Artikel 9 VO (EU) 2021/664
Geo-Sensibilisierungsdienste
(1) Den UAS-Betreibern muss ein Geo-Sensibilisierungsdienst erbracht werden, der folgende Informationen umfasst:
- a)
- Informationen über die geltenden Betriebsbedingungen und Luftraumbeschränkungen innerhalb des U-Space-Luftraums,
- b)
- die für den U-Space-Luftraum relevanten geografischen UAS-Gebiete,
- c)
- vorübergehende Beschränkungen für die Luftraumnutzung innerhalb des U-Space-Luftraums.
(2) Die Anbieter von U-Space-Diensten müssen die Geo-Sensibilisierungsdaten so rechtzeitig senden, dass UAS-Betreiber auf Contingency- und Notfallsituationen reagieren können, und den Aktualisierungszeitpunkt zusammen mit einer Versionsnummer oder einer gültigen Zeit oder beides angeben.
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