Artikel 16 VO (EU) 2021/664
Gültigkeit der Zulassung
(1) Die Zulassung eines Anbieters von U-Space-Diensten oder eines einzigen Anbieters gemeinsamer Informationsdienste bleibt so lange gültig, wie der Inhaber der Zulassung die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
(2) Die Zulassung eines Anbieters von U-Space-Diensten oder eines einzigen Anbieters gemeinsamer Informationsdienste verliert dann ihre Gültigkeit, wenn der Inhaber der Zulassung
- a)
- den Betrieb nicht innerhalb von 6 Monaten nach Erteilung der Zulassung aufgenommen hat,
- b)
- den Betrieb für mehr als 12 aufeinanderfolgende Monate eingestellt hat.
(3) Die zuständige Behörde bzw. die Agentur bewertet die operative und finanzielle Leistungsfähigkeit der ihrer Verantwortung unterliegenden Anbieter von U-Space-Diensten oder einzigen Anbieter gemeinsamer Informationsdienste.
(4) Die zuständige Behörde bzw. die Agentur kann auf der Grundlage des Ergebnisses der Bewertung nach Absatz 3 dem Zulassungsinhaber besondere Bedingungen auferlegen oder die Zulassung ändern, aussetzen, einschränken oder widerrufen.
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