Artikel 10 VO (EU) 2021/690
Benannte Begünstigte
(1) Den folgenden Rechtsträgern kann ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eine Finanzhilfe aus dem Programm gewährt werden:
- a)
- bei Maßnahmen der Akkreditierung zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels der Stelle, die nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Durchführung der in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 genannten Tätigkeiten anerkannt wurde;
- b)
- bei Maßnahmen der Marktüberwachung zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1020;
- c)
- bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels den in den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Einrichtungen;
- d)
- bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten spezifischen Ziels der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG), der Stiftung für Internationale Rechnungslegungsstandards und dem Public Interest Oversight Board (PIOB);
- e)
- bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten spezifischen Ziels im Zusammenhang mit der Vertretung der Verbraucherinteressen auf Unionsebene dem Büro der europäischen Verbraucherverbände (BEUC) und der Europäischen Vereinigung zur Koordinierung der Verbrauchervertretung in Normungsangelegenheiten (ANEC), sofern sie in keinem Interessenkonflikt stehen und jeweils durch ihre Mitglieder die Interessen der Verbraucher in der Union in wenigstens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten vertreten;
- f)
-
bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii genannten spezifischen Ziels „Finance Watch” und „Better Finance” unter den folgenden jährlich zu prüfenden Voraussetzungen:
- i)
- es handelt sich nach wie vor um Nichtregierungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, die von Industrie, Gewerbe und Unternehmen unabhängig sind;
- ii)
- sie stehen in keinem Interessenkonflikt und vertreten durch ihre Mitglieder die Interessen der Verbraucher in der Union und anderer Endnutzer im Bereich Finanzdienstleistungen;
- g)
-
bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels
- i)
- den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihren verbundenen Stellen, den Referenzlaboratorien der Europäischen Union gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) 2017/625, den Referenzzentren der Europäischen Union gemäß den Artikeln 95 und 97 der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und den einschlägigen internationalen Organisationen sowie den nationalen Referenzlaboratorien für Pflanzengesundheit und den nationalen Referenzlaboratorien für Tiergesundheit, unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diese nationalen Referenzlaboratorien gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 mit angemessenen finanziellen Mitteln auszustatten, und unter der Voraussetzung, dass eindeutig nachgewiesen werden kann, dass die Maßnahmen zur Unterstützung der Leistung dieser nationalen Referenzlaboratorien bei den amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2017/625 einen Mehrwert für die Union darstellen, und dass im Rahmen des Programms ausreichende Mittel zur Unterstützung dieser Maßnahmen zur Verfügung stehen;
- ii)
- im Falle der in Artikel 9 Absatz 6 Buchstaben a und b dieser Verordnung beschriebenen Maßnahmen den zuständigen Behörden von Drittländern;
- h)
- bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels den nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Absatzes 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels in Bezug auf die Einrichtungen zu erlassen, denen im Rahmen des Programms eine Finanzhilfe gewährt werden kann.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ( „Tierzuchtverordnung” ) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.