Artikel 10 VO (EU) 2021/664

UAS-Fluggenehmigungsdienst

(1) Die Anbieter von U-Space-Diensten müssen UAS-Betreibern über einen UAS-Fluggenehmigungsdienst die UAS-Fluggenehmigung für jeden einzelnen Flug erteilen und darin die Bedingungen für diesen Flug festgelegen.

(2) Erhalten Anbieter von U-Space-Diensten von einem UAS-Betreiber einen Antrag auf Erteilung einer UAS-Fluggenehmigung, müssen sie

a)
überprüfen, ob der Antrag auf Erteilung einer UAS-Fluggenehmigung vollständig und korrekt ist und entsprechend Anhang IV eingereicht wurde,
b)
den Antrag auf Erteilung einer UAS-Fluggenehmigung akzeptieren, sofern sich der genehmigte UAS-Flug räumlich und zeitlich nicht mit anderen gemeldeten und genehmigten UAS-Flügen innerhalb desselben U-Space-Luftraums gemäß den in Absatz 8 genannten Prioritätsregeln überschneidet,
c)
den UAS-Betreiber über die Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer UAS-Fluggenehmigung unterrichten,
d)
bei der Unterrichtung des UAS-Betreibers über die Annahme des Antrags auf Erteilung einer UAS-Fluggenehmigung die zulässigen Schwellenwerte für die Abweichung von der UAS-Fluggenehmigung angeben.

(3) Bei der Erteilung einer UAS-Fluggenehmigung müssen die Anbieter von U-Space-Diensten die gegebenenfalls vom Wetterinformationsdienst nach Artikel 12 bereitgestellten Wetterinformationen nutzen.

(4) Ist es Anbietern von U-Space-Diensten nicht möglich, eine antragsgemäße UAS-Fluggenehmigung zu erteilen, können sie dem UAS-Betreiber eine alternative UAS-Fluggenehmigung vorschlagen.

(5) Sobald Anbieter von U-Space-Diensten einen Antrag auf Aktivierung einer UAS-Fluggenehmigung nach Artikel 6 Absatz 5 erhalten, bestätigen sie die Aktivierung der UAS-Fluggenehmigung ohne ungerechtfertigte Verzögerung.

(6) Anbieter von U-Space-Diensten müssen geeignete Vorkehrungen für den Fall treffen, dass sich Anträge auf Erteilung von UAS-Fluggenehmigungen, die von UAS-Betreibern bei verschiedenen Anbietern von U-Space-Diensten eingereicht wurden, widersprechen.

(7) Die Anbieter von U-Space-Diensten müssen bei der Prüfung der Anträge auf Erteilung von UAS-Fluggenehmigungen Luftraumbeschränkungen des U-Space und vorübergehende Begrenzungen des Luftraums berücksichtigen.

(8) Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von UAS-Fluggenehmigungen müssen Anbieter von U-Space-Diensten UAS im besonderen Flugbetrieb nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 Vorrang einräumen.

(9) Haben zwei Anträge auf Erteilung einer UAS-Fluggenehmigung dieselbe Priorität, werden sie nach dem Windhundverfahren bearbeitet.

(10) Die Anbieter von U-Space-Diensten müssen bestehende Fluggenehmigungen laufend im Hinblick auf neue dynamische Beschränkungen oder Begrenzungen des Luftraums, auf Informationen der zuständigen Flugverkehrsdienststellen über den bemannten Luftfahrzeugverkehr, insbesondere in Bezug auf solche bemannte Luftfahrzeuge überprüfen, die sich bekanntermaßen oder mutmaßlich in einer Notlage, beispielsweise durch widerrechtliche Eingriffe, befinden, und Genehmigungen erforderlichenfalls den Umständen entsprechend aktualisieren oder zurücknehmen.

(11) Anbieter von U-Space-Diensten müssen für jede UAS-Fluggenehmigung eine eindeutige Genehmigungsnummer vergeben. Anhand dieser Nummer müssen sich der genehmigte Flug, der UAS-Betreiber und der Anbieter des U-Space-Dienstes, der die UAS-Fluggenehmigung erteilt hat, identifizieren lassen.

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