Artikel 8 VO (EU) 2021/664

Netzidentifizierungsdienst

(1) Der Netzidentifizierungsdienst muss die kontinuierliche Verarbeitung der Fernidentifikation des UAS während der gesamten Flugdauer ermöglichen und den in Absatz 4 genannten autorisierten Nutzern die Fernidentifikation des UAS in aggregierter Form zur Verfügung stellen.

(2) Der Netzidentifizierungsdienst muss es den autorisierten Nutzern ermöglichen, Nachrichten mit folgendem Inhalt zu empfangen:

a)
der UAS-Betreibernummer,
b)
der eindeutigen Seriennummer des unbemannten Luftfahrzeugs oder, wenn das unbemannte Luftfahrzeug privat hergestellt ist, der eindeutigen Seriennummer des Zusatzgeräts,
c)
der geografischen Position des UAS, seiner Höhe über NN und seiner Höhe über der Oberfläche oder dem Startpunkt,
d)
dem Streckenverlauf, gemessen im Uhrzeigersinn vom geografischen Norden, sowie der Geschwindigkeit über Grund des UAS,
e)
der geografischen Position des Fernpiloten oder, falls nicht verfügbar, des Startpunkts,
f)
dem Notstatus des UAS,
g)
dem Zeitpunkt, zu dem die Nachrichten generiert wurden.

(3) Die von den Netzidentifizierungsdiensten bereitgestellten Informationen müssen in den von der zuständigen Behörde festgelegten Intervallen aktualisiert werden.

(4) Als autorisierte Nutzer gelten

a)
die breite Öffentlichkeit in Bezug auf Informationen, die im Einklang mit den geltenden Unions- und nationalen Vorschriften als öffentlich gelten,
b)
sonstige Anbieter von U-Space-Diensten, die die Sicherheit des Flugbetriebs im U-Space-Luftraum gewährleisten,
c)
die betreffenden Flugverkehrsdienststellen,
d)
der einzige Anbieter gemeinsamer Informationsdienste, sofern benannt,
e)
die jeweils zuständigen Behörden.

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