Artikel 8 VO (EU) 2021/690
Förderfähige Maßnahmen
(1) Nur Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele sind förderfähig.
(2) Insbesondere sind folgende Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele förderfähig:
- a)
- Schaffung der richtigen Rahmenbedingungen für die Befähigung aller Akteure des Binnenmarkts, einschließlich Unternehmen, Bürger, Verbraucher, Vertreter der Zivilgesellschaft und Behörden, durch transparenten Informationsaustausch und Sensibilisierungskampagnen, insbesondere in Bezug auf die geltenden Unionsvorschriften und die Rechte von Unternehmen, Bürgern und Verbrauchern sowie durch den Austausch und die Verbreitung von bewährten Verfahren, Fachwissen, Kenntnissen und innovativen Lösungen, auch durch Maßnahmen, die über das SOLVIT-Netzwerk und das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren durchgeführt werden;
- b)
- Einrichtung von Mechanismen, die es Bürgern, Verbrauchern, Endnutzern und Vertretern der Zivilgesellschaft, einschließlich Vertretern der Sozialpartner und Unternehmensvertretern aus der Union, insbesondere den Vertretern von KMU, erlauben, sich in politische Debatten und Prozesse der Politikgestaltung und Entscheidungsfindung einzubringen, insbesondere durch Unterstützung der Arbeit nationaler und unionsweiter Vertretungsorganisationen;
- c)
- Kapazitätsaufbau, Erleichterung und Koordinierung gemeinsamer Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission, den dezentralen Agenturen der Union und Drittlandsbehörden, einschließlich gemeinsamer Maßnahmen zur Verbesserung der Produktsicherheit;
- d)
-
Unterstützung für die wirksame Durchsetzung und Modernisierung des Rechtsrahmens der Union sowie für dessen rasche Anpassung, um die Union in die Lage zu versetzen, sich erfolgreich im globalen Wettbewerb zu behaupten, sowie Unterstützung bei der Bewältigung der sich aufgrund der Digitalisierung ergebenden Probleme, auch durch
- i)
- Datenerhebung und -auswertung;
- ii)
- Untersuchungen zum Funktionieren des Binnenmarkts, Studien, Evaluierungen und Politikempfehlungen;
- iii)
- die Durchführung von Demonstrationstätigkeiten und Pilotprojekten;
- iv)
- Kommunikationstätigkeiten;
- v)
- die Entwicklung spezieller IT-Instrumente, um das transparente und reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und betrügerische Praktiken im Internet zu bekämpfen und zu verhindern.
(3) Maßnahmen, die Tätigkeiten nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/1020 darstellen und der Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziele dienen, sind förderfähig, insbesondere im Hinblick auf Folgendes:
- a)
- Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Marktaufsichtsbehörden und anderen einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere über das Unionsnetzwerk für Produktkonformität;
- b)
- Unterstützung der Entwicklung gemeinsamer Maßnahmen und Prüfungen im Bereich der Konformität, auch im Zusammenhang mit vernetzten Produkten und Produkten, die über das Internet verkauft werden;
- c)
- Unterstützung von Marktüberwachungsstrategien, der Gewinnung von Fachwissen und Erkenntnissen, von Prüfkapazitäten und -einrichtungen, Peer-Reviews, Schulungsprogrammen, technischer Hilfe und Kapazitätsaufbau für Marktüberwachungsbehörden.
(4) Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels sind förderfähig, insbesondere im Hinblick auf Folgendes:
- a)
- Bereitstellung unterschiedlicher Formen der Unterstützung für KMU, einschließlich Informationen, Mentoring, Aus- und Weiterbildung, Mobilität, grenzüberschreitender Zusammenarbeit und Beratungsdienste;
- b)
- Erleichterung des Zugangs von KMU sowie von Clustern und Organisationen von Unternehmensnetzwerken zu Märkten innerhalb und außerhalb der Union in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten, Unterstützung der genannten Einrichtungen während ihres gesamten Lebenszyklus bei der Bewältigung globaler ökologischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Herausforderungen und bei der unternehmerischen Internationalisierung sowie Stärkung der Führungsrolle des Unternehmertums und der Industrie der Union in globalen Wertschöpfungsketten;
- c)
- Unterstützung der Arbeit des Enterprise Europe Network (EEN) bei der Bereitstellung integrierter unternehmensunterstützender Dienstleistungen für KMU in der Union, einschließlich Unterstützung dieser KMU bei der Suche nach Geschäftspartnern und Finanzmitteln, insbesondere aus den Programmen „InvestEU” , „Horizont Europa” und „Digitales Europa” , Erleichterung der Einführung von Innovationen durch KMU, ihrer Internationalisierung und ihres ökologischen und digitalen Wandels sowie Unterstützung von KMU beim Zugang zu Fachwissen in den Bereichen Digitales, Umwelt, Klima, Energie- und Ressourceneffizienz, um es ihnen zu erleichtern, Chancen im Binnenmarkt und in Drittländern zu erkunden, unter Vermeidung sich überschneidender Tätigkeiten durch enge Abstimmung mit den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, zu gewährleisten, dass im Falle der Nutzung des EEN zur Erbringung von Dienstleistungen — darunter Beratungsdienste und Dienstleistungen zum Kapazitätsaufbau — im Rahmen anderer Unionsprogramme die genannten Dienstleistungen aus diesen anderen Unionsprogrammen zu finanzieren sind;
- d)
- Abbau von Markthindernissen und Verwaltungsaufwand und Schaffung eines günstigen Unternehmensumfelds, um KMU zu befähigen, die Chancen des Binnenmarkts zu nutzen;
- e)
- Förderung der Entwicklung und des Wachstums von Unternehmen, auch durch die Förderung technischer, digitaler und unternehmerischer Kompetenzen, einer nachhaltigen Unternehmensführung sowie der Produkt- und Prozessentwicklung, um den ökologischen und digitalen Wandel in den industriellen Ökosystemen und den Wertschöpfungsketten des verarbeitenden Gewerbes und des Dienstleistungssektors durchgehend zu unterstützen;
- f)
- Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen und ganzen Wirtschaftszweigen und Unterstützung der Entwicklung von Kreativität und der Einführung jeglicher Formen von Innovationen durch KMU, der Stärkung der sozialen Verantwortung von Unternehmen, der Übernahme neuer Geschäftsmodelle und von Zusammenarbeit in der Wertschöpfungskette durch die strategische Verknüpfung von Ökosystemen und Clustern einschließlich der gemeinsamen Cluster-Initiativen;
- g)
- Förderung eines von unternehmerischer Initiative geprägten Unternehmensumfelds und einer unternehmerischen Kultur, auch durch Mentoring- und Mobilitätsprogramme zur Verbesserung von Kenntnissen, Fertigkeiten, technologischen Kapazitäten und Unternehmensführung sowie durch Unterstützung für Start-ups, unternehmerische Nachhaltigkeit und Scale-ups bei bestimmten Projekten, auf der Grundlage marktorientierter Möglichkeiten, mit besonderem Augenmerk auf den spezifischen Bedürfnissen potenzieller neuer Unternehmer sowie auf den Bedürfnissen der Mitglieder unterrepräsentierter Gruppen.
(5) Maßnahmen, die Tätigkeiten nach den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 darstellen und der Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels dienen, sind förderfähig.
(6) Die Maßnahmen zur Unterstützung von Tätigkeiten zur Entwicklung, Anwendung, Bewertung und Überwachung internationaler Standards für die Rechnungslegung, die nichtfinanzielle Berichterstattung und die Abschlussprüfung und zur Kontrolle dieser Normungsprozesse sowie zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten spezifischen Ziels sind förderfähig.
(7) Insbesondere sind folgende Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten spezifischen Ziels förderfähig:
- a)
- Verbesserung der Sensibilisierung, der digitalen Kompetenz und der lebenslangen Aufklärung der Verbraucher über ihre Rechte, auch in Bezug auf Fragen, die sich aus der technologischen Entwicklung und der Digitalisierung ergeben, einschließlich der Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Verbraucher;
- b)
- Erleichterung des Zugangs für Verbraucher und Händler zu einer effektiven außergerichtlichen Streitbeilegung und zur Online-Streitbeilegung sowie zu Informationen über die verfügbaren Rechtsbehelfe;
- c)
- Unterstützung einer stärkeren Durchsetzung der Verbraucherrechte durch die zuständigen Behörden, auch in Situationen, in denen Händler in Drittländern niedergelassen sind, insbesondere durch effiziente Zusammenarbeit und gemeinsame Maßnahmen;
- d)
- Förderung eines nachhaltigen Verbrauchs, insbesondere durch die Sensibilisierung der Verbraucher für die Umweltleistung von Produkten, etwa deren Haltbarkeit und Merkmale des Ökodesigns, sowie Förderung der Geltendmachung von Verbraucherrechten und der verfügbaren Rechtsbehelfe in Bezug auf irreführende Praktiken.
(8) Die in Anhang I aufgeführten Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels sind förderfähig.
(9) Die in Anhang II aufgeführten Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannten spezifischen Ziels sind förderfähig.
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