Artikel 11 VO (EU) 2021/690

Evaluierung des Vorschlags und Gewährungskriterien

(1) Die Arbeit der Evaluierungsausschüsse stützt sich auf die allgemeinen Grundsätze für Finanzhilfen gemäß Artikel 188 der Haushaltsordnung und insbesondere auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz sowie auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

(2) Die Evaluierungsausschüsse bewerten die Vorschläge anhand von Gewährungskriterien wie Relevanz der vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf die verfolgten Ziele, Qualität der vorgeschlagenen Maßnahmen, Auswirkungen, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Auswirkungen, Budget und Kosteneffizienz.

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