Artikel 12 VO (EU) 2021/664
Wetterinformationsdienst
(1) Bei der Bereitstellung eines Wetterinformationsdienstes müssen die Anbieter von U-Space-Diensten
- a)
- Wetterdaten sammeln, die von vertrauenswürdigen Quellen bereitgestellt werden, um die Sicherheit aufrechtzuerhalten und betriebliche Entscheidungen anderer U-Space-Dienste zu unterstützen,
- b)
- dem UAS-Betreiber Wettervorhersagen und aktuelle Wetterdaten entweder vor oder während des Fluges zur Verfügung stellen.
(2) Der Wetterinformationsdienst muss mindestens Folgendes umfassen:
- a)
- Windrichtung, gemessen im Uhrzeigersinn rechtweisend Nord, und Geschwindigkeit in Metern pro Sekunde, einschließlich Böen,
- b)
- Höhe der untersten durchbrochenen oder geschlossenen Wolkendecke, gemessen in Hundert Fuß über dem Boden,
- c)
- Sicht in Metern und Kilometern,
- d)
- Temperatur und Taupunkt,
- e)
- Hinweise auf Konvektionsaktivität und Niederschlag,
- f)
- Ort und Uhrzeit der Beobachtung oder gültige Zeiten und Orte der Vorhersage,
- g)
- geeigneter QNH-Wert mit Ortsangabe für seine Anwendbarkeit.
(3) Anbieter von U-Space-Diensten müssen aktuelle und zuverlässige Wetterinformationen für den UAS-Betrieb bereitstellen.
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