ANHANG XXVI VO (EU) 2021/637

Tabellen und Meldebögen zur Offenlegung des Gegenparteiausfallrisikos: Erläuterungen

1.
Die Institute legen die in Artikel 439 CRR genannten Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013(1) offen, indem sie die Tabellen und Meldebögen in Anhang XXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Tabelle EU CCRA – Qualitative Offenlegung zum Gegenparteiausfallrisiko (CCR): Freitext.

2.
Die Institute legen die in Artikel 439 Buchstaben a bis d CRR genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU CCRA in Anhang XXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeile Erläuterung
a) Die Institute legen die in Artikel 439 Buchstabe a CRR verlangten Informationen offen, indem sie die Methodik beschreiben, nach der internes Kapital und Obergrenzen für Gegenparteiausfallrisikopositionen zugewiesen werden, einschließlich der Methoden, nach denen diese Grenzen Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien zugewiesen werden.
b) Die Institute legen die in Artikel 439 Buchstabe b CRR verlangten Informationen offen, indem sie die Vorschriften in Bezug auf Garantien und andere Maßnahmen zur Minderung des Kreditrisikos, wie etwa Vorschriften für Besicherungen und zur Bildung von Kreditreserven beschreiben.
c) Die Institute legen die in Artikel 439 Buchstabe c CRR verlangten Informationen offen, indem sie die Vorschriften in Bezug auf das allgemeine Korrelationsrisiko im Sinne von Artikel 291 CRR beschreiben.
d) Gemäß Artikel 431 Absätze 3 und 4 CRR ergänzen die Institute die vorstehend genannten Informationen durch weitere Risikomanagementziele und -politik in Zusammenhang mit dem Gegenparteiausfallrisiko.
e)

Die Institute legen die in Artikel 439 Buchstabe d CRR verlangten Informationen durch Angabe der Höhe des Sicherheitsbetrags, den das Institut bei einer Herabstufung seiner Bonität nachschießen müsste, offen.

Gewährt die Zentralbank eines Mitgliedstaats eine Liquiditätshilfe in Form von Sicherheitenswaps, so kann die zuständige Behörde Institute von der Bereitstellung dieser Informationen ausnehmen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Offenlegung der darin genannten Angaben aufzeigen könnte, dass eine Liquiditätshilfe in Notfällen gewährt wurde. Für diese Zwecke legt die zuständige Behörde angemessene Schwellenwerte und objektive Kriterien fest.

Meldebogen EU CCR1 – Analyse der CCR-Risikoposition nach Ansatz: Format: Unveränderlich.

3.
Die Institute legen die in Artikel 439 Buchstaben f, g und k CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CCR1 in Anhang XXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
4.
Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko (Teil 3 Titel VI CRR) und Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei (Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 CRR) für die Zwecke des Meldebogens EU CCR8 sind in diesem Meldebogen nicht auszuweisen. Für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sind gemäß Artikel 439 Buchstabe g CRR die Risikopositionswerte vor und nach der Wirkung der Kreditrisikominderung, ermittelt nach der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 CRR jeweils angewandten Methode, und die damit zusammenhängenden Risikopositionsbeträge, aufgeschlüsselt nach der jeweils anzuwendenden Methode, offenzulegen.
5.
Institute, die die Methoden gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 4 und 5 CRR verwenden, legen gemäß Artikel 439 Buchstabe m CRR in der begleitenden Beschreibung zum Meldebogen den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten, berechnet gemäß Artikel 273a Absatz 1 bzw. 2 CRR offen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeile Erläuterung
EU-1

Ursprungsrisikomethode (für Derivate)

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, für die Institute sich entschieden haben, den Risikopositionswert zu berechnen als alpha*(RC+PFE), wobei α=1,4; RC und PFE werden gemäß Artikel 282 in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 5 CRR berechnet. Diese vereinfachte Methode für die Berechnung des Risikopositionswerts von Derivatepositionen kann nur von Instituten genutzt werden, die die in Artikel 273a Absätze 2 oder 4 in Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR festgelegten Bedingungen erfüllen.
EU-2

Vereinfachter Standardansatz für das CCR (vereinfachter SA-CCR für Derivate)

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, für die Institute sich entschieden haben, den Risikopositionswert zu berechnen als alpha*(RC+PFE), wobei α=1,4; RC und PFE werden gemäß Artikel 281 in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 CRR berechnet. Dieser vereinfachte Standardansatz für die Berechnung des Risikopositionswerts von Derivatepositionen kann nur von Instituten genutzt werden, die die in Artikel 273a Absätze 1 oder 4 in Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR festgelegten Bedingungen erfüllen.
1

Standardansatz für das CCR (SA-CCR für Derivate)

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, für die Institute sich entschieden haben, den Risikopositionswert zu berechnen als alpha*(RC+PFE), wobei α=1,4; RC und PFE werden gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 CRR berechnet.
2

IMM (für Derivate und SFTs)

Derivate, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, bei denen das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 CRR dargelegten, auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) zu berechnen.
EU-2a

Davon Netting-Sätze aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Netting-Sätze, die ausschließlich aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 139 CRR bestehen, und für die das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der IMM zu bestimmen.
EU-2b

Davon Netting-Sätze aus Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist

Netting-Sätze, die ausschließlich aus Derivatgeschäften auf der Liste in Anhang II CRR und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist im Sinne von Artikel 272 Nummer 2 CRR bestehen, und für die das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der IMM zu bestimmen.
EU-2c

Davon aus vertraglichen produktübergreifenden Netting-Sätzen

Netting-Sätze, die Geschäfte unterschiedlicher Produktkategorien (Artikel 272 Nummer 11 CRR), d. h. Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, enthalten, für die eine vertragliche produktübergreifende Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR besteht und für die das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der IMM zu bestimmen.
3, 4

Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten (für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte) und umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten (für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte)

Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Lombardgeschäfte, bei denen das Institut sich dafür entschieden hat, den Risikopositionswert nach Artikel 222 und 223 in Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR und nicht nach Artikel 271 Absatz 2 in Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR zu bestimmen.
5

VAR für SFTs

Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte, Lombardgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivatgeschäfte handelt und bei denen der Risikopositionswert gemäß Artikel 221 CRR nach einem internen Modell (IMA) berechnet wird, das Korrelationseffekten zwischen Wertpapierpositionen, die von der Netting-Rahmenvereinbarung erfasst werden, sowie der Liquidität der betreffenden Instrumente Rechnung trägt.
6 Insgesamt
Spalte Erläuterung
a, b

Wiederbeschaffungskosten (RC) und potenzieller künftiger Risikopositionswert (PFE)

RC und PFE werden wie folgt berechnet:

gemäß Artikel 282 Absätze 3 und 4 in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 5 CRR für die Ursprungsrisikomethode (Zeile EU-1 dieses Meldebogens);

gemäß Artikel 281 in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 5 CRR für den vereinfachten SA-CCR (Zeile EU-2 dieses Meldebogens);

gemäß Artikel 275 und 278 in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 4 und 5 CRR für den SA-CCR (Zeile 1 dieses Meldebogens).

Die Summe der Wiederbeschaffungskosten für alle Netting-Sätze ist vom Institut in den dafür vorgesehenen Zeilen offenzulegen.
c

Effektiver erwarteter positiver Wiederbeschaffungswert (EEPE)

Der EEPE eines Netting-Satzes ist in Artikel 272 Nummer 22 CRR definiert und wird gemäß Artikel 284 Absatz 6 CRR berechnet. Offenzulegen ist der EEPE, der für die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 284 Absatz 3 CRR herangezogen wurde, d. h. entweder der anhand aktueller Marktdaten oder der anhand einer Kalibrierung unter Stressbedingungen berechnete EEPE, je nachdem, welche der beiden Varianten die höhere Eigenmittelanforderung ergibt. Die Institute geben in der begleitenden Beschreibung zu diesem Meldebogen an, welcher EEPE ausgewiesen wurde.
d

Zur Berechnung des aufsichtlichen Risikopositionswerts verwendeter Alpha-Wert

In den Zeilen EU-1, EU-2 und 1 dieses Meldebogens ist α gemäß Artikel 282 Absatz 2, Artikel 281 Absatz 1 und Artikel 274 Absatz 2 CRR gleich 1,4. Für die Zwecke der IMM kann α entweder standardmäßig 1,4 betragen oder einen anderen Wert aufweisen, wenn die zuständigen Behörden gemäß Artikel 284 Absatz 4 CRR einen höheren Wert für α vorschreiben oder den Instituten nach Artikel 284 Absatz 9 in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 CRR die Verwendung eigener Schätzungen gestatten.
e

Risikopositionswert vor CRM

Bei CCR-behafteten Geschäften ist der Risikopositionswert vor Kreditrisikominderung nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 CRR festgelegten Methoden zu berechnen, wobei die Auswirkungen des Nettings zu berücksichtigen sind, jede andere Kreditrisikominderungstechnik (wie der Nachschuss von Sicherheiten) aber unberücksichtigt bleiben muss. Bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften darf die Sicherheitenkomponente bei der Bestimmung des Risikopositionswerts vor CRM nicht berücksichtigt werden, wenn die Sicherheit entgegengenommen wird, und darf den Risikopositionswert deshalb nicht herabsetzen. Vielmehr ist sie bei der Bestimmung des Risikopositionswerts vor CRM regulär bei Hinterlegung der Sicherheit zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind besicherte Geschäfte als unbesichert zu behandeln, d. h. Auswirkungen von Nachschüssen kommen nicht zum Tragen. Für Geschäfte, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, muss der Risikopositionswert vor CRM gemäß Artikel 291 CRR ermittelt werden. Der in Abzug gebrachte CVA-Verlust darf gemäß Artikel 273 Absatz 6 CRR nicht in den Risikopositionswert vor CRM einfließen. Die Summe aller Risikopositionswerte vor CRM ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile offenzulegen.
f

Risikopositionswert nach CRM

Bei CCR-behafteten Geschäften ist der Risikopositionswert nach Kreditrisikominderung nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 CRR festgelegten Methoden zu berechnen, nachdem die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 die geltenden Kreditrisikominderungstechniken angewandt wurden. Für Geschäfte, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, ist der Risikopositionswert gemäß Artikel 291 CRR zu ermitteln. Gemäß Artikel 273 Absatz 6 CRR darf der entstandene CVA-Verlust nicht vom Risikopositionswert nach CRM abgezogen werden. Die Summe aller Risikopositionswerte nach CRM ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile offenzulegen.
g

Risikopositionswert

Nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Kapitel 6 CRR festgelegten Methoden berechneter Risikopositionswert für CCR-behaftete Geschäfte; dies ist der maßgebliche Betrag für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Anwendung der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Kapitel 6 CRR anwendbaren Kreditrisikominderungstechniken und unter Berücksichtigung des abgezogenen CVA-Verlusts gemäß Artikel 273 Absatz 6 CRR. Für Geschäfte, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, ist der Risikopositionswert nach Artikel 291 CRR zu ermitteln. In Fällen, in denen für eine einzige Gegenpartei mehr als ein CCR-Ansatz angewandt wird, wird der auf Gegenparteiebene abgezogene CVA-Verlust bei jedem einzelnen CCR-Ansatz dem Risikopositionswert der verschiedenen Netting-Sätze zugeordnet, wobei der nach Kreditrisikominderung anfallende Risikopositionswert-Anteil der jeweiligen Netting-Sätze an dem nach Kreditrisikominderung anfallenden Risikopositionsgesamtwert der Gegenpartei abgebildet wird. Die Summe aller Risikopositionswerte nach CRM ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile offenzulegen.
h

RWEA

Gemäß Artikel 107 CRR berechnete risikogewichtete Positionsbeträge im Sinne von Artikel 92 Absätze 3 und 4 CRR bei Elementen, deren Risikogewichte nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 2 und 3 CRR festgelegten Anforderungen geschätzt werden und bei denen der Risikopositionswert für CCR-behaftete Geschäfte gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 berechnet wird.

Meldebogen EU CCR2 – Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko: Format: Unveränderlich.

6.
Die Institute legen die in Artikel 439 Buchstabe h CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CCR2 in Anhang XXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
7.
In diesem Meldebogen sind die regulatorischen CVA-Informationen für alle Geschäfte anzugeben, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unterliegen (Teil 3 Titel VI CRR).

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeile Erläuterung
1

Gesamtgeschäfte nach der fortgeschrittenen Methode

Geschäfte, die der fortgeschrittenen Methode zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 CRR unterliegen.
2

VaR-Komponente (einschließlich Dreifach-Multiplikator)

Geschäfte, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unterliegen, bei Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge durch Anwendung der Formel in Artikel 383 CRR unter Verwendung des auf Grundlage interner Modelle für das Marktrisiko berechneten VaR (Nutzung aktueller Parameterkalibrierungen für den erwarteten Wiederbeschaffungswert gemäß Artikel 292 Absatz 2 Unterabsatz 1 CRR). Bei der Berechnung ist ein Multiplikator zu verwenden, der mindestens den Wert 3 hat (gemäß Festlegung der Aufsichtsbehörde).
3

VaR-Komponente unter Stressbedingungen (einschließlich Dreifach-Multiplikator)

Geschäfte, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unterliegen, bei Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge durch Anwendung der Formel in Artikel 383 CRR unter Verwendung des auf Grundlage interner Modelle für das Marktrisiko berechneten VaR unter Stressbedingungen (Nutzung gestresster Parameter für die Kalibrierung der Formel gemäß Artikel 292 Absatz 2 Unterabsatz 1 CRR). Bei der Berechnung ist ein Multiplikator zu verwenden, der mindestens den Wert 3 hat (gemäß Festlegung der Aufsichtsbehörde).
4

Geschäfte nach der Standardmethode

Geschäfte, die der Standardmethode zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 384 CRR unterliegen.
EU-4

Geschäfte nach dem alternativen Ansatz (auf Grundlage der Ursprungsrisikomethode)

Geschäfte, die dem alternativen Ansatz zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 385 CRR unterliegen.
5 Gesamtgeschäfte mit Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko
Spalte Erläuterung
a

Risikopositionswert

Risikopositionswert, der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR (oder im Falle von Geschäften nach Artikel 271 Absatz 2 CRR gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR) für Geschäfte ermittelt wird, die in den Geltungsbereich von Teil 3 Titel VI CRR fallen. Der Risikopositionswert ist der Wert, der zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unter Berücksichtigung von Risikominderungseffekten gemäß Teil 3 Titel VI CRR verwendet wird. Bei Geschäften, die nach der Ursprungsrisikomethode (alternativer Ansatz) behandelt werden, ist der Risikopositionswert der Wert, der zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge verwendet wurde.
b

RWEA

Risikogewichtete Positionsbeträge gemäß Artikel 438 Buchstabe d und Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d CRR, d. h. Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko, berechnet nach der gewählten Methode und gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b mit 12,5 multipliziert.

Meldebogen EU CCR3 – Standardansatz – CCR-Risikopositionen nach regulatorischer Risikopositionsklasse und Risikogewicht: Format: Unveränderlich.

8.
Die Institute legen die in Artikel 444 Buchstabe e CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CCR3 in Anhang XXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
9.
Institute, die zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge aller oder eines Teils ihrer CCR-Risikopositionen (außer aus Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko abgeleiteten Positionen und durch eine CCP geclearten Risikopositionen) gemäß Artikel 107 CRR den Standardansatz für das Kreditrisiko anwenden, legen unabhängig von dem zur Ermittlung von Positionsbeträgen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 CRR verwendeten CCR-Ansatz die nachfolgenden Informationen offen.
10.
Ist ein Institut der Auffassung, dass die in diesem Meldebogen verlangten Informationen nicht aussagekräftig sind, weil Risikopositionsbetrag und risikogewichteter Positionsbetrag nicht wesentlich sind, kann das Institut beschließen, den Meldebogen nicht offenzulegen. In diesem Fall ist jedoch in einer begleitenden Beschreibung zu erläutern, warum es die Informationen für nicht aussagekräftig hält, einschließlich einer Beschreibung der Risikopositionen in den betreffenden Portfolios und der Angabe der aggregierten Summe der risikogewichteten Risikopositionsbeträge aus solchen Risikopositionen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeile Erläuterung
1-9

Risikopositionsklassen

Diese Zeilen beziehen sich auf die in Artikel 112 bis 134 in Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR definierten aufsichtsrechtlichen Risikopositionsklassen. In jeder Zeile sind die entsprechenden Risikopositionswerte anzugeben (siehe Definition in Spalte g des Meldebogens EU CCR1).
10

Sonstige Positionen

Bezieht sich auf Aktiva mit einem spezifischen Risikogewicht gemäß Artikel 134 in Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR sowie alle anderen Posten, die nicht in den Zeilen 1 bis 9 dieses Meldebogens erfasst sind. Bezieht sich ferner auf Aktiva, die in Anwendung von Artikel 39 CRR (Steuerüberzahlungen, Verlustrückträge und nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche), Artikel 41 CRR (Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage), Artikel 46 und Artikel 469 CRR (nicht wesentliche Beteiligungen am harten Kernkapital (CET1) von Unternehmen der Finanzbranche), Artikel 49 und Artikel 471 CRR (Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, unabhängig davon, ob diese gemäß der Richtlinie über Finanzkonglomerate beaufsichtigt werden), Artikel 60 und Artikel 475 CRR (nicht wesentliche und wesentliche indirekte Beteiligungen am zusätzlichen Kernkapital (AT1) von Unternehmen der Finanzbranche), Artikel 70 und Artikel 477 CRR (nicht wesentliche und wesentliche indirekte und synthetische Beteiligungen am Ergänzungskapital (T2) von Unternehmen der Finanzbranche) nicht in Abzug gebracht werden, wenn sie nicht anderen Risikopositionsklassen zugeordnet sind, sowie qualifizierte Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche, wenn sie nicht in Anwendung von Anwendung von Artikel 36 Buchstabe k in Teil 2 Titel I Kapitel 1 CRR mit 1250 % risikogewichtet sind.
11 Wert der Risikoposition – Insgesamt
Spalte Erläuterung
a-k Diese Spalten beziehen sich auf die in Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR festgelegten Bonitätsstufen/Risikogewichte, für die die entsprechenden Risikopositionswerte (siehe Definition in Spalte g des Meldebogens EU CCR1) offengelegt werden.
l Wert der Risikoposition – Insgesamt

Meldebogen EU CCR4 - IRB-Ansatz – CCR-Risikopositionen nach Risikopositionsklasse und PD-Skala Format: Unveränderlich.

11.
Die Institute legen die in Artikel 452 Buchstabe g CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CCR4 in Anhang XXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
12.
Institute, die zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge aller oder eines Teils ihrer CCR-Risikopositionen (außer aus Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko abgeleiteten Positionen und durch eine CCP geclearten Risikopositionen) gemäß Artikel 107 CRR entweder den fortgeschrittenen IRB-Ansatz oder den IRB-Grundansatz für das Kreditrisiko anwenden, legen unabhängig von dem zur Ermittlung des Positionsbetrags gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 CRR verwendeten CCR-Ansatz die nachfolgenden Informationen offen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeile Erläuterung
1 bis 8

PD-Skala

Die CCR-Risikopositionen sind der passenden Unterklasse der festgelegten PD-Skala zuzuordnen, wobei die für jeden Schuldner in dieser Risikopositionsklasse geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit zugrunde gelegt wird (ohne Berücksichtigung etwaiger Substitutionseffekte aufgrund einer Garantie oder eines Kreditderivats). Die Institute ordnen eine Risikoposition nach der anderen der im Meldebogen angegebenen PD-Skala zu, wobei auch fortlaufende Skalen zu berücksichtigen sind. Ausgefallene Risikopositionen sind der Unterklasse zuzuordnen, die einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % entspricht.
1 bis x

Risikopositionsklasse X

Bezieht sich auf die in Artikel 147 in Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR definierten aufsichtsrechtlichen Risikopositionsklassen.
x und y

Zwischensumme (Risikopositionsklasse X)/Summe (alle CCR-relevanten Risikopositionsklassen)

Die (Zwischen-)Summe der Risikopositionswerte, der risikogewichteten Positionsbeträge und der Anzahl der Schuldner ist die Summe der jeweiligen Spalten. In Bezug auf die Parameter „durchschnittliche PD” , „durchschnittliche LGD” , „durchschnittliche Laufzeit” und „RWEA-Dichte” gelten die nachstehenden Definitionen im Hinblick auf die Stichprobe der Risikopositionsklasse X oder alle CCR-relevanten Risikopositionsklassen.
Spalte Erläuterung
a

Risikopositionswert

Risikopositionswert (siehe Definition in Spalte g des Meldebogens EU CCR1), aufgeschlüsselt nach Risikopositionsklassen und der gegebenen PD-Skala gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR.
b

Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (Produkt) (%)

Durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit in den einzelnen Ratingstufen, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert gemäß Spalte a dieses Meldebogens.
c

Anzahl der Schuldner

Anzahl der Rechtsträger oder Schuldner mit gesondertem Rating, die den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Skala zugeordnet wurden, unabhängig von der Anzahl der gewährten Darlehen oder Risikopositionen. Werden getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gesondert gerated, sind diese getrennt zu zählen. Ein solcher Fall kann eintreten, wenn getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Satz CRR verschiedenen Ratingstufen zugeordnet werden.
d

Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) (%)

Durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall in den einzelnen Schuldner-Ratingstufen, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert. Die offengelegte LGD muss der endgültigen LGD-Schätzung entsprechen, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Berücksichtigung etwaiger CRM-Effekte und Abschwungbedingungen, sofern relevant, herangezogen wird. Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, muss die offenzulegende LGD der gemäß Artikel 161 Absatz 4 CRR gewählten LGD entsprechen. Bei ausgefallenen Risikopositionen, bei denen nach dem A-IRB-Ansatz verfahren wird, sind die Bestimmungen des Artikels 181 Absatz 1 Buchstabe h CRR zu beachten. Die offengelegte LGD muss der LGD-Schätzung bei Ausfall entsprechen.
e

Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Laufzeit (Jahre)

Durchschnittliche Laufzeiten in Jahren, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert gemäß Spalte a dieses Meldebogens. Der offengelegte Laufzeitwert wird nach Artikel 162 CRR bestimmt.
f

RWEA

Auszuweisen sind die gemäß den Anforderungen von Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge. Für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Instituten und Unternehmen ist dies der nach Artikel 153 Absätze 1 bis 4 CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag; hier sind die gemäß den Artikeln 501 und 501a CRR bestimmten Unterstützungsfaktoren für KMU und Infrastruktur zu berücksichtigen. Für Beteiligungsrisikopositionen nach PD-/LGD-Ansatz ist der gemäß Artikel 155 Absatz 3 CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag auszuweisen.
g

Dichte der risikogewichteten Positionsbeträge

Verhältnis zwischen der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Spalte f dieses Meldebogens und dem Risikopositionswert gemäß Spalte a dieses Meldebogens.

Meldebogen EU CCR5 - Zusammensetzung der Sicherheiten für CCR-Risikopositionen: Format: Unveränderlich.

13.
Die Institute legen die in Artikel 439 Buchstabe e CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CCR5 in Anhang XXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
14.
In diesem Meldebogen anzugeben sind die beizulegenden Zeitwerte von Sicherheiten (ob hinterlegt oder entgegengenommen), die bei CCR-Risikopositionen im Zusammenhang mit Derivatgeschäften oder Wertpapierfinanzierungsgeschäften verwendet werden, und zwar unabhängig davon, ob die Geschäfte über eine ZGP gecleart werden und ob Sicherheiten bei einer ZGP hinterlegt werden oder nicht.
15.
Gewährt die Zentralbank eines Mitgliedstaats eine Liquiditätshilfe in Form von Sicherheitenswaps, so kann die zuständige Behörde Institute von der Bereitstellung von Informationen in diesem Meldebogen ausnehmen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Offenlegung dieser Angaben aufzeigen könnte, dass eine Liquiditätshilfe in Notfällen gewährt wurde. Für diese Zwecke legt die zuständige Behörde angemessene Schwellenwerte und objektive Kriterien fest.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeile Erläuterung
1-8

Art der Sicherheit(en)

Aufschlüsselung nach Art der Sicherheit
9 Insgesamt
Spalte Erläuterung
a, c, e und g

Getrennte Sicherheiten

Sicherheiten, die insolvenzgeschützt im Sinne von Artikel 300 Nummer 1 CRR außergerichtlich gehalten werden.
b, d, f und h

Nicht getrennte Sicherheiten

Sicherheiten, die nicht insolvenzgeschützt im Sinne von Artikel 300 Nummer 1 CRR außergerichtlich gehalten werden.
a bis d

Sicherheiten für Derivatgeschäfte

Sicherheiten (einschließlich Ersteinschuss und Nachschüssen), die bei CCR-Risikopositionen im Zusammenhang mit einem der in Anhang II CRR aufgelisteten Derivatgeschäfte oder einem Geschäft mit langer Abwicklungsfrist nach Artikel 271 Absatz 2 CRR, das nicht als Wertpapierfinanzierungsgeschäft infrage kommt, verwendet werden.
e bis h

Sicherheiten für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

Sicherheiten (einschließlich Ersteinschuss und Nachschüssen sowie der Sicherheitenkomponente des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts), die bei CCR-Risikopositionen im Zusammenhang mit einem Wertpapierfinanzierungsgeschäft oder einem Geschäft mit langer Abwicklungsfrist, das nicht als Derivat infrage kommt, verwendet werden.

Meldebogen EU CCR6 – Risikopositionen in Kreditderivaten Format: Unveränderlich.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
ZeileErläuterung
1-6

Nominalwerte

Summe der absoluten Derivat-Nominalbeträge vor etwaigem Netting, aufgeschlüsselt nach Produktart.
7-8

Beizulegende Zeitwerte

Beizulegende Zeitwerte, aufgeschlüsselt nach Aktiva (positive beizulegende Zeitwerte) und Passiva (negative beizulegende Zeitwerte).
SpalteErläuterung
a-b

Kreditderivate-Besicherung

Erworbene oder veräußerte Kreditderivate-Besicherung nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR.
16.
Die Institute legen die in Artikel 439 Buchstabe j CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CCR6 in Anhang XXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Meldebogen EU CCR7 – RWEA-Flussrechnungen von CCR-Risikopositionen nach der IMM: Format: Unveränderlich.

17.
Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstabe h CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CCR7 in Anhang XXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
18.
Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer CCR-Risikopositionen nach der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR dargelegten IMM berechnen, legen unabhängig davon, nach welchem Ansatz für das Kreditrisiko sie die dazugehörigen Risikogewichte bestimmen, eine Flussrechnung offen, aus der sich Abweichungen bei den risikogewichteten Positionsbeträgen der unter die IMM fallenden Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte erklären, wobei nach den wichtigsten Faktoren zu differenzieren ist und vernünftige Schätzungen zugrunde gelegt werden.
19.
Unberücksichtigt bleiben in diesem Meldebogen risikogewichtete Positionsbeträge für das CVA-Risiko (Teil 3 Titel VI CRR) und Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei (Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 CRR).
20.
Die Institute legen die RWEA-Flussdaten als Abweichungen zwischen den risikogewichteten Positionsbeträgen am Ende des Offenlegungszeitraums (gemäß Zeile 9 dieses Meldebogens) und den risikogewichteten Positionsbeträgen am Ende des vorangegangenen Offenlegungsstichtags (gemäß Zeile 1 dieses Meldebogens) offen. Bei vierteljährlichen Offenlegungen ist der dem Quartal des Offenlegungszeitraums vorausgehende Quartalsendstand heranzuziehen. Die Institute können ihre Offenlegungen für die Säule 3 ergänzen, indem sie die gleichen Informationen für die drei vorangegangenen Quartale offenlegen.
21.
Die Institute erläutern in der begleitenden Beschreibung zu diesem Meldebogen die in Zeile 8 dieses Meldebogens angegebenen Zahlen, d. h. alle anderen Faktoren, die erheblich zu RWEA-Schwankungen beitragen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
ZeileErläuterung
1

RWEA am Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums

Risikogewichtete Positionsbeträge für CCR-Risikopositionen bei der IMM am Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums.
2

Umfang der Vermögenswerte

(Positive oder negative) Veränderungen des RWEA, die auf organische Veränderungen in Umfang und Zusammensetzung des Buchs zurückzuführen sind (einschließlich Originierung neuer Geschäfte und fällig werdender Risikopositionen), aber ohne Veränderungen der Buchgröße durch Erwerb und Veräußerung von Unternehmen.
3

Bonitätstufe der Gegenparteien

(Positive oder negative) Veränderungen des RWEA, die auf Veränderungen bei der Bonitätsbewertung der Gegenparteien des Instituts zurückzuführen sind, die unabhängig davon, nach welchem Ansatz das Institut verfährt, innerhalb des Kreditrisikorahmens ermittelt wurden. Wendet das Institut einen IRB-Ansatz an, sind in dieser Zeile auch mögliche Veränderungen beim RWEA durch IRB-Modelle anzugeben.
4

Modellaktualisierungen (nur IMM)

(Positive oder negative) Veränderungen des RWEA, die auf die Umsetzung des Modells, Änderungen am Umfang des Modells oder Änderungen, mit denen etwaigen Schwächen des Modells entgegengewirkt werden soll, zurückzuführen sind. Diese Zeile betrifft ausschließlich Änderungen am IMM.
5

Methodik und Regulierung (nur IMM)

(Positive oder negative) Veränderungen des RWEA aufgrund von Umstellungen der Berechnungsmethodik, die durch Änderungen bei der Regulierung wie neue Rechtsvorschriften bedingt sind (nur IMM).
6

Erwerb und Veräußerung

(Positive oder negative) Veränderungen des RWEA aufgrund von Änderungen der Buchgröße durch Erwerb und Veräußerung von Unternehmen.
7

Wechselkursschwankungen

(Positive oder negative) Veränderungen des RWEA, die sich aus Schwankungen bei Währungsumrechnungen ergeben.
8

Sonstige

Hier sind (positive oder negative) Veränderungen des RWEA anzugeben, die unter keine der oben genannten Kategorien fallen. Die Institute geben in dieser Zeile die Summe dieser RWEA-Änderungen an. Die Institute erläutern in einer begleitenden Beschreibung zu diesem Meldebogen jegliche weiteren wesentlichen Faktoren für Bewegungen der risikogewichteten Beträge während des in diesem Meldebogen erfassten Offenlegungszeitraums.
9

RWEA am Ende des aktuellen Offenlegungszeitraums

Risikogewichtete Positionsbeträge für CCR-Risikopositionen bei der IMM am Ende des aktuellen Offenlegungszeitraums.
SpalteErläuterung
aRWEA

Meldebogen EU CCR8 – Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien: Format: Unveränderlich.

22.
Die Institute legen die in Artikel 439 Buchstabe i CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CCR8 in Anhang XXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
23.
Risikopositionen gegenüber CCP: In Artikel 301 Absatz 1 CRR aufgeführte Kontrakte und Geschäfte, solange sie bei einer CCP ausstehend sind, einschließlich Risikopositionen aus CCP-bezogenen Geschäften im Sinne von Artikel 300 Nummer 2 CRR, für die die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 CRR berechnet werden.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
ZeileErläuterung
1-10

Qualifizierte CCP (QCCP)

Eine qualifizierte zentrale Gegenpartie oder „QCCP” im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 CRR.

7 und 8

17 und 18

Ersteinschuss

Hier sind die beizulegenden Zeitwerte von Sicherheiten offenzulegen, die als Ersteinschuss im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 140 CRR entgegengenommen oder hinterlegt wurden. Für die Zwecke dieses Meldebogens umfassen Ersteinschüsse keine Beiträge zu einer CCP für gemeinschaftliche Verlustbeteiligungsvereinbarungen (d. h., in Fällen, in denen eine CCP Ersteinschüsse zur Vergemeinschaftung von Verlusten unter den Clearingmitgliedern verwendet, sind diese als Ausfallfonds-Risikopositionen zu behandeln).
9 und 19

Vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds

Vom Institut gezahlter Beitrag zum Ausfallfonds einer CCP. „Ausfallfonds” im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 89 CRR.
20

Nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds

Beiträge, deren Zahlung ein als Clearingmitglied auftretendes Institut einer CCP vertraglich zugesagt hat, wenn diese die Mittel ihres Ausfallfonds erschöpft hat, um Verluste abzudecken, die nach dem Ausfall eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder entstanden sind. „Ausfallfonds” im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 89 CRR.
7 und 17

Getrennte Sicherheiten

Siehe Definition im Meldebogen EU CCR5.
8 und 18

Nicht getrennte Sicherheiten

Siehe Definition im Meldebogen EU CCR5.
SpalteErläuterung
a

Risikopositionswert

Risikopositionswert, berechnet nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 CRR festgelegten Methoden für Geschäfte im Anwendungsbereich von Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 CRR, nach Anwendung der einschlägigen Anpassungen gemäß den Artikeln 304, 306 und 308 des genannten Abschnitts. Bei einer Risikoposition kann es sich um eine Handelsrisikoposition im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 91 CRR handeln. Offenzulegen ist der Betrag, der für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 CRR maßgeblich ist, wobei während der in Artikel 497 CCR vorgesehenen Übergangszeit die dort genannten Anforderungen zu beachten sind.
b

RWEA

Die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a CRR genannten risikogewichteten Positionsbeträge, berechnet gemäß Artikel 107 in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 CRR.

Fußnote(n):

(1)

1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

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