Artikel 16 VO (EU) 2021/690

Durchführung des Programms

(1) Das Programm wird durch Arbeitsprogramme nach Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung durchgeführt.

Die Arbeitsprogramme dienen der Verwirklichung der spezifischen Ziele nach Artikel 3 und der Durchführung der förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 8. Die Arbeitsprogramme enthalten im Einzelnen

a)
den für jede Maßnahme vorgesehenen Richtbetrag und gegebenenfalls den Gesamtrichtbetrag für alle Maßnahmen sowie einen indikativen Zeitplan für die Durchführung;
b)
die wichtigsten Evaluierungskriterien für Finanzhilfen gemäß Artikel 11 und den höchstmöglichen Kofinanzierungssatz gemäß Artikel 12.

Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen.

(2) Die Arbeitsprogramme zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 5 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Die Arbeitsprogramme zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten spezifischen Ziels werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 4 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(4) Die Arbeitsprogramme zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels durch Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 8 und Anhang I werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten bis zum 30. April des ihrer Ausführung vorausgehenden Jahres angenommen, sofern der Entwurf des Haushaltsplans angenommen wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 6 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels, einschließlich Initiativen zur Überarbeitung der Prioritäten, werden gemäß den Artikeln 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und in enger und koordinierter Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Statistischen Systems durchgeführt.

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