Artikel 9 VO (EU) 2021/690
Förderfähige Einrichtungen
(1) Die in den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien für die Förderfähigkeit gelten zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.
(2) Vorbehaltlich der Förderfähigkeitsvoraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 7 sind folgende Einrichtungen im Rahmen des Programms förderfähig:
- a)
-
Rechtsträger mit Sitz in
- i)
- einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet oder
- ii)
- einem mit dem Programm assoziierten Drittland gemäß Artikel 5;
- b)
- nach Unionsrecht geschaffene Rechtsträger und internationale Organisationen;
- c)
- ausnahmsweise Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, sofern die Teilnahme dieser Rechtsträger an der Maßnahme den Zielen des Programms entspricht und die Tätigkeiten außerhalb der Union zur Wirksamkeit von Maßnahmen beitragen, die in Gebieten von Mitgliedstaaten durchgeführt werden, in denen die Verträge gelten.
(3) Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, können an folgenden Maßnahmen teilnehmen:
- a)
- Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels;
- b)
- Maßnahmen zur Stärkung des Verbraucherschutzes zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten spezifischen Ziels.
Die an den in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen teilnehmenden Einrichtungen sind nicht berechtigt, finanzielle Beiträge vonseiten der Union zu erhalten, es sei denn, ihre Teilnahme ist von wesentlicher Bedeutung für das Programm, vor allem im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und den Zugang zu Märkten für Unternehmen aus der Union oder im Hinblick auf den Schutz der in der Union ansässigen Verbraucher. Diese Ausnahme gilt nicht für Einrichtungen mit Erwerbszweck.
(4) Bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels sind die in den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Einrichtungen förderfähig.
(5) Jeder Mitgliedstaat und jedes Drittland, das dem EWR angehört, kann eine Einrichtung infolge eines transparenten Verfahrens als förderfähig bei Maßnahmen benennen, die der Stärkung des Verbraucherschutzes durch Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten spezifischen Ziels dienen und in Zusammenhang mit dem Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren stehen. Bei der genannten Einrichtung kann es sich um Folgendes handeln:
- a)
- eine Einrichtung ohne Erwerbszweck;
- b)
- eine öffentliche Einrichtung.
(6) Bei folgenden Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels sind Drittländer förderfähig:
- a)
- Schutzmaßnahmen, die im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für den Gesundheitsstatus in der Union infolge des Auftretens oder der Entwicklung einer der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen bzw. einer der im Arbeitsprogramm nach Artikel 16 aufgeführten Pflanzenschädlinge im Hoheitsgebiet eines Drittlands oder eines Mitgliedstaats ergriffen werden;
- b)
- Schutzmaßnahmen oder sonstige einschlägige Tätigkeiten, die zur Unterstützung des Pflanzengesundheitsstatus in der Union ergriffen werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, falls dies erforderlich wird, um dem Auftreten neuer Tierseuchen und Zoonosen, die nicht unter die in diesem Anhang genannten Rechtsakte der Union fallen, Rechnung zu tragen.
Außer bei Tierseuchen und Pflanzenschädlingen, die erhebliche Auswirkungen auf die Union haben, sollten nicht mit dem Programm assoziierte Länder ihre Teilnahme an den in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen grundsätzlich selbst finanzieren.
(7) Bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannten spezifischen Ziels sind die folgenden Rechtsträger förderfähig:
- a)
- nationale statistische Ämter und andere einzelstaatliche Stellen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009;
- b)
- bei Maßnahmen zur Förderung von Kooperationsnetzen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 in der Statistik tätige Einrichtungen, bei denen es sich nicht um die Stellen nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes handelt;
- c)
- Einrichtungen ohne Erwerbszweck, die von industriellen, gewerblichen und geschäftlichen oder anderen widerstreitenden Interessen unabhängig sind und deren Hauptziele und -tätigkeiten darin bestehen, die Umsetzung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 oder die Durchführung neuer Methoden für die Erstellung europäischer Statistiken zwecks unionsweiter Effizienzgewinne und Qualitätssteigerungen zu unterstützen und zu fördern.
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