Artikel 7 VO (EU) 2021/664

Anbieter von U-Space-Diensten

(1) U-Space-Dienste müssen von juristischen Personen erbracht werden, die über eine Zulassung als Anbieter von U-Space-Diensten nach Kapitel V verfügen.

(2) Anbieter von U-Space-Diensten sind dafür zuständig, UAS-Betreibern in allen Betriebsphasen in dem betreffenden U-Space-Luftraum die U-Space-Dienste nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Anbieter von U-Space-Diensten müssen mit den Anbietern von Flugverkehrsdiensten Vereinbarungen treffen, um eine angemessene Koordinierung der Tätigkeiten sowie den Austausch einschlägiger Betriebsdaten und -informationen nach Anhang V zu gewährleisten.

(4) Die Anbieter von U-Space-Diensten behandeln Flugverkehrsdaten ohne Diskriminierung, Einschränkung oder Störung, anwendungs- oder dienstunabhängig und zwar unabhängig vom Absender oder Empfänger dieser Daten, von ihrem Inhalt oder dem Endgerät.

(5) Anbieter von U-Space-Diensten müssen

a)
untereinander alle Informationen austauschen, die für die sichere Erbringung von U-Space-Diensten von Belang sind,
b)
einem gemeinsamen, sicheren und interoperablen sowie offenen Kommunikationsprotokoll folgen und die neuesten zur Verfügung stehenden Informationen nach Anhang II nutzen,
c)
sicherstellen, dass der Informationsaustausch im Einklang mit den Anforderungen an die Datenqualität, Datenlatenz und den Datenschutz nach Anhang III erfolgt,
d)
den Zugang zu den ausgetauschten Informationen und den Schutz dieser Informationen gewährleisten.

(6) Anbieter von U-Space-Diensten müssen der zuständigen Behörde Folgendes melden:

a)
Aufnahme des Flugbetriebs nach Erhalt der Zulassung nach Artikel 14,
b)
gegebenenfalls Einstellung und anschließende Wiederaufnahme des Flugbetriebs.

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