Artikel 11 VO (EU) 2021/664

Verkehrsinformationsdienst

(1) Ein dem UAS-Betreiber bereitgestellter Verkehrsinformationsdienst muss Informationen über jeden anderen erkennbaren Flugverkehr umfassen, der sich möglicherweise in der Nähe der Position oder der beabsichtigten Flugstrecke des UAS-Flugs befindet.

(2) Der Verkehrsinformationsdienst muss Informationen über bemannte Luftfahrzeuge und den UAS-Verkehr umfassen, die von anderen Anbietern von U-Space-Diensten und einschlägigen Flugverkehrsdienststellen geteilt werden.

(3) Der Verkehrsinformationsdienst muss Informationen über sonstigen bekannten Flugverkehr bereitstellen und muss

a)
Angaben zur Position, Meldezeit sowie zu Geschwindigkeit, Steuerkurs oder Richtung und Notstatus von Luftfahrzeugen, sofern bekannt, enthalten,
b)
in den von der zuständigen Behörde festgelegten Intervallen aktualisiert werden.

(4) Sobald UAS-Betreiber die Verkehrsinformationsdienste vom Anbieter von U-Space-Diensten erhalten haben, müssen sie die entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung jedes Kollisionsrisikos ergreifen.

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