Artikel 17 VO (EU) 2021/664

Fähigkeiten der zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden müssen über die zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Artikel 18 erforderlichen technischen und operativen Kapazitäten und Fachkenntnisse verfügen. Zu diesem Zweck müssen sie

a)
über angemessen dokumentierte Verfahren und geeignete Ressourcen verfügen,
b)
Mitarbeiter beschäftigen, die über die zur Erfüllung ihrer zugewiesenen Aufgaben erforderliche(n) Kenntnisse, berufliche Integrität sowie Erfahrungen und die entsprechende Ausbildung verfügen,
c)
alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, die zu einem sicheren und effizienten UAS-Betrieb in dem ihrer Zuständigkeit unterliegenden U-Space-Luftraum beitragen.

(2) Die zuständigen Behörden müssen in der Lage sein, geeignete Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen oder einzuleiten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anbieter von U-Space-Diensten und die ihrer Aufsicht unterstehenden einzigen Anbieter gemeinsamer Informationsdienste die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

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