ANHANG VIII VO (EU) 2021/637
Erläuterungen zu den Meldebögen für die Offenlegung von Eigenmitteln
Meldebogen EU CC1 – Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel
- 1.
- Die Institute legen die in Artikel 437 Buchstaben a, d, e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013(1) (im Folgenden „CRR” ) genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CC1 im Anhang VII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
- 2.
- Für die Zwecke des Meldebogens EU CC1 umfassen die regulatorischen Anpassungen Abzüge von den Eigenmitteln sowie Abzugs- und Korrekturposten.
- 3.
- Die Institute müssen in Spalte b dieses Meldebogens die Quelle eines jeden wichtigen Inputfaktors angeben, wobei Querverweise auf die entsprechenden Zeilen im Meldebogen EU CC2 vorzunehmen sind.
- 4.
-
Die begleitende Beschreibung der Institute zum Meldebogen umfassen eine Beschreibung aller bei der Berechnung der Eigenmittel gemäß der CRR angewandten Beschränkungen sowie der Instrumente und Abzugs- und Korrekturposten, für die diese Beschränkungen gelten. Sie enthalten außerdem eine umfassende Erläuterung der Berechnungsgrundlage der Kapitalquoten, falls die Kapitalquoten mithilfe von Eigenmittelbestandteilen berechnet wurden, die auf einer anderen als der in der CRR festgelegten Grundlage ermittelt wurden.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen Zeilennummer Erläuterung 1 Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio
Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b und den Artikeln 27, 28 und 29 CRR sowie dem in Artikel 26 Absatz 3 CRR genannten Verzeichnis der EBA, einschließlich deren Aufschlüsselung nach Art des Instruments.
2 Einbehaltene Gewinne
Einbehaltene Gewinne gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c CRR vor jeglichen regulatorischen Anpassungen (vor Einbeziehung aller Zwischengewinne und -verluste).
3 Kumuliertes sonstiges Ergebnis (und sonstige Rücklagen)
Kumuliertes sonstiges Ergebnis und sonstige Rücklagen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben d und e CRR.
EU-3a Fonds für allgemeine Bankrisiken
Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f CRR.
4 Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 3 CRR zuzüglich des damit verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das CET1 ausläuft
Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 3 CRR zuzüglich des damit verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das CET1 gemäß Artikel 486 Absatz 2 CRR ausläuft.
5 Minderheitsbeteiligungen (zulässiger Betrag in konsolidiertem CET1)
Minderheitsbeteiligungen (zulässiger Betrag in konsolidiertem CET1) gemäß Artikel 84 CRR.
EU-5a Von unabhängiger Seite geprüfte Zwischengewinne abzüglich aller vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden
Von unabhängiger Seite geprüfte Zwischengewinne abzüglich aller vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden gemäß Artikel 26 Absatz 2 CRR.
6 Hartes Kernkapital (CET1) vor regulatorischen Anpassungen
Summe der in den Zeilen 1 bis EU-5a dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.
7 Zusätzliche Bewertungsanpassungen (negativer Betrag)
Zusätzliche Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105 CRR (negativer Betrag).
8 Immaterielle Vermögenswerte (verringert um entsprechende Steuerschulden) (negativer Betrag)
Immaterielle Vermögenswerte (verringert um entsprechende Steuerschulden) gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 CRR (negativer Betrag).
9 Entfällt. 10 Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche mit Ausnahme jener, die aus temporären Differenzen resultieren (verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen nach Artikel 38 Absatz 3 CRR erfüllt sind) (negativer Betrag)
Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche mit Ausnahme jener, die aus temporären Differenzen resultieren (verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen nach Artikel 38 Absatz 3 CRR erfüllt sind), gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 CRR (negativer Betrag).
11 Rücklagen aus Gewinnen oder Verlusten aus zeitwertbilanzierten Geschäften zur Absicherung von Zahlungsströmen für nicht zeitwertbilanzierte Finanzinstrumente
Rücklagen aus Gewinnen oder Verlusten aus zeitwertbilanzierten Geschäften zur Absicherung von Zahlungsströmen für nicht zeitwertbilanzierte Finanzinstrumente gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a CRR.
12 Negative Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge
Negative Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 40 CRR.
13 Anstieg des Eigenkapitals, der sich aus verbrieften Aktiva ergibt (negativer Betrag)
Anstieg des Eigenkapitals, der sich aus verbrieften Aktiva ergibt, gemäß Artikel 32 Absatz 1 CRR (negativer Betrag).
14 Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten
Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b CRR.
15 Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage (negativer Betrag)
Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 41 CRR (negativer Betrag).
16 Direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals (negativer Betrag)
Direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 CRR (negativer Betrag).
17 Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag)
Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 44 CRR (negativer Betrag).
18 Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)
Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 43, 45 und 46, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 79 CRR (negativer Betrag).
19 Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)
Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 43, 45 und 47, Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absätze 1 bis 3 CRR (negativer Betrag).
20 Entfällt. EU-20a Risikopositionsbetrag aus folgenden Posten, denen ein Risikogewicht von 1250 % zuzuordnen ist, wenn das Institut als Alternative jenen Risikopositionsbetrag vom Betrag der Posten des harten Kernkapitals abzieht
Risikopositionsbetrag, dem ein Risikogewicht von 1250 % zuzuordnen ist, wenn das Institut als Alternative jenen Risikopositionsbetrag vom Betrag der Posten des harten Kernkapitals abzieht, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k CRR.
EU-20b davon: aus qualifizierten Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors (negativer Betrag)
Aus qualifizierten Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors resultierender Teilbetrag des unter EU-20a dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrags gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i und den Artikeln 89 bis 91 CRR (negativer Betrag).
EU-20c davon: aus Verbriefungspositionen (negativer Betrag)
Aus Verbriefungspositionen resultierender Teilbetrag des unter EU-20a dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrags gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii, Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 258 CRR (negativer Betrag).
EU-20d davon: aus Vorleistungen (negativer Betrag)
Aus Vorleistungen resultierender Teilbetrag des unter EU-20a dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrags gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii und Artikel 379 Absatz 3 CRR (negativer Betrag).
21 Latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (über dem Schwellenwert von 10 %, verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 CRR erfüllt sind) (negativer Betrag)
Latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (über dem Schwellenwert von 10 %, verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 CRR erfüllt sind), gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a CRR (negativer Betrag).
22 Betrag, der über dem Schwellenwert von 17,65 % liegt (negativer Betrag)
Betrag, der über dem Schwellenwert von 17,65 % liegt, gemäß Artikel 48 Absatz 1 CRR (negativer Betrag).
23 davon: direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Von dem in Zeile 22 dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrag, der Teilbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b CRR.
24 Entfällt. 25 davon: latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren
Von dem in Zeile 22 dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrag, der Betrag der aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüche gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a CRR.
EU-25a Verluste des laufenden Geschäftsjahres (negativer Betrag)
Verluste des laufenden Geschäftsjahres gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a CRR (negativer Betrag).
EU-25b Vorhersehbare steuerliche Belastung auf Posten des harten Kernkapitals, es sei denn, das Institut passt den Betrag der Posten des harten Kernkapitals in angemessener Form an, wenn eine solche steuerliche Belastung die Summe, bis zu der diese Posten zur Deckung von Risiken oder Verlusten dienen können, verringert (negativer Betrag)
Betrag der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung auf Posten des harten Kernkapitals, es sei denn, das Institut passt den Betrag der Posten des harten Kernkapitals in angemessener Form an, wenn eine solche steuerliche Belastung die Summe, bis zu der diese Posten zur Deckung von Risiken oder Verlusten dienen können, verringert, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe l CRR (negativer Betrag).
26 Entfällt. 27 Betrag der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten des zusätzlichen Kernkapitals des Instituts überschreitet (negativer Betrag)
Betrag der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten des zusätzlichen Kernkapitals des Instituts überschreitet, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j CRR (negativer Betrag).
EU-27a Sonstige regulatorische Anpassungen
Die Institute legen in dieser Zeile sämtliche relevanten regulatorischen Anpassungen offen, die im Rahmen der aufsichtlichen Meldungen gemeldet und in keiner anderen Zeile dieses Meldebogens ausgewiesen werden, einschließlich des Betrags der Anpassungen aufgrund von Übergangsbestimmungen nach IFRS 9, sofern relevant und bis zum Ende des Übergangszeitraums.
28 Regulatorische Anpassungen des harten Kernkapitals (CET1) insgesamt
Summe der in den Zeilen 7 bis EU-20a, 21, 22 und EU-25a bis EU-27a dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.
29 Hartes Kernkapital (CET1)
Betrag in Zeile 6 abzüglich des Betrags in Zeile 28 dieses Meldebogens.
30 Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio
Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio gemäß Artikel 51 und 52 CRR.
31 davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft
Nach den anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital einzustufender Teilbetrag des in Zeile 30 dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrags.
32 davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Passiva eingestuft
Nach den anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Passivum einzustufender Teilbetrag des in Zeile 30 dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrags.
33 Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 4 CRR zuzüglich des damit verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das zusätzliche Kernkapital ausläuft
Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 4 CRR zuzüglich des damit verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das zusätzliche Kernkapital gemäß Artikel 486 Absatz 3 CRR ausläuft.
EU-33a Betrag der Posten im Sinne von Artikel 494a Absatz 1 CRR, dessen Anrechnung auf das zusätzliche Kernkapital ausläuft EU-33b Betrag der Posten im Sinne von Artikel 494b Absatz 1 CRR, dessen Anrechnung auf das zusätzliche Kernkapital ausläuft 34 Zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählende Instrumente des qualifizierten Kernkapitals (einschließlich nicht in Zeile 5 enthaltener Minderheitsbeteiligungen), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden
Zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählende Instrumente des qualifizierten Kernkapitals (einschließlich nicht in Zeile 5 enthaltener Minderheitsbeteiligungen), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden, gemäß Artikel 85 und 86 CRR.
35 davon: von Tochterunternehmen begebene Instrumente, deren Anrechnung ausläuft
Der Teilbetrag des in Zeile 34 ausgewiesenen Betrags, der sich auf von Tochterunternehmen begebene Instrumente bezieht, deren Anrechnung gemäß Artikel 486 Absatz 3 CRR ausläuft.
36 Zusätzliches Kernkapital (AT1) vor regulatorischen Anpassungen
Summe der in den Zeilen 30, 33, EU-33a, EU-33b und 34 dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.
37 Direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (negativer Betrag)
Direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 CRR (negativer Betrag).
38 Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag)
Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen, gemäß Artikel 56 Buchstabe b und Artikel 58 CRR (negativer Betrag).
39 Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)
Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), gemäß Artikel 56 Buchstabe c sowie Artikel 59, 60 und 79 CRR (negativer Betrag).
40 Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)
Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), gemäß Artikel 56 Buchstabe d sowie Artikel 59 und 79 CRR (negativer Betrag).
41 Entfällt. 42 Betrag der von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten des Ergänzungskapitals des Instituts überschreitet (negativer Betrag)
Betrag der von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten des Ergänzungskapitals des Instituts überschreitet, gemäß Artikel 56 Buchstabe e CRR (negativer Betrag).
EU-42a Sonstige regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals
Die Institute legen in dieser Zeile sämtliche relevanten regulatorischen Anpassungen offen, die im Rahmen der aufsichtlichen Meldungen gemeldet und in keiner anderen Zeile dieses Meldebogens ausgewiesen werden.
43 Regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals (AT1) insgesamt
Summe der in den Zeilen 37 bis EU-42a dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.
44 Zusätzliches Kernkapital (AT1)
Zusätzliches Kernkapital (AT1), zu berechnen als Zeile 36 abzüglich Zeile 43 dieses Meldebogens.
45 Kernkapital (T1 = CET1 + AT1)
Kernkapital, zu berechnen als Zeile 29 zuzüglich Zeile 44 dieses Meldebogens.
46 Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio
Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio gemäß Artikel 62 und 63 CRR.
47 Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 5 CRR zuzüglich des damit verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das Ergänzungskapital nach Maßgabe von Artikel 486 Absatz 4 CRR ausläuft EU-47a Betrag der Posten im Sinne von Artikel 494a Absatz 2 CRR, dessen Anrechnung auf das Ergänzungskapital ausläuft EU-47b Betrag der Posten im Sinne von Artikel 494b Absatz 2 CRR, dessen Anrechnung auf das Ergänzungskapital ausläuft 48 Zum konsolidierten Ergänzungskapital zählende qualifizierte Eigenmittelinstrumente (einschließlich nicht in Zeile 5 oder Zeile 34 dieses Meldebogens enthaltener Minderheitsbeteiligungen bzw. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden
Zum konsolidierten Ergänzungskapital zählende qualifizierte Eigenmittelinstrumente (einschließlich nicht in Zeile 5 oder Zeile 34 dieses Meldebogens enthaltener Minderheitsbeteiligungen bzw. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden, gemäß Artikel 87 und 88 CRR.
49 davon: von Tochterunternehmen begebene Instrumente, deren Anrechnung ausläuft
Der Teilbetrag des in Zeile 48 ausgewiesenen Betrags, der sich auf von Tochterunternehmen begebene Instrumente bezieht, deren Anrechnung gemäß Artikel 486 Absatz 4 CRR ausläuft.
50 Kreditrisikoanpassungen
Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 62 Buchstaben c und d CRR.
51 Ergänzungskapital (T2) vor regulatorischen Anpassungen
Summe der in den Zeilen 46 bis 48 und Zeile 50 dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.
52 Direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen (negativer Betrag)
Direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen gemäß Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 CRR (negativer Betrag).
53 Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag)
Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen, gemäß Artikel 66 Buchstabe b und Artikel 68 CRR (negativer Betrag).
54 Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)
Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), gemäß Artikel 66 Buchstabe c sowie Artikel 69, 70 und 79 CRR (negativer Betrag).
54a Entfällt. 55 Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)
Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), gemäß Artikel 66 Buchstabe d sowie Artikel 69 und 79 CRR (negativer Betrag).
56 Entfällt. EU-56a Betrag der von den Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts überschreitet (negativer Betrag)
Betrag der von den Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts überschreitet, gemäß Artikel 66 Buchstabe e CRR (negativer Betrag).
EU-56b Sonstige regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals
Die Institute legen in dieser Zeile sämtliche relevanten regulatorischen Anpassungen offen, die im Rahmen der aufsichtlichen Meldungen gemeldet und in keiner anderen Zeile dieses Meldebogens ausgewiesen werden.
57 Regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals (T2) insgesamt
Summe der in den Zeilen 52 bis EU-56b dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.
58 Ergänzungskapital (T2)
Ergänzungskapital (T2), zu berechnen als Zeile 51 abzüglich Zeile 57 dieses Meldebogens.
59 Gesamtkapital (TC = T1 + T2)
Gesamtkapital, zu berechnen als Zeile 45 zuzüglich Zeile 58 dieses Meldebogens.
60 Gesamtrisikobetrag
Gesamtrisikobetrag der Gruppe.
61 Harte Kernkapitalquote
Harte Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), zu berechnen als Zeile 29 dividiert durch Zeile 60 dieses Meldebogens (ausgedrückt als Prozentsatz), gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a CRR.
62 Kernkapitalquote
Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), zu berechnen als Zeile 45 dividiert durch Zeile 60 dieses Meldebogens (ausgedrückt als Prozentsatz), gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b CRR.
63 Gesamtkapitalquote
Gesamtkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), zu berechnen als Zeile 59 dividiert durch Zeile 60 dieses Meldebogens (ausgedrückt als Prozentsatz), gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c CRR.
64 Anforderungen an die harte Kernkapitalquote des Instituts insgesamt
Die Anforderungen an die harte Kernkapitalquote des Instituts insgesamt werden als Summe der Anforderungen an die harte Kernkapitalquote gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a CRR, der nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU (im Folgenden „CRD” ) für die Institute geltenden zusätzlichen Anforderungen an die harte Kernkapitalquote und der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Artikel 128 Absatz 6 CRD berechnet, ausgedrückt als Prozentsatz des Risikopositionsbetrag;
d. h. 4,5 % zuzüglich der zusätzlichen Anforderungen der Säule 2, die die Institute gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD erfüllen müssen, zuzüglich der gemäß den Artikeln 128, 130, 129, 131 und 133 CRD zu berechnenden kombinierten Kapitalpufferanforderung.
In dieser Zeile wird die harte Kernkapitalquote ausgewiesen, die bei der Bewertung etwaiger Einschränkungen von Ausschüttungen herangezogen wird.
65 davon: Anforderungen im Hinblick auf den Kapitalerhaltungspuffer
Der Teilbetrag des in Zeile 64 dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrags (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), der sich auf die Anforderungen im Hinblick auf den Kapitalerhaltungspuffer gemäß Artikel 129 CRD bezieht.
66 davon: Anforderungen im Hinblick auf den antizyklischen Kapitalpuffer
Der Teilbetrag des in Zeile 64 dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrags (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), der sich auf die Anforderungen im Hinblick auf den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Artikel 130 CRD bezieht.
67 davon: Anforderungen im Hinblick auf den Systemrisikopuffer
Der Teilbetrag des in Zeile 64 dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrags (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), der sich auf die Anforderungen im Hinblick auf den Systemrisikopuffer gemäß Artikel 133 CRD bezieht.
EU-67a davon: Anforderungen im Hinblick auf die von global systemrelevanten Instituten (G-SII) bzw. anderen systemrelevanten Institute (O-SII) vorzuhaltenden Puffer
Der Teilbetrag des in Zeile 64 dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrags (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), der sich auf die Anforderungen im Hinblick auf den G-SII-Puffer bzw. den O-SII-Puffer gemäß Artikel 131 CRD bezieht.
EU-67b davon: zusätzliche Eigenmittelanforderungen zur Eindämmung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung
Der Teilbetrag des in Zeile 64 dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrags (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), der sich auf die sich aus der aufsichtlichen Überprüfung ergebenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen bezieht, die nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD für das harte Kernkapital (CET1) gelten.
68 Harte Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Risikopositionsbetrags) nach Abzug der zur Erfüllung der Mindestkapitalanforderungen erforderlichen Werte
Zu berechnen als Zeile 61 abzüglich 4,5 (Prozentpunkte) abzüglich Zeile EU-67b abzüglich der vom Institut zur Erfüllung seiner Anforderungen im Hinblick auf das zusätzliche Kernkapital und das Ergänzungskapital verwendeten harten Kernkapitalquote.
69 Entfällt. 70 Entfällt. 71 Entfällt. 72 Direkte und indirekte Positionen in Eigenmittelinstrumenten oder Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (weniger als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen)
Direkte und indirekte Positionen in Eigenmittelinstrumenten oder Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (weniger als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 45 und 46, Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 59 und 60, Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 69, 70 und 72i CRR (negativer Betrag).
73 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (unter dem Schwellenwert von 17,65 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen)
Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (unter dem Schwellenwert von 17,65 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 43, 45 und 47, Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absätze 1 bis 3 CRR (Gesamtbetrag der nicht in den Zeilen 19 und 23 dieses Meldebogens offengelegten Beteiligungen).
74 Entfällt. 75 Latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (unter dem Schwellenwert von 17,65 %, verringert um den Betrag der verbundenen Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 CRR erfüllt sind)
Latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (unter dem Schwellenwert von 17,65 % gemäß Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b CRR, verringert um den Betrag der verbundenen Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 CRR erfüllt sind), gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c sowie Artikel 38 und 48 CRR (Gesamtbetrag der nicht in den Zeilen 21 und 25 dieses Meldebogens offengelegten latenten Steueransprüche).
76 Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der Standardansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze)
Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der Standardansatz nach Artikel 62 Buchstabe c CRR gilt.
77 Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des Standardansatzes
Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des Standardansatzes nach Artikel 62 Buchstabe c CRR.
78 Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze)
Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz nach Artikel 62 Buchstabe d CRR gilt.
79 Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes
Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes nach Artikel 62 Buchstabe d CRR.
80 Derzeitige Obergrenze für Instrumente des harten Kernkapitals, für die Auslaufregelungen gelten
Derzeitige Obergrenze für Instrumente des harten Kernkapitals, für die Auslaufregelungen gelten, gemäß Artikel 484 Absatz 3 und Artikel 486 Absätze 2 und 5 CRR.
81 Wegen Obergrenze aus dem harten Kernkapital ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten)
Wegen Obergrenze aus dem harten Kernkapital ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten), gemäß Artikel 484 Absatz 3 und Artikel 486 Absätze 2 und 5 CRR.
82 Derzeitige Obergrenze für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, für die Auslaufregelungen gelten
Derzeitige Obergrenze für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, für die Auslaufregelungen gelten, gemäß Artikel 484 Absatz 4 und Artikel 486 Absätze 3 und 5 CRR.
83 Wegen Obergrenze aus dem zusätzlichen Kernkapital ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten)
Wegen Obergrenze aus dem zusätzlichen Kernkapital ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten), gemäß Artikel 484 Absatz 4 und Artikel 486 Absätze 3 und 5 CRR.
84 Derzeitige Obergrenze für Instrumente des Ergänzungskapitals, für die Auslaufregelungen gelten
Derzeitige Obergrenze für Instrumente des Ergänzungskapitals, für die Auslaufregelungen gelten, gemäß Artikel 484 Absatz 5 und Artikel 486 Absätze 4 und 5 CRR.
85 Wegen Obergrenze aus dem Ergänzungskapital ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten)
Wegen Obergrenze aus dem Ergänzungskapital ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten), gemäß Artikel 484 Absatz 5 und Artikel 486 Absätze 4 und 5 CRR.
Meldebogen EU CC2 – Abstimmung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel mit der in den geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz
- 5.
- Die Institute legen die in Artikel 437 Buchstabe a CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CC2 in Anhang VII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
- 6.
- Die Institute legen die in ihren veröffentlichten Abschlüssen enthaltene Bilanz offen. Bei den Abschlüssen handelt es sich um die zum Jahresende offengelegten geprüften Abschlüsse.
- 7.
- Im Hinblick auf die Zeilen des Meldebogens besteht eine gewisse Flexibilität, wobei die Institute Offenlegungen entsprechend ihrer Abschlüsse tätigen. Die Eigenmittelposten in den geprüften Abschlüssen umfassen sämtliche Posten, die Bestandteil der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel sind oder von diesen in Abzug gebracht werden, einschließlich Vermögenswerte, Verbindlichkeiten wie Schuldtitel oder sonstiger Bilanzpositionen, die die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel beeinflussen, etwa immaterielle Vermögenswerte, Geschäfts- oder Firmenwert und latente Steueransprüche. Die Institute erweitern die Eigenmittelposten der Bilanz erforderlichenfalls, um sicherzustellen, dass alle im Meldebogen für die Offenlegung der Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Meldebogen EU CC1) ausgewiesenen Bestandteile getrennt dargestellt werden. Die Institute erweitern Elemente der Bilanz lediglich bis zu dem Detaillierungsgrad, der für die Ableitung der nach dem Meldebogen EU CC1 erforderlichen Bestandteile notwendig ist. Die Offenlegung hat in einem der Komplexität der Bilanz des Instituts angemessenen Maße zu erfolgen.
- 8.
-
Die Spalten haben ein unveränderliches Format, wobei die Offenlegung wie folgt zu tätigen ist:
- a.
- Spalte a): Die Institute weisen die Zahlen aus, die in der in ihren veröffentlichten Abschlüssen enthaltenen Bilanz entsprechend dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke gemeldet wurden.
- b.
- Spalte b): Die Institute legen die dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis entsprechenden Zahlen offen.
- c.
- Spalte c): Die Institute stellen einen Querverweis zwischen dem jeweils im Meldebogen EU CC2 ausgewiesenen Eigenmittelposten und den einschlägigen Posten im Meldebogen für die Offenlegung der Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Meldebogen EU CC1) an. Der Verweis in Spalte c des Meldebogens EU CC2 ist mit dem Verweis in Spalte b des Meldebogens EU CC1 zu verknüpfen.
- 9.
-
Sind der Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und der aufsichtliche Konsolidierungskreis bei einem Institut identisch, sind in den folgenden Fällen die Spalten a und b dieses Meldebogens zusammenzufassen und ist dieser Umstand unmissverständlich offenzulegen:
- d.
- Die Institute erfüllen die in Teil 8 CRR festgelegten Pflichten auf konsolidierter oder auf teilkonsolidierter Basis, die im Abschluss enthaltene Bilanz wurde aber anhand des bzw. der in Teil 1 Titel II Kapitel 2 CRR vorgeschriebenen Konsolidierungskreise und Konsolidierungsmethode erstellt und die Institute weisen unmissverständlich darauf hin, dass zwischen den betreffenden Konsolidierungskreisen und Konsolidierungsmethoden kein Unterschied besteht;
- e.
- die Institute erfüllen die in Teil 8 CRR festgelegten Pflichten auf Einzelbasis.
Tabelle EU CCA – Hauptmerkmale von Instrumenten aufsichtsrechtlicher Eigenmittel und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
- 10.
- Die Institute legen die in Artikel 437 Buchstaben b und c CRR genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU CCA in Anhang VII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
- 11.
- Die Institute füllen die Tabelle EU CCA für die folgenden Kategorien aus: Instrumente des harten Kernkapitals (CET1), Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (AT1), Instrumente des Ergänzungskapitals (T2) und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72b CRR.
- 12.
- Die Meldebögen enthalten getrennte Spalten mit den Merkmalen der einzelnen Instrumente aufsichtsrechtlicher Eigenmittel und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten. In Fällen, in denen verschiedene Instrumente derselben Kategorie identische Merkmale aufweisen, können sich die Institute zur Offenlegung dieser identischen Merkmale auf eine Spalte beschränken und angeben, auf welche Emissionen sich die identischen Merkmale beziehen. Bei der Offenlegung der Instrumente in den entsprechenden Spalten fassen die Institute diese in drei Abschnitten (horizontal in der Tabelle) zusammen und legen so dar, ob sie i) lediglich Anforderungen an Eigenmittel (nicht aber an berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten), ii) sowohl Anforderungen an Eigenmittel als auch Anforderungen an berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten oder iii) lediglich Anforderungen an berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (nicht aber an Eigenmittel) erfüllen sollen.
- 13.
-
In Bezug auf Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gegenüber augeschlossenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig sind, legen die Institute nur Wertpapiere offen, die handelbare, begebbare Finanzinstrumente sind, ausgenommen Darlehen und Einlagen.
Erläuterungen zum Ausfüllen der Tabelle für die Hauptmerkmale von Instrumenten aufsichtsrechtlicher Eigenmittel und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Zeilennummer Erläuterung 1 Emittent
Die Institute geben den gesetzlichen Namen des Emittenten an.
Freitext.
2 Einheitliche Kennung (z. B. CUSIP, ISIN oder Bloomberg-Kennung für Privatplatzierung)
Freitext.
EU-2a Öffentliche Platzierung oder Privatplatzierung
Hier ist anzugeben, ob das Instrument öffentlich oder privat platziert wurde.
Aus Menü auswählen: [Öffentlich] [Privat]
3 Für das Instrument geltendes Recht
Hier ist anzugeben, welches Recht für das Instrument gilt.
Freitext.
3a Vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörden
Hier ist anzugeben, ob das Instrument eine Klausel im Sinne der folgenden jeweils anwendbaren Bestimmungen enthält, wonach der Nennwert des Instruments auf Beschluss einer Abwicklungsbehörde oder einer einschlägigen Drittlandsbehörde dauerhaft herabgeschrieben wird oder das Instrument in ein Instrument des harten Kernkapitals umgewandelt wird:
- —
-
in Bezug auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe p CRR;
- —
-
in Bezug auf Instrumente des Ergänzungskapitals Artikel 63 Buchstaben n oder o CRR;
- —
-
in Bezug auf Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe n CRR;
- —
-
in Bezug auf sämtliche zuvor genannten Instrumente, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2019/879(2).
Herabschreibungen und Umwandlungen können sowohl mit Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2019/879 als auch mit einer der unter den ersten drei Gedankenstrichen genannten Bestimmungen im Einklang stehen.
Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]
4 Aktuelle Behandlung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der CRR-Übergangsregelungen
Hier ist anzugeben, inwieweit aufsichtsrechtliche Eigenmittel nach CRR-Übergangsregelungen behandelt werden. Die ursprüngliche Einstufung des Instruments dient unabhängig von einer möglichen Neueinstufung von Eigenmitteln in einer niedrigeren Stufe als Bezugspunkt.
Aus Menü auswählen: [Hartes Kernkapital] [Zusätzliches Kernkapital] [Ergänzungskapital] [Nicht anrechenbar] [k. A.]
Freitext — angeben, ob ein Teil der Emission in einer niedrigeren Stufe neuklassifiziert wurde.
5 CRR-Regelungen nach der Übergangszeit
Hier ist die Behandlung aufsichtsrechtlicher Eigenmittel im Rahmen der CRR ohne Berücksichtigung der Übergangsregelungen anzugeben.
Aus Menü auswählen: [Hartes Kernkapital] [Zusätzliches Kernkapital] [Ergänzungskapital] [Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten] [Nicht anrechenbar]
6 Anrechenbar auf Einzel-/(teil)konsolidierter Basis/Einzel- und (teil)konsolidierter Basis
Hier ist anzugeben, auf welcher/n Ebene(n) innerhalb des Konzerns das Instrument den Eigenmitteln/berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zugerechnet wird.
Aus Menü auswählen: [Einzelbasis] [(teil-)konsolidierte Basis] [Einzel- und (teil)konsolidierte Basis]
7 Instrumenttyp (Typen je nach Land zu spezifizieren)
Hier ist der – je nach Land unterschiedliche – Instrumenttyp anzugeben.
Bei Instrumenten des harten Kernkapitals wählen Sie den Namen des Instruments in dem von der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 CRR veröffentlichten Verzeichnis der Instrumente des harten Kernkapitals aus.
Bei anderen Instrumenten wählen Sie bitte aus: Landesspezifische Menü-Optionen für Institute – für jeden Instrumenttyp Verweise auf einschlägige(n) Artikel der CRR einfügen.
8 Auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten anrechenbarer Betrag (Währung in Millionen, Stand letzter Meldestichtag)
Hier ist der auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten anrechenbare Betrag anzugeben.
Freitext – insbesondere angeben, falls Teile der Instrumente verschiedenen Ebenen der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel zuzuordnen sind und falls sich der auf die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel angerechnete Betrag von dem begebenen Betrag unterscheidet.
9 Nennwert des Instruments
Nennwert des Instruments in der Emissionswährung und der im Rahmen der Meldepflichten verwendeten Währung.
Freitext.
EU-9a Ausgabepreis
Ausgabepreis des Instruments.
Freitext.
EU-9b Tilgungspreis
Tilgungspreis des Instruments.
Freitext.
10 Rechnungslegungsklassifikation
Hier ist die Rechnungslegungsklassifikation anzugeben.
Aus Menü auswählen: [Aktienkapital] [Passivum – fortgeführter Einstandswert] [Passivum – Fair-Value-Option] [Minderheitsbeteiligung an konsolidierter Tochtergesellschaft]
11 Ursprüngliches Ausgabedatum
Hier ist das Ausgabedatum anzugeben.
Freitext.
12 Unbefristet oder mit Verfalltermin
Hier ist anzugeben, ob ein Instrument einen Verfalltermin hat oder unbefristet ist.
Aus Menü auswählen: [Unbefristet] [Mit Verfalltermin]
13 Ursprünglicher Fälligkeitstermin
Bei Instrumenten mit Verfalltermin ist der ursprüngliche Fälligkeitstermin anzugeben (Tag, Monat, Jahr). Bei unbefristeten Instrumenten ist „Keine Fälligkeit” einzutragen.
Freitext.
14 Durch Emittenten kündbar mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht
Hier ist anzugeben, ob der Emittent eine Kündigungsoption hat (alle Arten von Kündigungsoptionen).
Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]
15 Wählbarer Kündigungstermin, bedingte Kündigungstermine und Tilgungsbetrag
Bei einem Instrument mit einer Kündigungsoption des Emittenten ist der erste Kündigungstermin anzugeben, wenn die Kündigungsoption auf einen bestimmten Termin lautet (Tag, Monat, Jahr). Außerdem ist anzugeben, ob im Falle eines steuerlichen und/oder regulatorischen Ereignisses eine Kündigungsmöglichkeit besteht. Ferner ist der Tilgungspreis anzugeben; dies soll die Abschätzung des ungefähren Zeitrahmens erleichtern.
Freitext.
16 Spätere Kündigungstermine, wenn anwendbar
Hier ist gegebenenfalls das Bestehen und die Häufigkeit späterer Kündigungstermine anzugeben; dies soll die Abschätzung des ungefähren Zeitrahmens erleichtern.
Freitext.
17 Feste oder variable Dividenden-/Couponzahlungen
Hier ist anzugeben, ob der Coupon/die Dividende während der Laufzeit des Instruments fest oder variabel ist, gegenwärtig fest ist, aber später variabel wird, gegenwärtig variabel ist, aber später fest wird.
Aus Menü auswählen: [Fest] [Variabel] [Derzeit fest, später variabel] [Derzeit variabel, später fest]
18 Nominalcoupon und etwaiger Referenzindex
Hier sind der Nominalzins des Instruments sowie ein etwaiger Referenzindex für den Coupon/die Dividende anzugeben.
Freitext.
19 Bestehen eines „Dividenden-Stopps”
Hier ist anzugeben, ob die Nichtzahlung eines Coupons/einer Dividende des Instruments die Zahlung von Dividenden auf Stammaktien verbietet (d. h., ob ein „Dividenden-Stopp” -Mechanismus besteht).
Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]
EU-20a Gänzlich diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (zeitlich)
Hier ist anzugeben, ob es völlig im Ermessen, teilweise im Ermessen oder gar nicht im Ermessen des Emittenten liegt, ob ein Coupon/eine Dividende gezahlt wird. Wenn das Institut unter allen Umständen völlig nach eigenem Ermessen entscheiden kann, eine Coupon-/Dividendenzahlung ausfallen zu lassen (einschließlich dann, wenn ein „Dividenden-Stopp” besteht, der das Institut nicht daran hindert, Zahlungen auf das Instrument zu annullieren), muss es „Gänzlich diskretionär” wählen. Müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Zahlung annulliert werden kann (z. B. Eigenmittel sind unter eine bestimmte Schwelle gesunken), muss das Institut „Teilweise diskretionär” wählen. Kann das Institut ausschließlich im Insolvenzfall die Zahlung annullieren, muss es „Zwingend” wählen.
Aus Menü auswählen: [Gänzlich diskretionär] [Teilweise diskretionär] [Zwingend]
Freitext – Gründe für das Ermessen, Existenz von Dividendenauslösern, „Dividenden-Stopp” -Mechanismen, alternativen Couponzahlungsmechanismen (ACSM) angeben.
EU-20b Gänzlich diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (in Bezug auf den Betrag)
Hier ist anzugeben, ob der Betrag des Coupons/der Dividende völlig im Ermessen, teilweise im Ermessen oder gar nicht im Ermessen des Emittenten liegt.
Aus Menü auswählen: [Gänzlich diskretionär] [Teilweise diskretionär] [Zwingend]
21 Bestehen einer Kostenanstiegsklausel oder eines anderen Tilgungsanreizes
Hier ist anzugeben, ob eine Kostenanstiegsklausel oder ein anderer Tilgungsanreiz besteht.
Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]
22 Nicht kumulativ oder kumulativ
Hier ist anzugeben, ob Dividenden/Coupons kumulativ sind oder nicht.
Aus Menü auswählen: [Nicht kumulativ] [Kumulativ] [ACSM]
23 Wandelbar oder nicht wandelbar
Hier ist anzugeben, ob ein Instrument wandelbar ist oder nicht.
Aus Menü auswählen: [Wandelbar] [Nicht wandelbar]
24 Wenn wandelbar: Auslöser für die Wandlung
Hier ist der Auslöser für die Wandlung anzugeben, einschließlich akut gefährdeten Fortbestands. Wenn eine oder mehrere Behörden befugt sind, die Wandlung auszulösen, so sind diese aufzuführen. Für jede Behörde ist anzugeben, ob die vertraglichen Konditionen des Instruments die rechtliche Grundlage für die Auslösung der Wandlung durch die Behörde liefern (vertraglicher Ansatz) oder ob die Rechtsgrundlage durch gesetzliche Bestimmungen geschaffen wird (gesetzlicher Ansatz).
Freitext.
25 Wenn wandelbar: ganz oder teilweise
Hier ist anzugeben, ob das Instrument immer ganz gewandelt wird, ganz oder teilweise gewandelt werden kann oder immer teilweise gewandelt wird.
Aus Menü auswählen: [Immer ganz] [Ganz oder teilweise] [Immer teilweise]
26 Wenn wandelbar: Wandlungsrate
Hier ist die Wandlungsrate in das stärker verlustabsorbierende Instrument anzugeben.
Freitext.
27 Wenn wandelbar: Wandlung obligatorisch oder fakultativ
Hier ist bei wandelbaren Instrumenten anzugeben, ob die Wandlung obligatorisch oder fakultativ ist.
Aus Menü auswählen: [Obligatorisch] [Fakultativ] [k. A.] und [Option der Inhaber] [Option des Emittenten] [Option der Inhaber und des Emittenten]
28 Wenn wandelbar: Typ des Instruments, in das gewandelt wird
Hier ist bei wandelbaren Instrumenten der Typ des Instruments anzugeben, in das gewandelt wird. Dies soll die Abschätzung der Verlustabsorptionsfähigkeit erleichtern.
Aus Menü auswählen: [Hartes Kernkapital] [Zusätzliches Kernkapital] [Ergänzungskapital] [Sonstiges]
29 Wenn wandelbar: Emittent des Instruments, in das gewandelt wird
Freitext.
30 Herabschreibungsmerkmale
Hier ist anzugeben, ob ein Herabschreibungsmerkmal besteht.
Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]
31 Bei Herabschreibung: Auslöser für die Herabschreibung
Hier ist der Auslöser für die Herabschreibung anzugeben, einschließlich akut gefährdeten Fortbestands. Wenn eine oder mehrere Behörden befugt sind, die Herabschreibung auszulösen, so sind diese aufzuführen. Für jede Behörde ist anzugeben, ob die vertraglichen Konditionen des Instruments die rechtliche Grundlage für die Auslösung der Herabschreibung durch die Behörde liefern (vertraglicher Ansatz) oder ob die Rechtsgrundlage durch gesetzliche Bestimmungen geschaffen wird (gesetzlicher Ansatz).
Freitext.
32 Bei Herabschreibung: ganz oder teilweise
Hier ist anzugeben, ob das Instrument immer ganz abgeschrieben wird, ganz oder teilweise abgeschrieben werden kann oder immer teilweise herabgeschrieben wird. Hilft, das Ausmaß der Verlustabsorption bei der Herabschreibung einzuschätzen.
Aus Menü auswählen: [Immer ganz] [Ganz oder teilweise] [Immer teilweise]
33 Bei Herabschreibung: dauerhaft oder vorübergehend
Bei einem Instrument, das abgeschrieben werden kann, ist anzugeben, ob die Herabschreibung dauerhaft oder vorübergehend ist.
Aus Menü auswählen: [Dauerhaft] [Vorübergehend] [k. A.]
34 Bei vorübergehender Herabschreibung: Mechanismus der Wiederzuschreibung
Bei einem Instrument mit vorübergehender Herabschreibung ist anzugeben, wie die Wiederzuschreibung vorzunehmen ist.
Freitext.
34a Art der Nachrangigkeit (nur für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten)
Hier ist anzugeben, ob das Instrument einer der in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i, ii und iii CRR beschriebenen Arten der Nachrangigkeit entspricht.
Aus Menü auswählen:
[Vertraglich], wenn das Instrument die Anforderungen nach Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i CRR erfüllt;
[Gesetzlich], wenn das Instrument die Anforderungen nach Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii CRR erfüllt;
[Strukturell], wenn das Instrument die Anforderungen nach Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iii CRR erfüllt;
[Ausnahme von Nachrangigkeit], wenn das Instrument keiner der oben genannten Arten der Nachrangigkeit entspricht und dem Institut gemäß Artikel 72b Absatz 4 CRR gestattet wurde, nicht nachrangige Verbindlichkeiten als Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten anzurechnen.
EU-34b Rang des Instruments in regulären Insolvenzverfahren
Hier ist der Rang des Instruments in regulären Insolvenzverfahren anzugeben.
Im Sinne von [Technischer Durchführungsstandard (ITS) zur MREL-Meldung (Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten)].
35 Position in der Rangfolge im Liquidationsfall (das jeweils ranghöhere Instrument nennen)
Hier ist das Instrument anzugeben, das in der Rangfolge unmittelbar vorangeht. Wo anwendbar, geben die Banken die Spaltennummer der in der ausgefüllten Tabelle für die Hauptmerkmale ausgewiesenen Instrumente an, denen dieses Instrument im Rang unmittelbar nachgeordnet ist.
Freitext.
36 Unvorschriftsmäßige Merkmale der gewandelten Instrumente
Hier ist anzugeben, ob Merkmale vorhanden sind, die den Bestimmungen nicht entsprechen.
Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]
37 Gegebenenfalls Angabe unvorschriftsmäßiger Merkmale
Wenn unvorschriftsmäßige Merkmale vorhanden sind, sind diese hier anzugeben.
Freitext.
EU-37a Link zu den vollständigen Geschäftsbedingungen des Instruments (Verweis)
Hier ist der Hyperlink anzugeben, der Zugang zum Emissionsprospekt bietet, einschließlich aller für das Instrument geltenden Geschäftsbedingungen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
- (2)
Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296).
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