Präambel VO (EU) 2021/668
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
- (2)
- Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission(2) erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.
- (3)
- Mit der Entscheidung 2009/827/EG der Kommission(3) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) das Inverkehrbringen von Chiasamen (Salvia hispanica) in der Union als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Broterzeugnissen genehmigt.
- (4)
- Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/50/EU der Kommission(5) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 eine Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen als neuartige Lebensmittelzutat auf folgende weitere Lebensmittelkategorien genehmigt: Backwaren; Frühstückscerealien; Mischungen aus Früchten, Nüssen und Samen sowie vorverpackte Chiasamen als solche.
- (5)
- Am 18. September 2015 genehmigte die zuständige irische Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 per amtlichem Schreiben(6) eine Erweiterung der Verwendungszwecke des neuartigen Lebensmittels Chiasamen auf weitere Lebensmittelkategorien, und zwar Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen.
- (6)
- Am 17. Oktober 2017 genehmigte die zuständige österreichische Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 per amtlichem Schreiben(7) eine Erweiterung der Verwendungszwecke des neuartigen Lebensmittels Chiasamen auf eine weitere Lebensmittelkategorie, und zwar Fruchtaufstriche.
- (7)
- Am 2. November 2017 genehmigte die zuständige spanische Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 per amtlichem Schreiben(8) eine Erweiterung der Verwendungszwecke des neuartigen Lebensmittels Chiasamen auf weitere Lebensmittelkategorien, und zwar sterilisierte Fertiggerichte auf der Basis von Getreidekörnern, Pseudogetreidekörnern und/oder Hülsenfrüchten.
- (8)
- Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2354 der Kommission(9) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 eine Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen als neuartige Lebensmittelzutat auf eine weitere Lebensmittelkategorie genehmigt, und zwar Joghurt.
- (9)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/24 der Kommission(10) wurden eine Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen als neuartiges Lebensmittel auf eine Reihe zusätzlicher Lebensmittelkategorien sowie bestimmte Änderungen der Verwendungsbedingungen und der spezifischen Kennzeichnungsvorschriften für Chiasamen gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 genehmigt.
- (10)
- Im Einklang mit früheren Genehmigungen wird das Inverkehrbringen von Chiasamen, einschließlich „vorverpackter Chiasamen als solcher” , in der Union unter den festgelegten Verwendungsbedingungen genehmigt. Im Januar 2020 erhielt die Kommission eine Anfrage der Gesellschaft „Réseau Vrac” , ob vorverpackte Chiasamen als solche (lose, Massengut) in der Union auch in Verkehr gebracht werden dürfen.
- (11)
- Im Anschluss an diese Anfrage hat die Kommission weiter geprüft, ob es auch sicher ist, in der Kategorie „vorverpackter Chiasamen als solcher” den Begriff „vorverpackt” zu streichen. Diese Änderung würde es Lebensmittelunternehmern ermöglichen, Chiasamen als solche sowohl vorverpackt als auch nicht vorverpackt (lose, Massengut) in der Union in Verkehr zu bringen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Unionsliste entsprechend geändert werden sollte.
- (12)
- Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde das Verfahren für die Aktualisierung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel von der Kommission selbst eingeleitet.
- (13)
- In ihrem Gutachten Safety of chia seeds (Salvia hispanica L.) as a novel food for extended uses pursuant to Regulation (EU) 2015/2283 vom 14. März 2019(11) gelangte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) zu dem Schluss, dass die Verwendung von Chiasamen in Lebensmitteln, die während der Herstellung, Verarbeitung oder Zubereitung keiner Hitzebehandlung bei oder über 120 °C unterzogen werden müssen, sicher ist, und zwar ohne besondere Einschränkungen oder Vorkehrungen hinsichtlich der Verwendungsmengen.
- (14)
- Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Sicherheitsbewertung der vorgeschlagenen Änderung der Verwendungsbedingungen durch die Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 nicht erforderlich ist, da die Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel Chiasamen (Salvia hispanica) durch die Streichung von Formen, in denen Chiasamen als solche in Verkehr gebracht werden dürfen, keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürfte.
- (15)
- Daher sollte das auch das Inverkehrbringen von nicht vorverpackten Chiasamen genehmigt werden.
- (16)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (17)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).
- (3)
Entscheidung 2009/827/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 14).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).
- (5)
Durchführungsbeschluss 2013/50/EU der Kommission vom 22. Januar 2013 über die Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 34).
- (6)
Schreiben vom 18. September 2015 (https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/novel-food_authorisation_2015_auth-letter_chia-seeds-2_de.pdf).
- (7)
Schreiben vom 17. Oktober 2017 (https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/novel-food_authorisation_2017_auth-letter_chia-seeds_de.pdf).
- (8)
Schreiben vom 2. November 2017 (https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/novel-food_authorisation_2017_auth-letter_chia-seeds-ext-steri_de.pdf).
- (9)
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2354 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 336 vom 16.12.2017, S. 49).
- (10)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/24 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartiges Lebensmittel sowie der Änderung der Verwendungsbedingungen und der spezifischen Kennzeichnungsvorschriften für Chiasamen (Salvia hispanica) gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 8 vom 14.1.2020, S. 12).
- (11)
EFSA Journal 2019;17(4):5657.
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