ANHANG XXVIII VO (EU) 2021/637
Erläuterungen zur Offenlegung von Risikopositionen aus Verbriefungspositionen
Tabelle EU-SECA – Qualitative Offenlegungspflichten in Bezug auf Verbriefungspositionen Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Informationen.
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Die Institute legen die in Artikel 449 Buchstaben a bis i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013(1) (im Folgenden „CRR” ) genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU SECA in Anhang XXVII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen Zeile Erläuterung a) Beschreibung der Verbriefungs- und Wiederverbriefungstätigkeiten, einschließlich der Risikomanagement- und Investitionsziele in Verbindung mit diesen Tätigkeiten, ihrer Rolle bei Verbriefungs- und Wiederverbriefungsgeschäften, Angaben zur Verwendung des Rahmens der einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefung (STS-Verbriefung) und des Umfangs, in dem sie Verbriefungsgeschäfte nutzen, um das Kreditrisiko der verbrieften Risikopositionen auf Dritte zu übertragen, gegebenenfalls zusammen mit einer gesonderten Beschreibung ihrer Risikotransferpolitik bei synthetischen Verbriefungen, gemäß Artikel 449 Buchstabe a CRR. b) Die Arten von Risiken, die sich für die Institute aus ihren Verbriefungs- und Wiederverbriefungstätigkeiten ergeben, nach Rang der zugrunde liegenden Verbriefungspositionen, wobei zwischen STS-Positionen und Nicht-STS-Positionen sowie zwischen den folgenden Risiken zu unterscheiden ist:
- i)
- dem in selbst initiierten Geschäften zurückgehaltenen Risiko;
- ii)
- dem in Bezug auf von Dritten initiierten Geschäften eingegangenen Risiko,
gemäß Artikel 449 Buchstabe b CRR.
c) Ansätze der Institute zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge, die sie auf ihre Verbriefungstätigkeiten anwenden, einschließlich der Arten von Verbriefungspositionen, auf die die einzelnen Ansätze angewandt werden, und einer Unterscheidung zwischen STS-Positionen und Nicht-STS-Positionen, gemäß Artikel 449 Buchstabe c CRR. d) Eine Aufstellung der Verbriefungszweckgesellschaften, die unter eine der folgenden Kategorien fallen, mit einer Beschreibung der Arten der Risikopositionen des Instituts gegenüber diesen Verbriefungszweckgesellschaften, einschließlich Derivatkontrakte:
- i)
- Verbriefungszweckgesellschaften, die durch die Institute begründete Risikopositionen erwerben;
- ii)
- von den Instituten geförderte Verbriefungszweckgesellschaften;
- iii)
- Verbriefungszweckgesellschaften und andere Rechtsträger, für die die Institute verbriefungsspezifische Dienste erbringen, etwa in den Bereichen Beratung, Vermögenswertbedienung oder Verwaltung;
- iv)
- Verbriefungszweckgesellschaften, die in den aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis der Institute einbezogen sind,
gemäß Artikel 449 Buchstabe d CRR.
e) Eine Aufstellung der Rechtsträger, in Bezug auf die die Institute offengelegt haben, dass sie Unterstützung geleistet haben, gemäß Artikel 449 Buchstabe e in Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR. f) Eine Aufstellung der mit den Instituten verbundenen Rechtsträger, die in Verbriefungen investieren, die von den Instituten begeben wurden, oder die in Verbriefungspositionen investieren, die durch von den Instituten geförderte Verbriefungszweckgesellschaften ausgegeben wurden, gemäß Artikel 449 Buchstabe f CRR. g) Eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsmethoden bei Verbriefungstätigkeiten, gegebenenfalls einschließlich einer Unterscheidung zwischen Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen, gemäß Artikel 449 Buchstabe g CRR. h) Die Namen der ECAI, die bei Verbriefungen in Anspruch genommen werden, und die Arten von Risikopositionen, für die jede einzelne Agentur in Anspruch genommen wird, gemäß Artikel 449 Buchstabe h CRR. i) Gegebenenfalls eine Beschreibung des internen Bemessungsansatzes gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR, einschließlich der Struktur des internen Bemessungsverfahrens und des Verhältnisses zwischen der internen Bemessung und externen Bonitätsbeurteilungen der gemäß Buchstabe h offengelegten maßgeblichen ECAI, der Kontrollmechanismen für das interne Bemessungsverfahren, einschließlich einer Erörterung von Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht und Überprüfung des internen Bemessungsverfahrens, die Arten von Risikopositionen, bei denen das interne Bemessungsverfahren zur Anwendung kommt, und die Stressfaktoren, die zur Bestimmung des jeweiligen Bonitätsverbesserungsniveaus zugrunde gelegt werden, gemäß Artikel 449 Buchstabe i CRR
Meldebogen EU-SEC1 – Verbriefungspositionen im Anlagebuch Format: Unveränderlich.
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Die Institute legen die in Artikel 449 Buchstabe j CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU SEC1 in Anhang XXVII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen. Die Institute erläutern in einer begleitenden Beschreibung zu diesem Meldebogen, ob ABCP-Programme Teil ihrer traditionellen Verbriefungen sind, und geben, sofern dies der Fall ist, das Volumen der ABCP-Transaktionen an.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen Spalte Erläuterung a - g Institut tritt als Originator auf
Tritt das Institut als „Originator” im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 CRR auf, handelt es sich bei den Verbriefungspositionen um die gehaltenen Positionen, auch wenn sie wegen der fehlenden Übertragung signifikanter Risiken nicht für den Verbriefungsrahmen infrage kommen. Verbriefungspositionen in Geschäften, bei denen ein signifikantes Risiko übertragen wurde (SRT), sind gesondert auszuweisen. Originierende Institute legen den am Tag der Offenlegung bestehenden Buchwert aller laufenden Verbriefungspositionen offen, die sie in den von ihnen initiierten Verbriefungsgeschäften halten. Dementsprechend sind sowohl bilanzwirksame Verbriefungspositionen (beispielsweise Schuldverschreibungen und nachrangige Darlehen) als auch außerbilanzielle Risikopositionen und Derivate (beispielsweise nachrangige Kreditlinien, Liquiditätsfazilitäten, Zins-Swaps, Credit Default Swaps usw.) in diesen Verbriefungen offenzulegen.h - k Institut tritt als Sponsor auf
Tritt das Institut als „Sponsor” im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 CRR auf, fallen unter die Verbriefungspositionen Risikopositionen gegenüber Zweckgesellschaften für Geldmarktpapiere, denen das Institut programmübergreifend Bonitätsverbesserungen, Liquidität und andere Fazilitäten bietet. Tritt das Institut sowohl als Originator als auch als Sponsor auf, sind Doppelzählungen zu vermeiden. Das Institut kann dann die beiden Spalten „Institut tritt als Originator auf” und „Institut tritt als Sponsor auf” zusammenfassen und die Spalten „Institut fungiert als Originator/Sponsor” verwenden.l - o Institut tritt als Anleger auf
Tritt das Institut als Anleger auf, sind die Verbriefungspositionen die durch Geschäfte mit Dritten erworbenen Anlagepositionen. In der CRR wird keine ausdrückliche Definition des Begriffes „Anleger” gegeben. In diesem Zusammenhang ist unter diesem Begriff daher ein Institut zu verstehen, das eine Verbriefungsposition in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder als Originator noch als Sponsor auftritt. Besteht der Pool verbriefter Risikopositionen aus einem Mix der Arten von Verbriefungspositionen, so gibt das Institut die wichtigste Art an.a – d; h, i, l, m Traditionelle Geschäfte
Gemäß Artikel 242 Nummer 13 CRR in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2017/2402(2) bezeichnet der Ausdruck „traditionelle Verbriefung ” eine Verbriefung, die mit der Übertragung des wirtschaftlichen Interesses an den verbrieften Risikopositionen einhergeht. Dabei überträgt der Originator das Eigentum an den verbrieften Forderungen an eine Verbriefungszweckgesellschaft oder gibt Unterbeteiligungen an eine Verbriefungszweckgesellschaft ab. Die ausgegebenen Wertpapiere stellen für den Originator keine Zahlungsverpflichtung dar. Traditionelle Verbriefungen, bei denen der Originator keine Positionen hält, werden vom Originator in diesem Meldebogen nicht offengelegt.e, f, j, n Synthetische Geschäfte
Gemäß Artikel 242 Nummer 14 CRR in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezeichnet der Ausdruck „synthetische Verbriefung” eine Verbriefung, bei der der Risikotransfer durch Kreditderivate oder Garantien erreicht wird und die verbrieften Risikopositionen Risikopositionen des Originators bleiben. Hat das Institut eine Besicherung erworben, legt es seine Nettopositionsbeträge, die nicht Gegenstand der erworbenen Besicherung sind, in den Spalten Originator/Sponsor dieses Meldebogens (d. h. den nicht besicherten Betrag) offen. Hat das Institut eine Besicherung veräußert, so wird der Positionsbetrag der Kreditbesicherung in der Spalte „Anleger” dieses Meldebogens offengelegt.a, b, h, l, STS-Risikopositionen
Gesamtbetrag der STS-Verbriefungspositionen gemäß den Kriterien der Artikel 18 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402.b, d, f SRT-Risikopositionen
Gesamtbetrag der Verbriefungspositionen, bei denen der Originator gemäß Artikel 244 (traditionelle Verbriefung) und Artikel 245 (synthetische Verbriefung) ein signifikantes Risiko übertragen hat (SRT).Rechtsgrundlagen und Erläuterungen Zeile Erläuterung 06, 12 Wiederverbriefung
Gesamtbetrag der ausstehenden Wiederverbriefungspositionen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 63 und 64 CRR. Sämtliche Verbriefungspositionen im Zusammenhang mit Wiederverbriefungen sind in den Zeilen „Wiederverbriefung” auszuweisen und nicht in den vorhergehenden Zeilen (nach Art der zugrunde liegenden Aktiva), in denen nur andere Verbriefungspositionen als Wiederverbriefungen angegeben werden.
Meldebogen EU SEC2 – Verbriefungspositionen im Handelsbuch Format: Unveränderlich.
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- Die Institute legen die in Artikel 449 Buchstabe j CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU SEC2 in Anhang XXVII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
- 4.
- Die Institute verweisen auf die Erläuterungen zum Meldebogen EU SEC1 – Verbriefungspositionen im Anlagebuch.
Meldebogen EU SEC3 – Verbriefungspositionen im Anlagebuch und damit verbundene Eigenkapitalanforderungen – Institut, das als Originator oder Sponsor auftritt Format: Unveränderlich.
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Die Institute legen die in Artikel 449 Buchstabe k Ziffer ii) CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU SEC3 in Anhang XXVII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen Spalte Erläuterung a bis d Risikopositionswerte (nach Risikogewichtungsbändern (RW)/Abzügen)
Die in den Spalten a bis d dieses Meldebogens offenzulegenden Werte zu regulatorischen Risikogewichten werden gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR bestimmt.f bis h Risikopositionswerte (nach Regulierungsansatz)
Die Angaben in den Spalten f bis h dieses Meldebogens richten sich nach dem Regulierungsansatz, der in der Rangfolge der Ansätze gemäß Artikel 254 CRR verwendet wird.j, k, l RWEA (nach Regulierungsansatz)
Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA) nach Regulierungsansatz gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR vor Anwendung der Obergrenze.n bis EU-p Kapitalanforderung nach Obergrenze
Diese Spalten beziehen sich auf die Kapitalanforderung nach Anwendung der Obergrenze gemäß Artikel 267 und Artikel 268 CRR.e, i, m, EU-q 1250 % RW/Abzüge
Die Spalten beziehen sich auf Posten:- —
Risikogewicht von 1250 % oder Abzug gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR,
- —
Risikogewicht von 1250 % oder Abzug gemäß Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b CRR,
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Risikogewicht von 1250 % oder Abzug gemäß Artikel 254 Absatz 7 CRR
- —
oder Abzug gemäß Artikel 253 CRR.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen Zeile Erläuterung 1 Gesamtrisikoposition
Die Gesamtrisikoposition bezieht sich auf die Gesamtsumme der Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen, die das als Originator oder Sponsor auftretende Institut hält. In dieser Zeile werden die von Originatoren und Sponsoren in den folgenden Zeilen offengelegten Informationen über traditionelle und synthetische Verbriefungen zusammengefasst.2 Traditionelle Geschäfte
Siehe Erläuterung zum Meldebogen EU SEC1.3, 10 Verbriefung
Gesamtbetrag der ausstehenden Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62 CRR, bei denen es sich nicht um Wiederverbriefungspositionen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 64 handelt.5, 7 STS
Siehe Erläuterung zum Meldebogen EU SEC1.8, 13 Wiederverbriefung
Siehe Erläuterung zum Meldebogen EU SEC1.9 Synthetische Geschäfte
Siehe Erläuterung zum Meldebogen EU SEC1.
Meldebogen EU SEC4 – Verbriefungspositionen im Anlagebuch und damit verbundene Eigenkapitalanforderungen – Institut, das als Anleger auftritt Format: Unveränderlich.
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- Die Institute legen die in Artikel 449 Buchstabe k Ziffer ii) CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU SEC4 in Anhang XXVII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
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- Die Institute orientieren sich dabei an den Erläuterungen zum Meldebogen EU SEC3 – Verbriefungspositionen im Anlagebuch und damit verbundene Eigenkapitalanforderungen – Institut, das als Originator oder Sponsor auftritt.
Meldebogen EU SEC5 – vom Institut verbriefte Risikopositionen – ausgefallene Risikopositionen und spezifische Kreditrisikoanpassungen Format: Unveränderlich.
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Die Institute legen die in Artikel 449 Buchstabe l CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU SEC5 in Anhang XXVII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen Spalte Erläuterung a Ausstehender Gesamtnominalbetrag
Ausstehender Gesamtnominalbetrag der vom (als Originator oder Sponsor auftretenden) Institut verbrieften Risikopositionen, aufgeschlüsselt nach Art der Verbriefungsposition.b Ausstehender Gesamtnominalbetrag – davon ausgefallene Risikopositionen
Ausstehender Gesamtnominalbetrag der vom (als Originator oder Sponsor auftretenden) Institut verbrieften Risikopositionen, die im Sinne von Artikel 178 CRR als „ausgefallene Risikopositionen” eingestuft werden, aufgeschlüsselt nach Art der Verbriefungsposition.c Spezifische Kreditrisikoanpassungen im Zeitraum
Betrag der während des Zeitraums gemäß Artikel 110 CRR vorgenommenen spezifischen Kreditrisikoanpassungen an den vom (als Originator oder Sponsor auftretenden) Institut verbrieften Risikopositionen, aufgeschlüsselt nach Art der Verbriefungsposition.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
- (2)
Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).
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