Artikel 9 VO (EU) 2021/664

Geo-Sensibilisierungsdienste

(1) Den UAS-Betreibern muss ein Geo-Sensibilisierungsdienst erbracht werden, der folgende Informationen umfasst:

a)
Informationen über die geltenden Betriebsbedingungen und Luftraumbeschränkungen innerhalb des U-Space-Luftraums,
b)
die für den U-Space-Luftraum relevanten geografischen UAS-Gebiete,
c)
vorübergehende Beschränkungen für die Luftraumnutzung innerhalb des U-Space-Luftraums.

(2) Die Anbieter von U-Space-Diensten müssen die Geo-Sensibilisierungsdaten so rechtzeitig senden, dass UAS-Betreiber auf Contingency- und Notfallsituationen reagieren können, und den Aktualisierungszeitpunkt zusammen mit einer Versionsnummer oder einer gültigen Zeit oder beides angeben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.