Artikel 13 VO (EU) 2021/690

Förderfähige Kosten im Zusammenhang mit Programmen und Notfallmaßnahmen

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 186 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien für förderfähige Kosten gilt für die Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Notfallmaßnahmen nach Anhang I Nummern 1.4.1 und 1.4.2 zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels entstehen, Folgendes:

a)
Sie sind nach Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung förderfähig;
b)
sie sind ab dem Zeitpunkt des vermuteten Auftretens einer Tierseuche oder eines Pflanzenschädlings förderfähig, sofern sich dieses Auftreten anschließend bestätigt.

Vor der Finanzhilfeantragstellung ist der Kommission gemäß Artikel 19 oder 20 der Verordnung (EU) 2016/429 und den auf der Grundlage des Artikels 23 der genannten Verordnung erlassenen Vorschriften das Auftreten der Tierseuche bzw. gemäß Artikel 9, 10 oder 11 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) das Auftreten des Unionsquarantäneschädlings zu melden.

(2) Bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels können die förderfähigen Kosten nach Anhang I Nummern 2.2.1 und 2.2.2 im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme für Finanzhilfen in Betracht kommen, wenn sie die in Artikel 186 der Haushaltsordnung festgelegten Kriterien erfüllen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

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