Artikel 3 VO (EU) 2021/654

(1) Ein Anbieter von Mobilfunk- oder Festnetzzustellungsdiensten stellt für den Dienst der Zustellung eines Anrufs an einen Endnutzer in seinem Netz kein höheres Entgelt in Rechnung als das einschlägige maximale Zustellungsentgelt gemäß den Artikeln 4 und 5.

(2) Werden die Anrufzustellungsentgelte derzeit in einer anderen Währung als dem Euro festgelegt, so werden die maximalen Mobilfunk- und Festnetzzustellungsentgelte gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 1 anhand der durchschnittlichen Referenzwechselkurse, die am 1. Januar, 1. Februar und 1. März 2021 von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, in die Landeswährung umgerechnet.

(3) Die in einer anderen Währung als dem Euro angegebenen maximalen Mobilfunk- und Festnetzzustellungsentgelte werden jährlich anhand der durchschnittlichen Referenzwechselkurse, die am 1. September, 1. Oktober und 1. November von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, überprüft und bis zum 1. Januar jeden Jahres aktualisiert.

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