Artikel 1 VO (EU) 2021/652
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
Für die Zwecke des Artikels 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfasst der Begriff „Tochtergesellschaft” alle Einrichtungen innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften. Mitgliedstaaten können jedoch die Auslagerung von Tätigkeiten in eine Tochtergesellschaft innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften ausschließen.
- b)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Eine Erzeugerorganisation, die eine Tätigkeit auslagert, schließt zum Zweck der Durchführung der betreffenden Tätigkeit eine schriftliche Geschäftsvereinbarung in Form eines Vertrags, einer Übereinkunft oder eines Protokolls mit einer anderen Einrichtung, einschließlich eines oder mehrerer ihrer Mitglieder oder einer Tochtergesellschaft oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften. Die Erzeugerorganisation bleibt für die Durchführung der ausgelagerten Tätigkeit sowie die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung der für die Durchführung der Tätigkeit geschlossenen Geschäftsvereinbarung verantwortlich.
Wird die Tätigkeit von einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Genossenschaft, deren Mitglieder ihrerseits Genossenschaften sind, denen die Erzeugerorganisation angeschlossen ist, oder von einer Tochtergesellschaft oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften, die der 90 %-Regel gemäß Artikel 22 Absatz 8 genügt, durchgeführt, so gilt sie als von der Erzeugerorganisation durchgeführt.
- 2.
-
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
- f)
- 70 % für Pilzkonserven von Agaricus bisporus und andere in Salzlake konservierte Zuchtpilze,;
- b)
-
Absatz 10 erhält folgende Fassung:
(10) Bei Erzeugungseinbußen durch Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, Tier- oder Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall kann eine Versicherungsentschädigung, die aus diesen Gründen aufgrund von Ernteversicherungsaktionen nach Kapitel III Abschnitt 7 oder von der Erzeugerorganisation oder ihren angeschlossenen Erzeugern verwalteten gleichwertigen Aktionen bezogen wurde, auf den Wert der vermarkteten Erzeugung des Bezugszeitraums von 12 Monaten, in dem sie tatsächlich gezahlt wird, angerechnet werden.
- 3.
-
Dem Artikel 27 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, ihre nationale Strategie bis zum 31. Dezember 2025 zu verlängern. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den Beschluss zur Verlängerung.
- 4.
-
Artikel 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die beihilfefähigen Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme sind auf die tatsächlich entstandenen Kosten beschränkt.
Die Mitgliedstaaten können jedoch Standardpauschalsätze, standardisierte Einheitskosten oder Pauschalbeträge festsetzen, allerdings nicht für Ausgaben im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement.
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten beschließen, differenzierte Standardpauschalsätze, standardisierte Einheitskosten oder Pauschalbeträge heranzuziehen, um regionalen oder lokalen Besonderheiten Rechnung zu tragen.
- 5.
-
Artikel 45 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
Die Summe der Kosten für Transport, Sortieren und Verpacken der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse für die kostenlose Verteilung von verarbeitetem Obst und Gemüse gemäß den Artikeln 16 und 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 und den Anhängen IV und V der genannten Verordnung, die dem Höchstausgleichsbetrag für Marktrücknahmen gemäß diesem Absatz und Absatz 2 dieses Artikels hinzugerechnet wird, darf den durchschnittlichen Marktpreis „ab Erzeugerorganisation” oder „ab Verarbeiter” des betreffenden Verarbeitungserzeugnisses in den drei vorangegangenen Jahren nicht übersteigen.
- b)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Für den Anteil an Marktrücknahmen eines Erzeugnisses einer Erzeugerorganisation innerhalb eines Jahres gilt:
- a)
- er darf 10 % der durchschnittlichen Menge der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation in den drei vorangegangenen Jahren nicht überschreiten; und
- b)
-
insgesamt darf die Summe der Anteile in drei aufeinanderfolgenden Jahren bei Addition des gemäß Buchstabe a berechneten Anteils und der Anteile der Marktrücknahmen der zwei vorangegangenen Jahre berechnet auf der Grundlage der entsprechenden Menge der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation während dieser zwei vorangegangenen Jahre 15 nicht überschreiten.
Sind die Angaben zur Menge der vermarkteten Erzeugung eines oder aller vorangegangenen Jahre nicht verfügbar, so wird die Menge der vermarkteten Erzeugung zugrunde gelegt, für die die Erzeugerorganisation anerkannt wurde.
Bei der Bestimmung dieses Anteils an Rücknahmen werden jedoch die Mengen nicht berücksichtigt, die auf die in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Weise oder auf jede andere, von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genehmigte Weise abgesetzt werden.
- 6.
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Artikel 51 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten können eine zusätzliche nationale Beihilfe für Ernteversicherungsaktionen gewähren, die aus dem Betriebsfonds gefördert werden. Die gesamte öffentliche Förderung darf jedoch 80 % der von den Erzeugern gezahlten Versicherungsprämien für Ernteverluste nicht überschreiten.
- 7.
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Artikel 51a Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Abnehmer von Coaching-Maßnahmen sind anerkannte Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder einzelne Erzeuger, Nichtmitglieder von Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen.
- 8.
-
Artikel 57 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Bewertung erfolgt in Form eines Berichts im vorletzten Jahr der Durchführung des operationellen Programms.”
- 9.
- In Artikel 80 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
- 10.
- Die Anhänge II, III und VI werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
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