Artikel 12 VO (EU) 2021/690

Kofinanzierungsvorschriften

(1) Bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels können bezüglich der Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der mit dem Programm assoziierten Drittländer sowie bezüglich der Unionsprüfeinrichtungen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/1020 abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung bis zu 100 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme aus dem Programm finanziert werden.

(2) Bei Finanzhilfen für Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung im Zusammenhang mit dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziel können aus dem Programm abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung bis zu 100 % der förderfähigen Kosten für die finanzielle Unterstützung Dritter und bis zu 90 % der förderfähigen Kosten in den anderen Kostenkategorien finanziert werden. Bei Maßnahmen des EEN im Zusammenhang mit dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziel können aus dem Programm abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung bis zu 100 % der förderfähigen Kosten für zusätzliche Koordinierungs- und Netzwerkkosten und bis zu 60 % der förderfähigen Kosten in den anderen Kostenkategorien finanziert werden. Darüber hinaus werden indirekte förderfähige Kosten durch Anwendung eines Pauschalsatzes von 25 % auf die gesamten direkten förderfähigen Kosten ermittelt, wobei die direkten förderfähigen Kosten für Zulieferungsverträge, die finanzielle Unterstützung Dritter sowie Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge, die indirekte Kosten enthalten, nicht berücksichtigt werden.

(3) Bei Finanzhilfen, die dem PIOB zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten spezifischen Ziels gewährt werden, wird der Jahresbeitrag für ein bestimmtes Jahr auf einen in dem Arbeitsprogramm nach Artikel 16 Absatz 1 angegebenen Höchstbetrag begrenzt, falls die Finanzierung durch die Internationale Vereinigung der Wirtschaftsprüfer (IFAC) in diesem Jahr zwei Drittel der Jahresgesamtfinanzierung übersteigt.

(4) Bei Finanzhilfen, die dem ANEC gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e gewährt werden, können bis zu 95 % der förderfähigen Kosten aus dem Programm finanziert werden.

(5) Bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels können abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung bis zu 100 % der förderfähigen Kosten aus dem Programm finanziert werden.

Bei den in Anhang I Nummern 1 und 2 genannten Maßnahmen beläuft sich der Kofinanzierungssatz auf 50 % der förderfähigen Kosten, wobei folgende Ausnahmen gelten:

a)
Der Satz beträgt 75 % der förderfähigen Kosten für

i)
grenzüberschreitende Tätigkeiten, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführt werden, um Pflanzenschädlinge oder Tierseuchen zu bekämpfen, zu tilgen oder ihnen vorzubeugen;
ii)
Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommen pro Einwohner auf der Grundlage der jüngsten Eurostat-Daten weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts beträgt.

b)
Abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung kann der Satz 100 % der förderfähigen Kosten betragen, wenn die mit dem Unionsbeitrag unterstützten Tätigkeiten die Vorbeugung gegen schwerwiegende Gesundheitsrisiken für Mensch, Tier und Pflanze in der Union sowie deren Eindämmung betreffen und

i)
darauf ausgerichtet sind, zu verhindern, dass es zu Verlusten von Menschenleben oder zu umfassenderen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen für die Union insgesamt kommt,
ii)
spezifische, für die Union insgesamt unerlässliche Aufgaben darstellen, wie von der Kommission in dem Arbeitsprogramm nach Artikel 16 Absatz 4 festgelegt, oder
iii)
in Drittländern durchgeführt werden.

c)
Die Kofinanzierungssätze werden niedriger angesetzt, falls dies aufgrund fehlender Mittel, aufgrund einer unzureichenden Durchführung des Programms oder der Notfallmaßnahme oder aufgrund des Auslaufens der Kofinanzierung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen erforderlich ist.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 Buchstabe c dieses Absatzes spiegelt der Umfang der Kürzung der Kofinanzierungssätze die Bedeutung der Gründe für einen niedrigeren Satz wider. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung niedrigerer Kofinanzierungssätze. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 6 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6) Bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels können bis zu 95 % der förderfähigen Kosten von Maßnahmen zur Förderung von Kooperationsnetzen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 aus dem Programm finanziert werden.

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