Artikel 5 VO (EU) 2021/664

Gemeinsame Informationsdienste

(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen der gemeinsamen Informationsdienste die folgenden Daten jedes U-Space-Luftraums zur Verfügung:

a)
horizontale und vertikale Grenzen des U-Space-Luftraums,
b)
die in Artikel 3 Absatz 4 festgelegten Anforderungen,
c)
eine Liste zugelassener Anbieter von U-Space-Diensten, die ihre Dienste in dem U-Space-Luftraum anbieten, mit folgenden Angaben:

i)
Identifizierung und Kontaktangaben der aktiven Anbieter von U-Space-Diensten,
ii)
die angebotenen U-Space-Dienste,
iii)
ggf. Zulassungseinschränkungen,

d)
ggf. angrenzende U-Space-Lufträume,
e)
für den U-Space-Luftraum relevante geografische UAS-Gebiete, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 veröffentlicht werden,
f)
statische und dynamische Luftraumbeschränkungen, die von den zuständigen Behörden festgelegt werden und den Luftraumabschnitt innerhalb des U-Space-Luftraums, in dem UAS-Betrieb stattfinden kann, dauerhaft oder vorübergehend begrenzen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die relevanten Betriebsdaten nach Punkt ATS.OR.127 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/665 geänderten Fassung, und die Daten, die sich aus der dynamischen Rekonfigurierung des Luftraums nach Punkt ATS.TR.237 der genannten Verordnung ergeben, im Rahmen der gemeinsamen Informationsdienste für jeden U-Space-Luftraum zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Anbieter von U-Space-Diensten müssen für jeden U-Space-Luftraum, in dem sie ihre Dienste im Rahmen der gemeinsamen Informationsdienste anbieten, die Geschäftsbedingungen ihrer Dienste zur Verfügung stellen.

(4) Die Anbieter gemeinsamer Informationsdienste stellen sicher, dass die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen

a)
gemäß Anhang II zur Verfügung gestellt werden,
b)
den Anforderungen an die Datenqualität, Datenlatenz und den Datenschutz gemäß Anhang III genügen.

(5) Der Zugang zu gemeinsamen Informationsdiensten wird den zuständigen Behörden, Anbietern von Flugverkehrsdiensten, Anbietern von U-Space-Diensten und UAS-Betreibern diskriminierungsfrei und mit denselben Anforderungen an die Datenqualität, die Datenlatenz und den Datenschutz gewährt.

(6) Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, für die Bereitstellung der gemeinsamen Informationsdienste exklusiv einen einzigen Anbieter zu benennen, der diese Dienste für alle oder einen Teil der unter ihre Zuständigkeit fallenden U-Space-Lufträume erbringt. In diesem Fall müssen die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Informationen dem einzigen Anbieter gemeinsamer Informationsdienste zur Verfügung gestellt werden, der sie dann gemäß Absatz 5 weitergibt.

(7) Ein solcher einziger Anbieter gemeinsamer Informationsdienste muss die in den Absätzen 4 und 5 genannten Anforderungen erfüllen und nach Kapitel V dieser Verordnung zugelassen sein.

(8) Ein Mitgliedstaat, der einen einzigen Anbieter gemeinsamer Informationsdienste benennt, unterrichtet die Agentur und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede Entscheidung in Bezug auf die Zulassung dieses Anbieters. Die Agentur nimmt die Informationen über alle von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Absatz notifizierten Entscheidungen in die in Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannte Datenbank auf.

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