Artikel 1 VO (EU) 2021/654

(1) Mit dieser Verordnung werden ein unionsweit einheitliches maximales Mobilfunkzustellungsentgelt und ein unionsweit einheitliches maximales Festnetzzustellungsentgelt festgelegt, die Anbieter von Anrufzustellungsdiensten auf der Vorleistungsebene für die Bereitstellung von Mobilfunk- und Festnetzzustellungsdiensten in der gesamten Union in Rechnung stellen dürfen.

(2) Diese Verordnung lässt die Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 64 Absatz 3 und den Artikeln 67 und 68 der Richtlinie (EU) 2018/1972 unberührt.

(3) Die Artikel 4 und 5 gelten für von Unionsnummern abgehende und an sie zugestellte Anrufe.

(4) Die Artikel 4 und 5 gelten ebenfalls für Anrufe, die von Drittlandsnummern abgehen und an Unionsnummern zugestellt werden, sofern die zwei folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
wenn ein Anbieter von Zustellungsdiensten aus einem Drittland auf Anrufe von Unionsnummern Mobilfunk- oder Festnetzzustellungsentgelte anwendet, die den in Artikel 4 bzw. 5 für die Mobilfunk- oder Festnetzzustellung festgelegten Zustellungsentgelten entsprechen oder darunter liegen, und zwar für jedes Jahr und jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage der Entgelte, die Anbieter von Zustellungsdiensten in Drittländern für Anbieter von Zustellungsdiensten in der Union anwenden oder vorschlagen, oder
b)
wenn

i)
die Kommission auf der Grundlage der von einem Drittland übermittelten Informationen feststellt, dass die Zustellungsentgelte für Anrufe, die von Unionsnummern abgehen und an Nummern dieses Drittlands zugestellt werden, im Einklang mit Grundsätzen reguliert werden, die denjenigen in Artikel 75 und Anhang III der Richtlinie (EU) 2018/1972 gleichwertig sind und
ii)
dieses Drittland im Anhang dieser Verordnung aufgeführt ist.

(5) Die Artikel 4 und 5 sind als Entgelte pro Minute (ohne Mehrwertsteuer) zu verstehen und werden sekundengenau abgerechnet.

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