Artikel 1 VO (EU) 2021/664

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) In dieser Verordnung werden Vorschriften und Verfahren für den sicheren Betrieb von UAS im U-Space-Luftraum, für die sichere Integration von UAS in das Luftfahrtsystem und für die Erbringung von U-Space-Diensten festgelegt.

(2) Diese Verordnung gilt innerhalb der von den Mitgliedstaaten als U-Space-Luftraum festgelegten geografischen UAS-Gebiete für

a)
UAS-Betreiber,
b)
Anbieter von U-Space-Diensten und
c)
Anbieter gemeinsamer Informationsdienste.

(3) Diese Verordnung gilt nicht

a)
für den UAS-Betrieb, sofern der Betrieb im Rahmen eines Flugmodell-Vereins oder einer Flugmodell-Vereinigung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 durchgeführt wird,
b)
für den UAS-Betrieb, sofern der Betrieb in der Unterkategorie A1 der Kategorie „offener Betrieb” mit einem unbemannten Luftfahrzeug durchgeführt wird, das

i)
im Falle eines privat hergestellten UAS eine MTOM, einschließlich Nutzlast, von weniger als 250 g und eine Betriebshöchstgeschwindigkeit von unter 19 m/s hat, oder
ii)
als ein UAS der Klasse C0 gekennzeichnet ist und die Anforderungen dieser Klasse nach Teil 1 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 erfüllt oder

c)
für den UAS-Betrieb nach Instrumentenflugregeln entsprechend SERA.5015 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.

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