Artikel 1 VO (EU) 2021/664
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden Vorschriften und Verfahren für den sicheren Betrieb von UAS im U-Space-Luftraum, für die sichere Integration von UAS in das Luftfahrtsystem und für die Erbringung von U-Space-Diensten festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt innerhalb der von den Mitgliedstaaten als U-Space-Luftraum festgelegten geografischen UAS-Gebiete für
- a)
- UAS-Betreiber,
- b)
- Anbieter von U-Space-Diensten und
- c)
- Anbieter gemeinsamer Informationsdienste.
(3) Diese Verordnung gilt nicht
- a)
- für den UAS-Betrieb, sofern der Betrieb im Rahmen eines Flugmodell-Vereins oder einer Flugmodell-Vereinigung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 durchgeführt wird,
- b)
-
für den UAS-Betrieb, sofern der Betrieb in der Unterkategorie A1 der Kategorie „offener Betrieb” mit einem unbemannten Luftfahrzeug durchgeführt wird, das
- i)
- im Falle eines privat hergestellten UAS eine MTOM, einschließlich Nutzlast, von weniger als 250 g und eine Betriebshöchstgeschwindigkeit von unter 19 m/s hat, oder
- ii)
- als ein UAS der Klasse C0 gekennzeichnet ist und die Anforderungen dieser Klasse nach Teil 1 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 erfüllt oder
- c)
- für den UAS-Betrieb nach Instrumentenflugregeln entsprechend SERA.5015 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.