werden könnten und sie auch dazu genutzt würden, wodurch sich die Kapazitätsreserven erheblich verringerten.
(260)
Was dies anbelangt, so berücksichtigte die Kommission die anderen Waren, die mit der gleichen Produktionslinie hergestellt werden können. Es wird jedoch bestätigt, dass die nominale Gesamtkapazität für die betroffene Ware in Russland auf dem in Erwägungsgrund 258 veranschlagten Niveau liegt. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen angesichts der Attraktivität des Unionsmarktes damit zu rechnen ist, dass die russischen Hersteller ihren Produktmix ändern und ihre Produktionskapazität für die überprüfte Ware erhöhen werden.
(261)
Darüber hinaus lässt die Attraktivität des Unionsmarktes hinsichtlich Größe und Preisen, wie oben aufgezeigt, darauf schließen, dass die russischen Ausfuhren und die Produktion aus Kapazitätsreserven im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich in die Union umgelenkt würden.
(262)
Folglich kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich ist, wenn die Maßnahmen nicht verlängert werden.
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion
(263)
Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von 12 Herstellern in der Union und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von 11 Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(264)
Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug etwa 291704 Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Union zur Verfügung stehenden Informationen, wie etwa der Daten, die vom Antragsteller übermittelt worden waren.(92) Wie in Erwägungsgrund 15 dargelegt, wurden drei Unionshersteller, auf die rund 40 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, für die Stichprobe ausgewählt.
4.2.
Unionsverbrauch
(265)
Der Unionsverbrauch wurde von der Kommission anhand der Verkaufsmengen der eigenen, für den Unionsmarkt bestimmten Produktion des Wirtschaftszweigs der Union und der Daten zu den Mengen der Einfuhren auf den Unionsmarkt aus Eurostat-Statistiken ermittelt.
(266)
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
(267)
Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum. Im Jahr 2018 erhöhte er sich um 15 Prozentpunkte, während er im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Vergleich zu 2018 um sieben Prozentpunkte fiel. Insgesamt nahm der Unionsverbrauch zwischen 2016 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 8 % zu.
4.3.
Einfuhren aus den betroffenen Ländern
4.3.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern
(268)
Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern anhand von Eurostat-Statistiken. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage des Unionsverbrauchs festgestellt, wie er in Erwägungsgrund 266 dargelegt ist.
(269)
Die Menge und der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern entwickelten sich wie folgt:
(270)
Die Einfuhren der überprüften Ware aus den betroffenen Ländern blieben im Bezugszeitraum und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung niedrig. Obgleich die Einfuhren aus Russland und der VR China zwischen 2016 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung stiegen, blieb der Marktanteil dieser beiden Länder auf einem sehr niedrigen Niveau (unter 1 %), während der Marktanteil der Einfuhren aus Belarus im Bezugszeitraum unter 0,0033 % lag.
4.3.2.
Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung
4.3.2.1.
Preise
(271)
Die Kommission ermittelte die Durchschnittspreise der Einfuhren anhand der Eurostat-Statistiken.
(272)
Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern entwickelte sich wie folgt:
(273)
Bei den Einfuhren aus Russland wurde zwischen 2016 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein Anstieg des durchschnittlichen Stückpreises beobachtet. Diese Preisentwicklung steht im Einklang mit der allgemeinen Preisentwicklung bei der überprüften Ware (siehe auch Tabellen 5 und 9).
(274)
Angesichts der sehr geringen Einfuhrmengen aus der VR China und Belarus war eine sinnvolle Analyse dieser Einfuhren nicht möglich.
4.3.2.2.
Preisunterbietung
(275)
Da keine ausführenden Hersteller aus der VR China mitarbeiteten und die Ausfuhren aus der VR China in die Union sehr gering waren, konnten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine zuverlässigen Einfuhrpreise ermittelt werden. Vor diesem Hintergrund ermittelte die Kommission die Preisunterbietung durch Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, indem sie Folgendes miteinander verglich:
(276)
Was die Einfuhren aus Russland betrifft, so wurde das Volumen der Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung als ausreichend erachtet, um sich eine angemessene Vorstellung vom künftigen Preisverhalten im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen machen zu können. Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der ausführenden Hersteller in Russland (siehe Erläuterungen in Erwägungsgrund 235) bestimmte die Kommission den Einfuhrpreis anhand der CIF-Daten von Eurostat. Der teilweise mitarbeitende ausführende Hersteller in Russland produzierte ausschließlich schwarze geschweißte Rohre, und die von Eurostat ausgewiesenen Ausfuhren in die Union beziehen sich fast ausschließlich auf schwarze geschweißte Rohre. Aus diesem Grund wurde der Vergleich ausschließlich für schwarze geschweißte Rohre vorgenommen. Zur Ermittlung der Preisunterbietung durch Einfuhren aus Russland im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verglich die Kommission:
(277)
Was die Einfuhren aus Belarus betrifft, war es angesichts der sehr niedrigen Einfuhrmengen in die Union nicht möglich, die Einfuhrpreise in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zuverlässig zu ermitteln. Daher verwendete die Kommission die Preise der überprüften Ware, die in Belarus hergestellt und an Drittmärkte, insbesondere nach Russland, den wichtigsten Ausfuhrmarkt, verkauft wurde. Wie in Erwägungsgrund 60 dargelegt, umfassten die Ausfuhren galvanisierter geschweißter Rohre nur sehr begrenzte Mengen und die Preisentwicklung verlief uneinheitlich. Aus diesem Grund wurde der Vergleich ausschließlich für nicht galvanisierte geschweißte Rohre, zu denen schwarze und andere geschweißte Rohre zählen, vorgenommen. Zur Ermittlung der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verglich die Kommission:
(278)
Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Daraus ergab sich für die betroffenen Länder eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne zwischen 6,2 % und 23,5 %.
4.4.
Einfuhren aus anderen Drittländern als Russland, Belarus und der VR China
(279)
Die Einfuhren der überprüften Ware aus anderen Drittländern als Russland, Belarus und der VR China erfolgten hauptsächlich aus der Türkei, Indien und der Republik Nordmazedonien.
(280)
Die (aggregierte) Menge der aus anderen Drittländern erfolgten Einfuhren der überprüften Ware sowie der entsprechende Marktanteil und die Preisentwicklungen bei diesen Einfuhren entwickelten sich wie folgt:
(281)
Die Einfuhren der überprüften Ware aus der Türkei verzeichneten im Bezugszeitraum einen erheblichen Anstieg. Der Marktanteil dieser Einfuhren stieg von 2016 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 13 Prozentpunkte bzw. rund 100 %. Die Einfuhren aus Indien gingen im Bezugszeitraum zurück, ihr Marktanteil blieb jedoch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit 9 % weiterhin hoch. Die Einfuhren aus der Republik Nordmazedonien blieben konstant und machten einen Marktanteil von 4 % aus. Die Gesamteinfuhren aus anderen Drittländern als den betroffenen Ländern stiegen zwischen 2016 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 30 %, sodass ihr Marktanteil von 42 % im Jahr 2016 auf 50 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung kletterte.
(282)
Die durchschnittlichen Verkaufspreise der Einfuhren aus anderen Drittländern als den betroffenen Ländern stiegen im Bezugszeitraum. Dies entspricht dem Trend, der für Einfuhren aus den betroffenen Ländern laut Tabelle 4 festgestellt wurde, sowie der Preisentwicklung, die für Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union laut Tabelle 9 festgestellt wurde.
4.5.
Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1.
Allgemeine Bemerkungen
(283)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.
(284)
Wie in Erwägungsgrund 15 erwähnt, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.
(285)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Angaben des Antragstellers, die sich auf alle Unionshersteller bezogen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten aus den Fragebogenantworten zu den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(286)
Die makroökonomischen Indikatoren sind Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
(287)
Die mikroökonomischen Indikatoren sind durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
4.5.2.
Makroökonomische Indikatoren (93)
4.5.2.1.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(288)
Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(289)
Obgleich der Unionsverbrauch, wie in Erwägungsgrund 267 dargelegt, im Bezugszeitraum um acht Prozentpunkte stieg, ging die Produktionsmenge der gleichartigen Ware in demselben Zeitraum von 319525 Tonnen im Jahr 2016 auf 291704 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurück, was einem Rückgang um neun Prozentpunkte entspricht. Der Anstieg des Unionsverbrauchs wirkte sich somit nicht zugunsten des Wirtschaftszweigs der Union aus.
(290)
Der Rückgang der Produktionsmenge ist überwiegend auf den wachsenden Wettbewerb zurückzuführen, dem sich der Wirtschaftszweig der Union durch die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in anderen Drittländern als den betroffenen Ländern gegenübersieht. Wie in den Erwägungsgründen 281 und 282 erläutert, sind die Einfuhrmengen aus Drittländern, insbesondere aus der Türkei, im Bezugszeitraum erheblich gestiegen. Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern als den betroffenen Ländern wuchs zwischen 2016 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um acht Prozentpunkte. Die Gesamteinfuhrmenge aus diesen Ländern belief sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 273088 Tonnen, was einem Marktanteil von 50 % entspricht, während die Gesamteinfuhrmenge aus den betroffenen Ländern in demselben Zeitraum nur 2475 Tonnen betrug, woraus sich ein Marktanteil von unter 0,5 % ergibt.
(291)
Obgleich die Produktionskapazität im Bezugszeitraum auf demselben Niveau blieb, sank die Kapazitätsauslastung von 40 % auf 37 % und folgte damit demselben Trend wie die Produktionsmenge.
4.5.2.2.
Verkaufsmenge und Marktanteil
(292)
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(293)
Die Verkaufsmengen der eigenen für unabhängige Abnehmer in der Union bestimmten Produktion des Wirtschaftszweigs der Union folgten demselben Trend wie die Produktionsmenge und gingen zwischen 2016 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung in ähnlicher Weise um acht Prozentpunkte zurück. Auch der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union fiel von 58 % im Jahr 2016 auf 49 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung; dies entspricht dem Anstieg des Marktanteils der Einfuhren aus anderen Drittländern als den betroffenen Ländern, der bei acht Prozentpunkten lag.
(294)
Der Rückgang der Verkaufsmenge und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union war somit auf die Zunahme der Einfuhren aus anderen Drittländern als den betroffenen Ländern zurückzuführen.
4.5.2.3.
Wachstum
(295)
Obgleich sich der Unionsverbrauch zwischen 2016 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 8 % erhöhte, fiel gleichzeitig die Menge der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union um ebenfalls 8 %, woraus sich beim Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum Marktanteilseinbußen von neun Prozentpunkten ergeben. Der Wirtschaftszweig der Union hatte somit im Bezugszeitraum kein Wachstum zu verzeichnen.
4.5.2.4.
Beschäftigung und Produktivität
(296)
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(297)
Die Zahl der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union, die im Bereich der Herstellung der überprüften Ware tätig waren, ging zwischen 2016 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 3 % zurück. Die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Output (in Tonnen) je Beschäftigten, folgte im Bezugszeitraum demselben Trend und verzeichnete einen Rückgang von 6 %.
(298)
Der Grund für den Rückgang der Zahl der Beschäftigten ist der Rückgang der Produktionsmenge, welcher wiederum mit dem Rückgang der Verkäufe und der Nachfrage nach der Ware des Wirtschaftszweigs der Union verknüpft ist. Der Rückgang der Produktivität erklärt sich durch den höheren Rückgang der Produktionsmenge im Vergleich zum Rückgang der Zahl der Beschäftigten.
4.5.2.5.
Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(299)
Die Kommission gelangte in Erwägungsgrund 239 zu dem Schluss, dass das Dumping aus Russland im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt. Die Kommission kam ferner zu dem Schluss, dass ein erneutes Auftreten des Dumpings aus Belarus und der VR China wahrscheinlich ist, wenn die Maßnahmen nicht verlängert werden.
(300)
Gleichzeitig war der Umfang der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sehr gering und machte nur 0,45 % des Unionsverbrauchs aus. Somit waren auch die Auswirkungen der ermittelten Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union relativ begrenzt.
(301)
Die oben untersuchten makroökonomischen Indikatoren zeigen, dass die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union ungeachtet der seit 2008 geltenden Antidumpingmaßnahmen ausgesprochen prekär und gefährdet blieb. Es konnte somit keine Erholung von dem früheren Dumping festgestellt werden und der Wirtschaftszweig der Union ist nach wie vor für die schädigenden Auswirkungen gedumpter Einfuhren auf den Unionsmarkt sehr anfällig.
4.5.3.
Mikroökonomische Indikatoren (94)
4.5.3.1.
Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(302)
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(303)
Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Union erhöhten sich im Bezugszeitraum. Zwischen 2016 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung stiegen die Preise um 18 %. Die überprüfte Ware ist ein Grunderzeugnis, dessen Preis durch den Preis des wichtigsten Rohstoffes — warmgewalzte Coils — beeinflusst wird, der mehr als 50 % der Herstellkosten ausmacht. Der Anstieg der Verkaufspreise folgte zu einem gewissen Grad der Entwicklung der Herstellkosten, die sich zwischen 2016 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 25 % erhöhten. Der durchschnittliche Verkaufspreis stieg allerdings nicht in demselben Maß wie die Herstellstückkosten, die zudem im Bezugszeitraum durchweg über dem durchschnittlichen Verkaufspreis blieben. Grund für diese Entwicklung ist der Anstieg der Rohstoffpreise und der verstärkte Wettbewerb durch Einfuhren, die auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union Druck ausübten.
4.5.3.2.
Arbeitskosten
(304)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(305)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten fielen zunächst von 2016 bis 2017, bevor sie dann 2018 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung allmählich stiegen. Zwischen 2016 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten um 8 %.
4.5.3.3.
Lagerbestände
(306)
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(307)
Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union waren zwischen 2016 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung rückläufig. Zunächst gingen sie von 2016 bis 2017 um 40 % zurück, bevor sie dann 2018 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung allmählich anstiegen, doch noch unter dem Niveau von 2016 blieben. Insgesamt gingen die Lagerbestände zwischen 2016 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 15 % zurück.
4.5.3.4.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(308)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
a)
Rentabilität
(309)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller der Stichprobe als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.
(310)
2016 wies der Wirtschaftszweig der Union eine negative Gewinnspanne von – 6 % aus, die während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung noch weiter bis auf – 11 % sank. Die im gesamten Bezugszeitraum negative Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union ist darauf zurückzuführen, dass die Herstellstückkosten stets höher lagen als der durchschnittliche Verkaufspreis der überprüften Ware. Wie in Tabelle 9 zu sehen, vergrößerte sich der Abstand zwischen den Herstellstückkosten und dem durchschnittlichen Verkaufspreis im Untersuchungszeitraum der Überprüfung noch weiter. Die Erklärung dafür ist, dass es sich bei der überprüften Ware um ein Grunderzeugnis handelt und der Verkaufspreis vom Preis des wichtigsten Rohstoffes (warmgewalzte Coils) und dem Wettbewerb auf dem Markt abhängig ist. Es wird festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise aufgrund des verschärften Wettbewerbs durch die Menge und niedrigen Preise der Einfuhren aus Drittländern nicht auf einem Niveau festlegen konnte, das es ihm ermöglicht hätte, zumindest die Herstellkosten zu decken.
b)
Cashflow
(311)
Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow verbesserte sich zunächst im Jahr 2017, bevor er dann 2018 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder sank und sich schließlich auf – 8 Mio. EUR belief. Dieser Rückgang ist hauptsächlich auf die in Erwägungsgrund 310 beschriebene rückläufige Rentabilität zurückzuführen.
c)
Investitionen und Kapitalrendite (ROI)
(312)
Die Investitionen gingen zwischen 2016 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 15 % zurück, was ein weiterer Beleg für die schwierige finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union ist. Die Kapitalrendite (ROI), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, sank im Bezugszeitraum von – 18 % auf – 41 % und folgte somit demselben Trend wie die Rentabilität.
4.6.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(313)
Die Entwicklung der mikro- und der makroökonomischen Indikatoren im Bezugszeitraum zeigte, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte. Insgesamt haben sich die Trends aller Wirtschaftsindikatoren im Bezugszeitraum verschlechtert.
(314)
Die Produktions- und Verkaufsmengen gingen zurück, was sich negativ auf die Beschäftigung und Produktivität sowie auf die Rentabilität auswirkte. Aufgrund des verstärkten Wettbewerbs und Preisdrucks durch Einfuhren aus Drittländern verschlechterte sich die Rentabilitätslage des Wirtschaftszweigs der Union weiter. Dies führte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu einer negativen Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union von – 11 %. Auch Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite verschlechterten sich, sodass es für den Wirtschaftszweig der Union schwierig wurde, Kapital zu beschaffen und Investitionen zu tätigen.
(315)
Aufgrund der vorstehenden Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
(316)
Die Kommission prüfte, ob es einen kausalen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der Schädigung gibt, die der Wirtschaftszweig der Union erlitten hat.
(317)
Die Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern war im Bezugszeitraum sehr niedrig und der zusammengefasste Marktanteil der Einfuhren aus diesen Ländern betrug im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur 0,43 %.
(318)
Gleichzeitig bewirkten massiv steigende niedrigpreisige Einfuhren aus anderen Drittländern als den betroffenen Ländern, beispielsweise der Türkei, Indien und der Republik Nordmazedonien, einen erheblichen Preis- und Mengendruck auf die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union. Dies lässt sich am durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer verdeutlichen, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 778 EUR/Tonne lag, während sich der durchschnittliche Verkaufspreis der aus der Türkei eingeführten Ware auf 626 EUR/Tonne und der aus der Republik Nordmazedonien eingeführten Ware auf 574 EUR/Tonne belief. Ferner stieg der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Ländern als den betroffenen Ländern zwischen 2016 und 2019 von 42 % auf 50 %.
(319)
Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern angesichts der sehr begrenzten Mengen nicht die Ursache der bedeutenden Schädigung, die der Wirtschaftszweig der Union erlitten hat, sein konnten.
(320)
Daher prüfte die Kommission darüber hinaus die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursachten Schädigung im Falle der Aufhebung der Maßnahmen.
5.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER URSPRÜNGLICH DURCH DIE GEDUMPTEN EINFUHREN AUS DEN BETROFFENEN LÄNDERN VERURSACHTEN SCHÄDIGUNG IM FALLE DER AUFHEBUNG DER MAßNAHMEN
(321)
In Erwägungsgrund 315 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hat. In Erwägungsgrund 319 gelangte die Kommission ferner zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch die Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht worden sein konnte. Daher hat die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.
(322)
Zur Ermittlung, ob ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursachten Schädigung wahrscheinlich ist, prüfte die Kommission folgende Elemente: 1) die Kapazitätsreserven in den betroffenen Ländern und die Attraktivität des Unionsmarktes und 2) die Auswirkungen möglicher Einfuhren aus diesen Ländern und ihrer Preise auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen.
5.1.
Kapazitätsreserven in den betroffenen Ländern und Attraktivität des Unionsmarktes
(323)
Wie bereits in den Erwägungsgründen 78, 210 und 250 dargelegt, verfügen die ausführenden Hersteller in Belarus, der VR China und Russland über erhebliche Kapazitätsreserven, die in der Summe die jetzigen Produktionsmengen und die Inlandsnachfrage in diesen Ländern deutlich übersteigen;(95) diese Kapazitätsreserven könnten bei einem Auslaufen der Maßnahmen verwendet werden, um die überprüfte Ware zur Ausfuhr in die Union zu produzieren.
(324)
Wie in den Erwägungsgründen 205 und 213 ausgeführt, erfolgten die Ausfuhren der chinesischen ausführenden Hersteller in ihre wichtigsten Drittmärkte zu gedumpten Preisen, die durchschnittlich um 8 % bis 21 % unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt lagen. Wie in Erwägungsgrund 251 ausgeführt, wurde festgestellt, dass die russischen Preise für Ausfuhren in Drittländer um rund 29 % niedriger waren als die Preise der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt. In Erwägungsgrund 82 schließlich wurde festgestellt, dass die Ausfuhren der belarussischen ausführenden Hersteller in deren wichtigsten Drittmarkt Russland zu Preisen erfolgten, die rund 5 % niedriger waren als die durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt. Daher sind angesichts der Preise der Ausfuhren aus Belarus, der VR China und Russland in andere Drittmärkte Ausfuhren in die Union für die belarussischen, chinesischen und russischen Ausführer potenziell sehr viel attraktiver. Folglich ist begründeterweise zu erwarten, dass die belarussischen, chinesischen und russischen ausführenden Hersteller im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen erneut beginnen würden, große Mengen der überprüften Ware in die Union auszuführen. Diese Erwartung wird noch dadurch verstärkt, dass in diesen Ländern erhebliche Kapazitätsreserven verfügbar sind.
5.2.
Auswirkungen möglicher Ausfuhren aus den betroffenen Ländern auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle des Auslaufens der Maßnahmen
(325)
Wie in Abschnitt 4.3.2.2 erläutert, führte die Kommission eine Preisunterbietungsanalyse ohne Antidumpingmaßnahmen durch, um zu ermitteln, inwieweit die Einfuhren aus den betroffenen Ländern den Wirtschaftszweig der Union bei einer Aufhebung der Maßnahmen beeinträchtigen würden.
(326)
In Erwägungsgrund 278 stellte die Kommission fest, dass sich aus der Berechnung der Preisunterbietung für die betroffenen Länder eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne zwischen 6,2 % und 23,5 % ergab.
(327)
Darüber hinaus führte die Kommission eine Simulation durch, um die wahrscheinlichen Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern auf die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union besser bewerten zu können. Dabei ging die Kommission davon aus, dass die ausführenden Hersteller aus den betroffenen Ländern dieselben Mengen in die Union ausführen würden wie vor der Einführung der Maßnahmen (d. h. zusammen 250559 Tonnen) und dass der Unionsverbrauch weiterhin derselbe wie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sein würde (d. h. 541409 Tonnen). Die Kommission ging ferner davon aus, dass sich 50 % der Gesamteinfuhren aus diesen Ländern auf den Wirtschaftszweig der Union und die übrigen 50 % auf die Einfuhren aus Drittländern auswirken würden, da die jeweiligen Marktanteile eine ähnliche Größenordnung aufweisen. Und schließlich nahm die Kommission an, dass der Wirtschaftszweig der Union dieselben Verkaufspreise wie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beibehalten würde, da er bereits jetzt Verluste verzeichnet.
(328)
Das Ergebnis dieser Simulation zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich Verkaufsmengen und Marktanteile auf dem Unionsmarkt verlieren würde. Dies würde sich auf die Gesamtrentabilität des Wirtschaftszweigs auswirken, die von – 11 % auf – 25 % sinken würde.
(329)
Dabei handelt es sich um eine konservative Analyse, wenn man berücksichtigt, dass die durchschnittlichen Verkaufspreise der Einfuhren aus anderen Drittländern unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union liegen. Dies bedeutet, dass gedumpte Einfuhren der überprüften Ware aus den betroffenen Ländern zunächst höchstwahrscheinlich Marktanteile zulasten des Wirtschaftszweigs der Union gewinnen würden, bevor sie den Marktanteil der Ausfuhren aus Drittländern in die Union übernehmen würden. Dies würde zu einer weiteren Verschlechterung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union führen.
(330)
Nach der Unterrichtung verwies die belarussische Regierung auf Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung, nach dem gelte, dass, falls „die Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen [sind], ... die Auswirkungen dieser Einfuhren nur dann kumulativ beurteilt [werden], wenn festgestellt wird, dass … das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist” ; in Anbetracht dessen und der Tatsache, dass die Einfuhren aus Belarus, der VR China und Russland im Jahr 2019 unerheblich gewesen seien, sollten die Simulationsschlussfolgerungen aus dieser Verordnung gestrichen werden.
(331)
Die Kommission wies darauf hin, dass Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung sich auf die Bewertung der Auswirkungen der tatsächlichen Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union zur Ermittlung der Schädigung im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung bezieht, während sich die Simulation der Kommission in den Erwägungsgründen 327 bis 329 auf die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der ursprünglich durch Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursachten Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen bezieht. Um die potenziellen Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union abschätzen zu können, beruht die Simulation auf der Hypothese, dass die betroffenen Länder dieselben Mengen ausführen würden wie vor der Einführung der Maßnahmen. Diese Mengen waren nicht unerheblich.(96) Da Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung für die durchgeführte Simulation nicht gilt und die potenziellen Einfuhrmengen aus den einzelnen in der Simulation berücksichtigten Ländern nicht unerheblich sind, wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(332)
Aufgrund der vorstehenden Überlegungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass eine Aufhebung der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem deutlichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten würden, führen und somit die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung weiter verstärken würde. Die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union wäre daher ernsthaft gefährdet.
(333)
Nach der Unterrichtung wandte die russische Regierung ein, es gebe keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus Russland und der Lage des Wirtschaftszweigs der Union. In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung sie nicht dazu verpflichtet, in Auslaufüberprüfungen eine Analyse des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durchzuführen. Die Feststellung, dass die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde, reicht aus, um die Aufrechterhaltung der Maßnahmen zu rechtfertigen. Die Kommission kam in Erwägungsgrund 332 zu dem Schluss, dass eine Aufhebung der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem deutlichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten würden, führen und somit die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung weiter verstärken würde; somit wurde belegt, dass im Falle der Aufhebung der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern, einschließlich Russlands, verursachten Schädigung zu rechnen ist. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.
6.
INTERESSE DER UNION
(334)
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Händler und der Verwender.
(335)
Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.
6.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(336)
Obgleich die geltenden Antidumpingmaßnahmen verhinderten, dass in großem Umfang gedumpte Einfuhren aus den betroffenen Ländern auf den Unionsmarkt gelangten, erlitt der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung und seine Lage ist weiterhin prekär, wie die negativen Entwicklungen der Schadensindikatoren bestätigen.
(337)
Trotz der sehr niedrigen Menge der Einfuhren der überprüften Ware aus den betroffenen Ländern stellte die Kommission fest, dass ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch Einfuhren aus diesen Ländern verursachten Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen sehr wahrscheinlich ist. Der Zustrom erheblicher Mengen gedumpter Einfuhren aus den betroffenen Ländern würde zu einer weiteren Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen. Dies würde die schon jetzt sehr prekäre wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern und seine Existenzfähigkeit bedrohen.
(338)
Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union ist, die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den betroffenen Ländern aufrechtzuerhalten.
6.2.
Interesse der unabhängigen Einführer, Händler und Verwender
(339)
Die Kommission kontaktierte alle ihr bekannten unabhängigen Einführer, Händler und Verwender. Ein einziger Händler meldete sich, stellte aber lediglich ausgefüllte Tabellen ohne Antworten auf den beschreibenden Teil des Fragebogens bereit.
(340)
Auch in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung und der Ausgangsuntersuchung ergaben sich aus der Analyse des Unionsinteresses keine negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf unabhängige Einführer, Händler und Verwender.
(341)
Auf dieser Grundlage gab es keine Hinweise darauf, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen wesentliche negative Auswirkungen auf die unabhängigen Einführer, die Händler und die Verwender haben würde, welche die positiven Effekte der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union überwiegen würden.
(342)
Nach der Unterrichtung brachte die russische Regierung vor, eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen hätte negative Auswirkungen auf die nachgelagerten Wirtschaftszweige der EU. In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass die nachgelagerten Wirtschaftszweige der EU Gelegenheit hatten, sich an der Untersuchung zu beteiligen und zu der Unterrichtung Stellung zu nehmen. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen von unabhängigen Einführern oder von Händlern oder Verwendern ein. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
6.3.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(343)
Aufgrund der vorstehenden Überlegungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern sprechen.
7.
ANTIDUMPINGMAßNAHMEN
(344)
Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten des Dumpings aus Russland, zum erneuten Auftreten des Dumpings aus Belarus und der VR China, zum erneuten Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursachten Schädigung sowie zum Unionsinteresse stellt die Kommission fest, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl aus Belarus, der VR China und Russland aufrechterhalten werden sollten.
(345)
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in Russland, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.
(346)
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission(97) zu richten. Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Bekanntmachung über diese Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(347)
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware aus Belarus, der VR China und Russland zu empfehlen. Gleichzeitig wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Alle eingegangenen Stellungnahmen wurden von der Kommission geprüft.
(348)
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(98) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
(349)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1256/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland nach einem Verfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96, mit Ursprung in Thailand nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung, mit Ursprung in der Ukraine nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 und einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung und zur Einstellung der Verfahren betreffend die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und der Türkei (ABl. L 343 vom 19.12.2008, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/110 der Kommission vom 26. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland und zur Einstellung der Verfahren betreffend die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in der Ukraine nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 6).

(4)

ABl. C 166 vom 15.5.2019, S. 7.

(5)

ABl. C 24 vom 24.1.2020, S. 17.

(6)

ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6.

(7)

Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).

(8)

Galvanisierte Rohre sind schwarze Rohre, die anschließend einem Galvanisierungsverfahren unterzogen wurden, bei dem das Rohr mit einer Zinkschicht versehen wird.

(9)

http://www.gtis.com/gta/secure/default.cfm

(10)

https://www.doingbusiness.org/

(11)

https://stats.oecd.org/

(12)

Auf der Grundlage des OECD-Datensatzes: „International Transport and Insurance Costs of Merchandise Trade (ITIC)” (Transport- und Versicherungskosten im internationalen Warenhandel), Belarus — Russland.https://stats.oecd.org/Index.aspx?DataSetCode=CIF_FOB_ITIC

(13)

Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China) vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2.

(14)

http://www.gov.cn/zhengce/content/2017-12/01/content_5243734.htm

http://www.chinatax.gov.cn/n810341/n810755/c3377945/content.html

http://www.gov.cn:8080/gongbao/content/2019/content_5416183.htm

(15)

https://www2.deloitte.com/content/dam/Deloitte/cn/Documents/tax/deloitte-cn-tax-changes-to-vat-regulations-zh-171205.pdf

(16)

http://www.transcustoms.cn/index.asp

(17)

https://www.globaltradealert.org/

(18)

https://m.huaon.com/detail/407989.html

https://m.huaon.com/detail/617918.html

(19)

Wie in den Erwägungsgründen 144 bis 152 dargelegt.

(20)

Siehe Erwägungsgrund 82.

(21)

Bericht, Kapitel 2, S. 6-7.

(22)

Bericht, Kapitel 2, S. 10.

(23)

Abrufbar unterhttp://www.fdi.gov.cn/1800000121_39_4866_0_7.htmlhttp://www.fdi.gov.cn/1800000121_39_4866_0_7.html15. Juli 2019).

(24)

Bericht, Kapitel 2, S. 20-21.

(25)

Bericht, Kapitel 3, S. 41 und S. 73-74.

(26)

Bericht, Kapitel 6, S. 120-121.

(27)

Bericht, Kapitel 6, S. 122-135.

(28)

Bericht, Kapitel 7, S. 167-168.

(29)

Bericht, Kapitel 8, S. 169-170 und S. 200-201.

(30)

Bericht, Kapitel 2, S. 15-16, Kapitel 4, S. 50 und S. 84, Kapitel 5, S. 108-109.

(31)

Bericht, Kapitel 3, S. 22-24, und Kapitel 5, S. 97-108.

(32)

Bericht, Kapitel 5, S. 104-109.

(33)

Bericht, Kapitel 14, S. 358: Die Produktion entfällt zu 51 % auf private und zu 49 % auf staatseigene Unternehmen, die Kapazität zu 44 % auf staatseigene und zu 56 % auf private Unternehmen.

(34)

Abrufbar unter:www.gov.cn/zhengce/content/2016-02/04/content_5039353.htmwww.gov.cn/zhengce/content/2016-02/04/content_5039353.htm2. März 2020),https://policycn.com/policy_ticker/higher-expectations-for-large-scale-steel enterprise/?iframe=1&secret=c8uthafuthefra4e (zuletzt abgerufen am 2. März 2020) undwww.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htm (zuletzt abgerufen am 2. März 2020).

(35)

Abrufbar unterhttp://www.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htmhttp://www.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htm2. März 2020) undhttp://www.jjckb.cn/2019-04/23/c_137999653.htm (zuletzt abgerufen am 2. März 2020).

(36)

Beispielsweise beim Zusammenschluss zwischen dem Privatunternehmen Rizhao und dem staatseigenen Unternehmen Shandong Iron and Steel 2009. Siehe Stahlbericht Peking, S. 58; als weiteres Beispiel lässt sich die Mehrheitsbeteiligung anführen, die die China Baowu Steel Group im Juni 2019 an Magang Steel erwarb, siehehttps://www.ft.com/content/a7c93fae-85bc-11e9-a028-86cea8523dc2https://www.ft.com/content/a7c93fae-85bc-11e9-a028-86cea8523dc22. März 2020).

(37)

Bericht, Kapitel 5, S. 100-101.

(38)

Bericht, Kapitel 2, S. 26.

(39)

Bericht, Kapitel 2, S. 31-32.

(40)

Abrufbar unterhttps://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JUhttps://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU15. Juli 2019).

(41)

Der Plan ist im vollständigen Wortlaut verfügbar auf der Website des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie (MIIT):

http://www.miit.gov.cn/n1146295/n1652858/n1652930/n3757016/c5353943/content.htmlhttp://www.miit.gov.cn/n1146295/n1652858/n1652930/n3757016/c5353943/content.html2. März 2020).

(42)

TISCO, „Company profile” ,http://en.tisco.com.cn/CompanyProfile/20151027095855836705.htmlhttp://en.tisco.com.cn/CompanyProfile/20151027095855836705.html2. März 2020).

(43)

Baowu, „Company profile” ,http://www.baowugroup.com/en/contents/5273/102759.htmlhttp://www.baowugroup.com/en/contents/5273/102759.html2. März 2020)

(44)

Bericht, Kapitel 14.1 bis 14.3.

(45)

Bericht, Kapitel 4, S. 41-42 und S. 83.

(46)

Analyse des Wirtschaftszweigs geschweißter Stahlrohre in China im Jahr 2018, Huajing Information Network, veröffentlicht am 5.3.2019 (https://m.huaon.com/detail/407989.htmlhttps://m.huaon.com/detail/407989.html

(47)

Bericht, Teil III, Kapitel 14, S. 346 ff.

(48)

Einführung in den Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie.

(49)

Bericht, Kapitel 14, S. 347.

(50)

The 13th Five-Year Plan for Economic and Social Development of the People’s Republic of China (2016-2020), abrufbar unter

https://en.ndrc.gov.cn/newsrelease_8232/201612/P020191101481868235378.pdfhttps://en.ndrc.gov.cn/newsrelease_8232/201612/P020191101481868235378.pdf2. März 2020).

(51)

Bericht, Kapitel 14, S. 349.

(52)

Bericht, Kapitel 14, S. 352.

(53)

Catalogue for Guiding Industry Restructuring (Fassung 2011) (geändert 2013), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 9 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 27. März 2011 und geändert entsprechend dem Beschluss der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung (Fassung 2011), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 21 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 16. Februar 2013.

(54)

Bericht, Kapitel 14, S. 375-376.

(55)

Bericht, Kapitel 6, S. 138-149.

(56)

Bericht, Kapitel 9, S. 216.

(57)

Bericht, Kapitel 9, S. 213-215.

(58)

Bericht, Kapitel 9, S. 209-211.

(59)

Bericht, Kapitel 13, S. 332-337.

(60)

Bericht, Kapitel 13, S. 336.

(61)

Bericht, Kapitel 13, S. 337-341.

(62)

Bericht, Kapitel 6, S. 114-117.

(63)

Bericht, Kapitel 6, S. 119.

(64)

Bericht, Kapitel 6, S. 120.

(65)

Vgl. IMF Working Paper „Resolving China’s Corporate Debt Problem” (Arbeitspapier des IWF zur Lösung des Problems der Unternehmensverschuldung in der VR China), Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak und Philippe Wingender, Jiangyan, Oktober 2016, WP/16/203.

(66)

Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(67)

In der Türkei standen im UZÜ keine Einfuhrdaten für einen wichtigen Produktionsfaktor — das Hauptnebenprodukt (nicht legierter Stahlschrott) — zur Verfügung. Außerdem gab es Ausfuhrbeschränkungen für Schwefelsäure. In Thailand standen für alle Rohstoffe und Nebenprodukte Einfuhrdaten zur Verfügung, und für keinen der Produktionsfaktoren wurden Ausfuhr-/Einfuhrbeschränkungen ermittelt.

(68)

Zu den Herstellgemeinkosten übermittelte Zahlen wurden per Fernabgleich mit den Unternehmensabschlüssen abgeglichen.

(69)

https://www.doingbusiness.org/content/dam/doingBusiness/country/t/thailand/THA.pdfhttps://www.doingbusiness.org/content/dam/doingBusiness/country/t/thailand/THA.pdf

(70)

https://home.kpmg/xx/en/home/insights/2011/12/thailand-other-taxes-levies.html

(71)

https://www.ilo.org/shinyapps/bulkexplorer17/?lang=en&segment=indicator&id=HOW_TEMP_SEX_ECO_NB_A

(72)

http://www.nso.go.th/sites/2014en/Pages/Statistical%20Themes/Population-Society/Labour/Labour-Force.aspxhttp://www.nso.go.th/sites/2014en/Pages/Statistical%20Themes/Population-Society/Labour/Labour-Force.aspx

(73)

Http://www.mea.or.th/en/profile/109/114www.mea.or.th/en/profile/109/114 „industrial TOU tariff” ).

(74)

Http://www.eppo.go.th/index.php/en/en-energystatistics/energy-economy-staticwww.eppo.go.th/index.php/en/en-energystatistics/energy-economy-static

(75)

https://www.dede.go.th/ewt_news.php?nid=42079

(76)

https://www.pacificpipe.co.th/EN/investor.html#financial_information

(77)

https://asiametal.co.th/Investor/index.php?page=fin_data&lang=0

(78)

Auf der Grundlage des OECD-Datensatzes: „International Transport and Insurance Costs of Merchandise Trade (ITIC)” (Transport- und Versicherungskosten im internationalen Warenhandel), China — Niederlande.https://stats.oecd.org/Index.aspx?DataSetCode=CIF_FOB_ITIC

(79)

Auf der Grundlage der von der Weltbank veröffentlichten Preisangaben für Lieferungen vom Hafen von Tianjin nach Peking (https://www.doingbusiness.org/content/dam/doingBusiness/country/c/china/CHN.pdfhttps://www.doingbusiness.org/content/dam/doingBusiness/country/c/china/CHN.pdf

(80)

http://www.transcustoms.cn/index.asp

(81)

Die Auflistung der Länder erfolgt nach der Menge der Einfuhren aus der VR China.

(82)

Auf der Grundlage des OECD-Datensatzes: „International Transport and Insurance Costs of Merchandise Trade (ITIC)” (Transport- und Versicherungskosten im internationalen Warenhandel), China — betreffendes Land.https://stats.oecd.org/Index.aspx?DataSetCode=CIF_FOB_ITIC

(83)

Auf der Grundlage der von der Weltbank veröffentlichten Preisangaben für Lieferungen vom Hafen von Tianjin nach Peking (https://www.doingbusiness.org/content/dam/doingBusiness/country/c/china/CHN.pdfhttps://www.doingbusiness.org/content/dam/doingBusiness/country/c/china/CHN.pdf

(84)

Im Fall von Peru ermöglicht der Zollkodex des Landes keine Unterscheidung zwischen den schwarzen und den galvanisierten Waren. Daher wurden bei der Berechnung alle überprüften Rohre als ein Warentyp behandelt.

(85)

https://m.huaon.com/detail/407989.htmlhttps://m.huaon.com/detail/407989.htmlhttps://m.huaon.com/detail/617918.html

(86)

Analyse des Wirtschaftszweigs geschweißter Stahlrohre in China im Jahr 2018, Huajing Information Network, veröffentlicht am 5.3.2019 (https://m.huaon.com/detail/407989.htmlhttps://m.huaon.com/detail/407989.html

(87)

https://www.globaltradealert.org/

https://www.globaltradealert.org/data_extraction

https://www.globaltradealert.org/latest/state-acts

(88)

Auf der Grundlage des OECD-Datensatzes: „International Transport and Insurance Costs of Merchandise Trade (ITIC)” (Transport- und Versicherungskosten im internationalen Warenhandel), Russland — Lettland:https://stats.oecd.org/Index.aspx?DataSetCode=CIF_FOB_ITIC#

(89)

Auf der Grundlage der von der Weltbank veröffentlichten Preisangaben für Lieferungen von Moskau nach Sankt Petersburg (https://www.doingbusiness.org/content/dam/doingBusiness/country/r/russia/RUS.pdfhttps://www.doingbusiness.org/content/dam/doingBusiness/country/r/russia/RUS.pdf

(90)

European Union — Cost Adjustment Methodologies and Certain Anti-Dumping Measures on Imports from Russia, Panelbericht vom 24. Juli 2020 (WT/DS494/R).

(91)

Aserbaidschan, Armenien, Belarus, Kasachstan, Kirgisische Republik, Moldau, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan und die Ukraine.

(92)

Die Produktionsmenge basiert auf den Daten für die EU-27, da das Vereinigte Königreich seit dem 1. Februar 2020 nicht mehr Mitglied der Europäischen Union ist und der Übergangszeitraum für den Austritt des Vereinigten Königreichs am 31. Dezember 2020 endete.

(93)

Die makroökonomischen Indikatoren beruhen auf den Daten für die EU-27 unter Ausschluss der Daten für das Vereinigte Königreich.

(94)

Die mikroökonomischen Indikatoren beruhen auf den Daten für die EU-28 einschließlich des Vereinigten Königreichs. Aufgrund des geringen Umfangs der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Vereinigten Königreich (etwa 3 % der durchschnittlichen EU-Verkäufe dieser Hersteller im UZÜ), ist davon auszugehen, dass sich die Geschäftsvorfälle, die das Vereinigte Königreich betreffen, nur minimal auf die Feststellungen zur Schädigung auswirken würden und sich bei Verwendung der Daten für die EU-27 keine Änderungen der Schlussfolgerungen zur bedeutenden Schädigung ergeben hätten.

(95)

Die Kapazitätsreserven in der VR China überstiegen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung den Gesamtverbrauch der Union um mehr als das Zehnfache, und auch allein der mitarbeitende russische ausführende Hersteller hat eine nominale Produktionskapazität, die den Gesamtverbrauch der Union übersteigt. Die Kapazitätsreserven in Belarus entsprechen 9 % des Unionsverbrauchs.

(96)

184887 Tonnen aus der VR China, 36057 Tonnen aus Russland und 29615 Tonnen aus Belarus.

(97)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(98)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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