Artikel 7 VO (EU) 2021/664
Anbieter von U-Space-Diensten
(1) U-Space-Dienste müssen von juristischen Personen erbracht werden, die über eine Zulassung als Anbieter von U-Space-Diensten nach Kapitel V verfügen.
(2) Anbieter von U-Space-Diensten sind dafür zuständig, UAS-Betreibern in allen Betriebsphasen in dem betreffenden U-Space-Luftraum die U-Space-Dienste nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Anbieter von U-Space-Diensten müssen mit den Anbietern von Flugverkehrsdiensten Vereinbarungen treffen, um eine angemessene Koordinierung der Tätigkeiten sowie den Austausch einschlägiger Betriebsdaten und -informationen nach Anhang V zu gewährleisten.
(4) Die Anbieter von U-Space-Diensten behandeln Flugverkehrsdaten ohne Diskriminierung, Einschränkung oder Störung, anwendungs- oder dienstunabhängig und zwar unabhängig vom Absender oder Empfänger dieser Daten, von ihrem Inhalt oder dem Endgerät.
(5) Anbieter von U-Space-Diensten müssen
- a)
- untereinander alle Informationen austauschen, die für die sichere Erbringung von U-Space-Diensten von Belang sind,
- b)
- einem gemeinsamen, sicheren und interoperablen sowie offenen Kommunikationsprotokoll folgen und die neuesten zur Verfügung stehenden Informationen nach Anhang II nutzen,
- c)
- sicherstellen, dass der Informationsaustausch im Einklang mit den Anforderungen an die Datenqualität, Datenlatenz und den Datenschutz nach Anhang III erfolgt,
- d)
- den Zugang zu den ausgetauschten Informationen und den Schutz dieser Informationen gewährleisten.
(6) Anbieter von U-Space-Diensten müssen der zuständigen Behörde Folgendes melden:
- a)
- Aufnahme des Flugbetriebs nach Erhalt der Zulassung nach Artikel 14,
- b)
- gegebenenfalls Einstellung und anschließende Wiederaufnahme des Flugbetriebs.
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