Artikel 2 VO (EU) 2021/654
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Mobilfunkzustellungsdienst” den Vorleistungsdienst, der erforderlich ist, um Anrufe an Mobilfunknummern zuzustellen, die öffentlich zugeteilte Nummerierungsressourcen sind, d. h. Nummern nationaler Nummerierungspläne, die von Betreibern bereitgestellt werden, die die Anrufzustellung kontrollieren und Zustellungsentgelte für Anrufe an solche Nummern erheben können, wenn eine Zusammenschaltung mit mindestens einem Netz erfolgt, unabhängig von der verwendeten Technik, einschließlich Zusammenschaltungsstellen;
- b)
- „Festnetzzustellungsdienst” den Vorleistungsdienst, der erforderlich ist, um Anrufe an geografisch gebundene Nummern und geografisch nicht gebundene Nummern, wie sie für ortsfeste/ortsungebundene Dienste oder für den Zugang zu Notdiensten genutzt werden, zuzustellen, die öffentlich zugeteilte Nummerierungsressourcen sind, d. h. Nummern nationaler Nummerierungspläne, die von Betreibern bereitgestellt werden, die die Anrufzustellung kontrollieren und Zustellungsentgelte für Anrufe an solche Nummern erheben können, wenn eine Zusammenschaltung mit mindestens einem Netz erfolgt, unabhängig von der verwendeten Technik, einschließlich Zusammenschaltungsstellen;
- c)
- „Unionsnummer” eine Nummer in den nationalen Nummerierungsplänen, die den E.164-Ländercodes für zum Gebiet der Union gehörende geografische Gebiete entsprechen.
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