Artikel 14 VO (EU) 2021/690

Kumulative und alternative Finanzierung

(1) Maßnahmen, die einen Beitrag aus einem anderen Unionsprogramm erhalten haben, können auch einen Beitrag aus dem Programm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Finanzmittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

(2) Maßnahmen, denen das Exzellenzsiegel im Rahmen dieses Programms verliehen wurde, können gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung für 2021-2027 aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Europäischen Sozialfonds Plus Unterstützung erhalten, wenn sie die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:

a)
Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Programm bewertet;
b)
sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;
c)
sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.

(3) Ein Vorhaben kann aus einem oder aus mehreren Unionsprogrammen unterstützt werden. In einem solchen Fall dürfen Ausgaben, die in einem Zahlungsantrag geltend gemacht wurden, nicht in einem Zahlungsantrag für ein anderes Programm geltend gemacht werden.

(4) Der in einen Zahlungsantrag einzutragende Ausgabenbetrag kann entsprechend dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, für jedes betreffende Programm anteilig berechnet werden.

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