Artikel 6 VO (EU) 2021/664
UAS-Betreiber
(1) Beim Flugbetrieb im U-Space-Luftraum müssen UAS-Betreiber
- a)
- sicherstellen, dass das UAS, das im U-Space-Luftraum betrieben werden soll, den Fähigkeiten und Leistungsanforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a genügt,
- b)
- sicherstellen, dass während des UAS-Betriebs die nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 geforderten U-Space-Dienste genutzt und deren Anforderungen erfüllt werden,
- c)
- die geltenden Betriebsbedingungen und Luftraumbeschränkungen nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c einhalten.
(2) UAS-Betreiber können U-Space-Dienste für sich selbst erbringen. In diesem Fall gelten sie für die Zwecke dieser Verordnung als Anbieter von U-Space-Diensten.
(3) Vor der Aufnahme des Betriebs im U-Space-Luftraum müssen UAS-Betreiber die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erfüllen, indem sie gegebenenfalls über eine Betriebsgenehmigung oder ein von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats ausgestelltes Betreiberzeugnis verfügen, und die von einem Mitgliedstaat in einem geografischen UAS-Gebiet festgelegten Betriebsbeschränkungen einhalten.
(4) Vor jedem einzelnen Flug muss der UAS-Betreiber bei seinem Anbieter von U-Space-Diensten über den in Artikel 10 genannten UAS-Fluggenehmigungsdienst eine UAS-Fluggenehmigung nach Anhang IV beantragen.
(5) Sobald das UAS startklar ist, muss der UAS-Betreiber beim Anbieter der U-Space-Dienste die UAS-Fluggenehmigung aktivieren lassen. Nach Erhalt der Bestätigung der Aktivierung der UAS-Fluggenehmigung durch den Anbieter der U-Space-Dienste ist der UAS-Betreiber berechtigt, den UAS-Flug zu starten.
(6) UAS-Betreiber müssen die UAS-Fluggenehmigung, einschließlich der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d genannten Schwellenwerte für die Abweichung von der Genehmigung, sowie alle diesbezüglichen Änderungen einhalten. Der Anbieter von U-Space-Diensten kann Änderungen der Genehmigung während jeder Flugphase vornehmen, über die er die UAS-Betreiber informieren muss.
(7) Können UAS-Betreiber die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d genannten Schwellenwerte für die Abweichung von der UAS-Fluggenehmigung nicht einhalten, müssen sie eine neue UAS-Fluggenehmigung beantragen.
(8) UAS-Betreiber müssen Contingency-Maßnahmen und -Verfahren vorsehen. Sie müssen ihre Contingency-Maßnahmen und -Verfahren den Anbietern von U-Space-Diensten zur Verfügung stellen.
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