Artikel 18 VO (EU) 2021/664
Aufgaben der zuständigen Behörden
Die benannten zuständigen Behörden müssen
- a)
- ein Registrierungssystem für zugelassene Anbieter von U-Space-Diensten und zugelassene einzige Anbieter gemeinsamer Informationsdienste einrichten, pflegen und zur Verfügung stellen,
- b)
- festlegen, welche Verkehrsdaten (live oder aufgezeichnet) Anbieter von U-Space-Diensten, einzige Anbieter gemeinsamer Informationsdienste und Anbieter von Flugverkehrsdiensten autorisierten natürlichen und juristischen Personen zur Verfügung stellen müssen, einschließlich der erforderlichen Häufigkeit und des Qualitätsniveaus der Daten, und zwar unbeschadet der Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten,
- c)
- für verschiedene Nutzer der gemeinsamen Informationen festlegen, in welchem Umfang sie Zugang zu den Informationen haben, und gewährleisten, dass der Zugang nach Anhang II gewährt wird,
- d)
- sicherstellen, dass der Datenaustausch zwischen Anbietern von Flugverkehrsdiensten und Anbietern von U-Space-Diensten nach Anhang V erfolgt,
- e)
- die Art und Weise festlegen, wie natürliche und juristische Personen eine Zulassung als Anbieter von U-Space-Diensten oder eine Zulassung als einziger Anbieter gemeinsamer Informationsdienste nach Kapitel V beantragen können,
- f)
- einen Mechanismus festlegen, auf dessen Grundlage sie mit anderen, auch lokalen Behörden und Stellen die Ausweisung von U-Space-Luftraum sowie die Festlegung von Luftraumbeschränkungen für UAS innerhalb dieses U-Space-Luftraums und der in dem U-Space-Luftraum zu erbringenden U-Space-Dienste koordinieren,
- g)
- ein Programm für die Zulassung und fortlaufende risikoabhängige Aufsicht festlegen, das auch die Überwachung der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit einschließt und mit den Risiken vereinbar ist, die sich aus den Diensten ergeben, die die ihrer Aufsicht unterstehenden Anbieter von U-Space-Diensten und einzigen Anbieter gemeinsamer Informationsdienste erbringen,
- h)
- die Anbieter gemeinsamer Informationsdienste und die Anbieter von U-Space-Diensten verpflichten, alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Erbringung von U-Space-Diensten zu einem sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen beiträgt,
- i)
- Audits, Bewertungen, Untersuchungen und Inspektionen bei Anbietern von U-Space-Diensten und bei einzigen Anbietern gemeinsamer Informationsdienste entsprechend dem festgelegten Aufsichtsprogramm durchführen,
- j)
- bei der Festlegung der Anforderungen an jeden U-Space-Luftraum, die nach Artikel 3 Absatz 1 einer Bewertung des Luftraumrisikos unterzogen wurden, das erforderliche Niveau der Sicherheitsleistung berücksichtigen,
- k)
- regelmäßig das Sicherheitsniveau überwachen und bewerten und die Ergebnisse der Überwachung der Sicherheitsleistung insbesondere im Rahmen ihrer risikoabhängigen Aufsicht nutzen.
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