Artikel 1 VO (EU) 2021/668
(1) Der Eintrag für das neuartige Lebensmittel Chiasamen (Salvia hispanica) in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/2283, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 enthalten ist, wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
(2) Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.
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