Präambel VO (EU) 2021/664

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 57 und Artikel 62 Absätze 14 und 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission(2) und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission(3) wurden eine erste Reihe detaillierter Bestimmungen für den harmonisierten Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme (UAS) sowie technische Mindestanforderungen an UAS festgelegt.
(2)
Aus der steigenden Anzahl an UAS, die in den Luftraum einfliegen, und der zunehmenden Komplexität des UAS-Betriebs außerhalb direkter Sicht (BVLOS), der anfänglich in nur geringer Höhe stattfand, ergeben sich Risiken für die Sicherheit, den Schutz der Privatsphäre und die Umwelt.
(3)
In bestimmten Bereichen, z. B. vor allem in solchen, in denen eine große Anzahl gleichzeitig betriebener UAS erwartet wird, oder in Bereichen, in denen UAS neben bemannten Luftfahrzeugen betrieben werden, erfordert die sichere und effiziente Integration von UAS in den Luftraum die Einführung zusätzlicher spezifischer Vorschriften und Verfahren für deren Flugbetrieb und für die an diesem Flugbetrieb beteiligten Organisationen sowie ein hohes Maß an Automatisierung und Digitalisierung.
(4)
Legen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 geografische UAS-Gebiete aus Gründen der Sicherheit und zum Schutz der Privatsphäre oder der Umwelt fest, können sie für den Betrieb bestimmter oder aller UAS besondere Bedingungen auferlegen oder nur solchen UAS den Zugang gestatten, die über bestimmte technische Merkmale verfügen.
(5)
Für den UAS-Betrieb in bestimmten geografischen UAS-Gebieten, die für die Zwecke dieser Verordnung als U-Space-Luftraum bezeichnet werden sollten, müssen Mindestanforderungen festgelegt werden. UAS-Betreiber sollten nur dann Zugang zu diesem U-Space-Luftraum erhalten, wenn sie bestimmte Dienste ( „U-Space-Dienste” ) nutzen, die ein sicheres Management einer großen Anzahl von UAS-Flugbetrieben unter Einhaltung der geltenden Anforderungen an die Sicherheit und den Schutz der Privatsphäre ermöglichen.
(6)
Für den sicheren Flugbetrieb in diesem Luftraum sollten für UAS-Betreiber und Anbieter von U-Space-Diensten Mindestanforderungen an die Ausrüstung und Leistung der UAS und für die im U-Space-Luftraum erbrachten Dienste gelten.
(7)
Die für den Betrieb von UAS im U-Space-Luftraum geltenden Vorschriften und Verfahren sollten der Art und dem Risiko des Flugbetriebs angemessen sein.
(8)
Da insbesondere der Flugbetrieb unbemannter Luftfahrzeuge in direkter Sicht (VLOS) mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g ein geringes Risiko darstellt, sollten UAS-Betreiber nicht verpflichtet werden, für diesen Flugbetrieb die Anforderungen an den Betrieb im U-Space-Luftraum einzuhalten. Ebenso sollte der Betrieb von Flugmodellen im Rahmen autorisierter Vereine und Vereinigungen angesichts seiner guten Sicherheitsbilanz wie bisher fortgesetzt werden können, d. h. ohne die Anforderungen an den Betrieb im U-Space-Luftraum erfüllen zu müssen.
(9)
Für den sicheren und effizienten UAS-Betrieb, aber auch im Sinne der Dienstleistungsfreiheit in der Union in Bezug auf UAS-Dienste und Anbieter von U-Space-Diensten sollten harmonisierte Vorschriften für den UAS-Betrieb im U-Space-Luftraum, standardisierte Dienste für UAS-Betreiber sowie Methoden für die Konnektivität zwischen Anbietern der gemeinsamen Informationsdienste, Anbietern von U-Space-Diensten, Anbietern von Flugverkehrsdiensten und UAS-Betreibern festgelegt werden.
(10)
Zur Gewährleistung der Sicherheit des UAS-Betriebs in diesem U-Space-Luftraum sollten die Mitgliedstaaten — gestützt auf eine Risikobewertung — den U-Space Luftraum sowie die Anforderungen an diesen U-Space-Luftraum, darunter auch zusätzliche U-Space-Dienste festlegen.
(11)
Für den Fall, dass Mitgliedstaaten einen grenzübergreifenden U-Space-Luftraum einrichten, sollten Mindestanforderungen für die Koordinierung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten eingeführt werden, um die Sicherheit des UAS-Betriebs in diesem U-Space-Luftraum zu gewährleisten.
(12)
Damit UAS neben bemannten Luftfahrzeugen sicher betrieben werden können, werden besondere Koordinierungsverfahren und Fernmeldeeinrichtungen zwischen den betreffenden Flugverkehrsdienststellen, Anbietern von U-Space-Diensten und UAS-Betreibern benötigt. Diese Koordinierungsverfahren und Fernmeldeeinrichtungen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission(4) in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/665(5) geänderten Fassung festgelegt.
(13)
Wenngleich der militärische Flugbetrieb und der Betrieb von Staatsluftfahrzeugen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind, muss für eine sichere Trennung der Luftfahrzeuge im U-Space-Luftraum gesorgt werden. Für die sichere und effiziente Durchführung solcher Flugbetriebe sollten daher die Mitgliedstaaten statische und dynamische Beschränkungen des U-Space-Luftraums festlegen können.
(14)
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass für jeden U-Space-Luftraum, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit, gemeinsame Informationsdienste bereitgestellt werden, damit UAS-Betreiber diskriminierungsfreien Zugang zum U-Space-Luftraum und zu den U-Space-Diensten haben. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, für die Bereitstellung der gemeinsamen Informationsdienste exklusiv einen einzigen Anbieter zu benennen, der diese Dienste für alle oder einen Teil der unter ihre Zuständigkeit fallenden U-Space-Lufträume erbringt.
(15)
Die Bereitstellung gemeinsamer Informationsdienste für Anbieter von U-Space-Diensten sollte rechtzeitig erfolgen und den in dieser Verordnung festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.
(16)
In dieser Verordnung sollten Anforderungen an gemeinsame interoperable sowie offene Kommunikationsprotokolle zwischen Behörden, Diensteanbietern und UAS-Betreibern sowie Anforderungen an die Datenqualität, die Datenlatenz und den Datenschutz der ausgetauschten Informationen festgelegt werden, die für einen sicheren und interoperablen Betrieb im U-Space-Luftraum erforderlich sind.
(17)
UAS-Betreiber sollten im U-Space-Luftraum nur dann tätig sein, wenn sie die U-Space-Dienste nutzen, die für einen sicheren, effizienten und interoperablen Betrieb unerlässlich sind. Anbieter von U-Space-Diensten sollten mindestens die folgenden obligatorischen U-Space-Dienste anbieten: einen Netz-Identifizierungsdienst, einen Geo-Sensibilisierungsdienst, einen UAS-Fluggenehmigungsdienst und einen Verkehrsinformationsdienst.
(18)
Ein Netz-Identifizierungsdienst sollte Daten zur Identität der UAS-Betreiber sowie zum Ort und zur Kursführung von UAS im Normalbetrieb und in Contingency-Situationen liefern sowie relevante Informationen an andere Nutzer des U-Space-Luftraums weitergeben.
(19)
Ein Geo-Sensibilisierungsdienst sollte UAS-Betreibern Informationen über die neuesten Luftraumbeschränkungen und die im Rahmen der gemeinsamen Informationsdienste bereitgestellten Informationen über die geografischen UAS-Gebiete zur Verfügung stellen. Im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sollten bei der Festlegung geografischer UAS-Gebiete die Anforderungen an die Sicherheit sowie den Schutz der Privatsphäre und der Umwelt berücksichtigt werden.
(20)
Ein UAS-Fluggenehmigungsdienst sollte sicherstellen, dass sich der genehmigte UAS-Betrieb räumlich und zeitlich nicht mit anderen gemeldeten UAS-Fluggenehmigungen innerhalb desselben Abschnitts des U-Space-Luftraums überschneidet.
(21)
Ein Verkehrsinformationsdienst sollte UAS-Betreiber auf andere etwaige Flugbewegungen in der Nähe ihrer UAS aufmerksam machen.
(22)
Damit unbemannte und bemannte Luftfahrzeuge im U-Space-Luftraum nebeneinander sicher betrieben werden können, werden Vorschriften benötigt, die dafür sorgen, dass eine effektive Signalgebung mittels Überwachungstechnologien auf bemannte Luftfahrzeuge, die sich dort aufhalten, aufmerksam macht. Diese Vorschriften sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission(6) in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/666(7) geänderten Fassung festgelegt.
(23)
Mit Blick auf den sicheren Betrieb in einem bestimmten U-Space-Luftraum sollten die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Risikobewertung weitere U-Space-Dienste, wie einen Wetterinformationsdienst und einen Dienst zur Konformitätsüberwachung, verpflichtend vorschreiben können.
(24)
Ein Wetterinformationsdienst sollte UAS-Betreiber während der Flugplanungs- und Ausführungsphasen unterstützen und die Leistung sonstiger U-Space-Dienste im U-Space-Luftraum verbessern.
(25)
Ein Dienst zur Konformitätsüberwachung sollte in Echtzeit eine Nichtkonformität mit der erteilten Fluggenehmigung melden und die UAS-Betreiber von der Abweichung informieren.
(26)
Um die Bereitstellung sicherer und hochwertiger U-Space-Dienste zu gewährleisten, legt diese Verordnung ein gemeinsames System für die Zulassung von Anbietern von U-Space-Diensten und, sofern von den Mitgliedstaaten benannt, des einzigen Anbieters gemeinsamer Informationsdienste, sowie eine Reihe von Vorschriften für die regelmäßige Überwachung der Einhaltung der geltenden Anforderungen fest.
(27)
Die Aufgaben der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 benannten zuständigen Behörden sollten klar definiert werden.
(28)
Diese Verordnung sollte nicht für den Flugbetrieb von Luftfahrzeugen gelten, die unter der Kontrolle und Verantwortung eines Mitgliedstaats oder im Auftrag einer mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Stelle Einsätze des Militärs, des Zolls oder der Polizei, Such- und Rettungseinsätze, Einsätze zur Brandbekämpfung, für die Grenzkontrolle oder der Küstenwache oder ähnliche Tätigkeiten und Dienste im öffentlichen Interesse durchführen, es sei denn, der Mitgliedstaat hat nach Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 beschlossen, Vorschriften über unbemannte Luftfahrzeuge auf einige oder alle dieser Tätigkeiten anzuwenden.
(29)
Das Sicherheitsmanagement gewährleistet die Identifizierung, Bewertung und Minimierung von Sicherheitsrisiken und sicherheitsrelevanter Schwachstellen, die sich auf die Sicherheit auswirken. Daher sollten Anbieter von U-Space-Diensten und einzige Anbieter gemeinsamer Informationsdienste Managementsysteme ordnungsgemäß einrichten, um den sicheren Betrieb von UAS im U-Space-Luftraum zu gewährleisten.
(30)
Die Anbieter von U-Space-Diensten und die einzigen Anbieter gemeinsamer Informationsdienste sollten ein Aufzeichnungssystem einrichten, das eine angemessene Aufbewahrung der Aufzeichnungen und eine zuverlässige Rückverfolgbarkeit aller ihrer Tätigkeiten ermöglicht und insbesondere alle Elemente ihrer Managementsysteme abdeckt.
(31)
Um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte den Mitgliedstaaten und den betroffenen Beteiligten ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie ihre Verfahren an den neuen Rechtsrahmen anpassen können, bevor diese Verordnung Anwendung findet.
(32)
Die Agentur hat gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 einen Durchführungsrechtsakt im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission zusammen mit der Stellungnahme Nr. 01/2020(8) vorgelegt.
(33)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/665 der Kommission vom 22. April 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission hinsichtlich der Anforderungen an Anbieter, die Flugverkehrsmanagementdienste/Flugsicherungsdienste und sonstige Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements in dem im kontrollierten Luftraum ausgewiesenen U-Space-Luftraum erbringen (siehe Seite 184 dieses Amtsblatts).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1).

(7)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/666 der Kommission vom 22. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 hinsichtlich der Anforderungen an den Flugbetrieb der bemannten Luftfahrt im U-Space-Luftraum (siehe Seite 187 dieses Amtsblatts).

(8)

https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions

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