Artikel 15 VO (EU) 2021/664

Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung

(1) Anbietern von U-Space-Diensten und, sofern benannt, einzigen Anbietern gemeinsamer Informationsdienste werden Zulassungen erteilt, wenn sie nachweisen können, dass

a)
sie in der Lage sind, ihre Dienste auf sichere, effiziente, kontinuierliche und nachhaltige Weise, im Einklang mit dem beabsichtigten UAS-Betrieb und unter Einhaltung des Leistungsniveaus zu erbringen, das die Mitgliedstaaten für den U-Space-Luftraum nach Artikel 3 Absatz 4 festgelegt haben,
b)
sie Systeme und Ausrüstungen nutzen, die die Qualität, Latenz und den Schutz von U-Space-Diensten oder gemeinsamen Informationsdiensten gemäß dieser Verordnung gewährleisten,
c)
sie über angemessenes Nettokapital verfügen, das den Kosten und Risiken im Zusammenhang mit der Bereitstellung von U-Space-Diensten oder gemeinsamen Informationsdiensten angemessen ist,
d)
sie in der Lage sind, Ereignisse nach Anhang III Teilabschnitt A Punkt ATM/ANS.OR.A.065 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 zu melden,
e)
sie ein Managementsystem nach Anhang III Teilabschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 implementieren und pflegen,
f)
sie ein Sicherheitsmanagementsystem nach Anhang III Teilabschnitt D Punkt ATM/ANS.OR.D.010 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 implementieren und pflegen,
g)
sie die aufgezeichneten operativen Informationen und Daten mindestens 30 Tage oder länger aufbewahren, wenn die Aufzeichnungen für die Untersuchung von Unfällen und Störungen relevant sind, bis offensichtlich ist, dass sie nicht mehr benötigt werden,
h)
sie über einen soliden Geschäftsplan verfügen, aus dem hervorgeht, dass sie ihren tatsächlichen Verpflichtungen zur kontinuierlichen Erbringung ihrer Dienste während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten ab Aufnahme des Betriebs nachkommen können,
i)
sie Vorkehrungen zur Deckung von Haftungsverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung ihrer Aufgaben getroffen haben, die dem potenziellen Verlust und Schaden angemessen sind,
j)
sie, sofern sie Dienstleistungen eines anderen Diensteanbieters in Anspruch nehmen, die entsprechenden Vereinbarungen getroffen haben, in denen die Aufteilung der Haftung zwischen ihnen festgelegt ist,
k)
sie einen Contingency-Plan für den Fall entwickelt haben, dass Ereignisse, einschließlich Sicherheitsverletzungen, die sich auf die Erbringung ihrer Dienste auswirken, zu einer erheblichen Verschlechterung oder Unterbrechung ihres Betriebs führen.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 müssen die Anbieter von U-Space-Diensten über einen Notfallmanagementplan zur Unterstützung eines UAS-Betreibers, der sich in einer Notsituation befindet, und über einen Kommunikationsplan zur Unterrichtung der Betroffenen verfügen.

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