Präambel VO (EU) 2021/652
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 37 Buchstabe a Ziffern ii und vi, Buchstabe b, Buchstabe c Ziffern i und ii und Buchstabe d, Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 231 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission(2) sind Vorschriften hinsichtlich der Tätigkeiten und operationellen Programme von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor festgelegt.
- (2)
- Mitgliedstaaten können Erzeugerorganisation gestatten, bestimmte Tätigkeiten auszulagern. In einigen Mitgliedstaaten sind Erzeugerorganisationen große Unternehmen, die häufig mehrere Ebenen von Tochtergesellschaften haben. Die Bestimmungen über die Auslagerung sollten daher neu formuliert werden, um Situationen zu erfassen, in denen Tätigkeiten an eng mit dem Erzeuger verbundene Einrichtungen ausgelagert werden.
- (3)
- In den letzten Jahren war die Erzeugung von Pilzen nicht mehr auf die Gattung Agaricus beschränkt. Auf die Erzeugung von Pilzen spezialisierte Erzeugerorganisationen erzeugen auch andere Arten von Zuchtpilzen wie Pleurotus, Shiitake und Agrocybe, um den Markterfordernissen und den Verbrauchererwartungen zu entsprechen. Daher sollte der Anwendungsbereich der Bestimmungen zur Berechnungsgrundlage für den Wert der vermarkteten Erzeugung von zur Verarbeitung bestimmten Pilzen ausgeweitet werden, um mehr Zuchtpilzsorten zu erfassen.
- (4)
- Im Einklang mit den Legislativvorschlägen der Kommission für die künftige Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) soll die Beihilferegelung für Obst und Gemüse in die künftigen GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten integriert werden. Bis zur Annahme dieser Vorschläge sind in der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) bestimmte Übergangsbestimmungen für die Jahre 2021 und 2022 festgelegt. Um insbesondere eine reibungslose Integration dieser Beihilferegelung in die künftige GAP zu gewährleisten, können bestehende operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse, die ihre Höchstlaufzeit von fünf Jahren nicht erreicht haben, nur bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Außerdem könnten neue operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse nur für eine Laufzeit von höchstens drei Jahren genehmigt werden. Da die jeweiligen operationellen Programme mit der nationalen Strategie übereinstimmen müssen, sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, ihre nationale Strategie bis zum 31. Dezember 2025 zu verlängern.
- (5)
- Die Versicherungsentschädigung, die in bestimmten Fällen von Erzeugungseinbußen gezahlt wird, kann in die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung eingehen. Es sollte präzisiert werden, wann die Versicherungsentschädigung angerechnet werden muss, nämlich bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung des Bezugszeitraums von 12 Monaten, in dem sie tatsächlich gezahlt wird.
- (6)
- Die beihilfefähigen Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme müssen auf die tatsächlich entstandenen Kosten beschränkt sein. Für den Rechnungsabschluss für Tätigkeiten und Maßnahmen im Rahmen operationeller Programme sollte die Verwendung von Pauschalsätzen, standardisierten Einheitskosten oder Pauschalbeträgen durch die Mitgliedstaaten an die Vorschriften für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums angepasst werden.
- (7)
- Titel II Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 enthält Vorschriften zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement, einschließlich u. a. Marktrücknahmen. In seinem Sonderbericht Nr. 23/2019 „Stabilisierung der Einkommen von Landwirten: umfassendes Instrumentarium, doch geringe Inanspruchnahme der Instrumente und Überkompensation müssen angegangen werden” vom 5. Dezember 2019(4) äußerte der Europäische Rechnungshof Bedenken hinsichtlich einiger Aspekte der Rücknahmeregelung für Obst und Gemüse, insbesondere für Verarbeitungserzeugnisse, die aus zurückgenommenen Erzeugnissen hergestellt werden und bei denen es zu einer Überkompensation kommen könnte. Der Europäische Rechnungshof empfiehlt, einen Höchstbetrag der finanziellen Unterstützung durch die Union für Rücknahmen für die kostenlose Verteilung von verarbeitetem Obst und Gemüse festzulegen, um eine Überkompensation zu vermeiden. Aus diesem Grund sollte mit den Bestimmungen über den Ausgleich für Marktrücknahmen für die kostenlose Verteilung von verarbeitetem Obst und Gemüse klargestellt werden, dass Zahlungen an die Verarbeiter nur einen Ausgleich für die Verarbeitungskosten darstellen und eine Überkompensation ausschließen sollten.
- (8)
- Die Vorschriften für den Ausgleich für Marktrücknahmen im Zusammenhang mit der Anwendung des Höchstsatzes von 5 % der vermarkteten Erzeugnismengen sollten präzisiert werden.
- (9)
- Da es wichtig ist, bestehende Instrumente zu optimieren, zu vereinfachen und besser zu koordinieren und sie, falls erforderlich, durch neue Maßnahmen zu ergänzen, sollten die Bestimmungen zur Durchführung von Ernteversicherungsaktionen an die Vorschriften für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums angepasst werden.
- (10)
- Um die Attraktivität der Coaching-Maßnahme als Maßnahme im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement zu steigern, sollten die Fördervoraussetzungen für den Abnehmer von Coaching-Maßnahmen gelockert werden.
- (11)
- Erzeugerorganisationen sind verpflichtet, die Durchführung ihrer operationellen Programme zu bewerten. Da Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission(5) neu gefasst wurde, sollte der Verweis auf diesen Artikel in den Vorschriften für den Bewertungsbericht in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 gestrichen werden.
- (12)
- Einige Übergangsvorschriften sind obsolet und sollten daher gestrichen werden.
- (13)
- Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission den gewichteten Durchschnitt der notierten Erzeugerpreise für Obst und Gemüse für die in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnistypen und -sorten, Größen und Aufmachungen mitteilen. Um die Marktgegebenheiten korrekt widerzuspiegeln, sollten Einzelheiten zu „Typ/Sorte” , „Aufmachung/Größe” und „Repräsentative Märkte” für Tomaten/Paradeiser und Äpfel gemäß diesem Anhang aktualisiert werden. Um das in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 vorgesehene System zur Preismitteilung so weit wie möglich an die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission(6) anzugleichen, sollte zudem die Liste der Erzeugnisse, für die die Mitgliedstaaten den Kommissionsdienststellen wöchentlich ihre Preise mitteilen müssen, von 32 auf 16 beschränkt werden. Diese auf 16 Erzeugnisse beschränkte Liste wäre identisch mit der Liste der Erzeugnisse in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891. Schließlich sollte das Vereinigte Königreich aus der Liste „Repräsentative Märkte” gestrichen werden.
- (14)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4).
- (3)
Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1).
- (4)
Europäischer Rechnungshof SR 23/2019 — Sonderbericht „Stabilisierung der Einkommen von Landwirten: umfassendes Instrumentarium, doch geringe Inanspruchnahme der Instrumente und Überkompensation müssen angegangen werden” — https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=52395.
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 57).
- (6)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).
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