Artikel 17 VO (EU) 2021/690
Überwachung und Berichterstattung
(1) Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang IV festgelegt.
(2) Bei der Berichterstattung über die Fortschritte bei der Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels legt die Kommission zusammen mit den in Absatz 1 genannten Indikatoren relevante kontextbezogene Indikatoren vor, die der KMU-Leistungsüberprüfung, den Informationsblättern zum Small Business Act und anderen einschlägigen Quellen entnommen sind.
(3) Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner Ziele sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang IV hinsichtlich der Indikatoren zu ändern, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.
(4) Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden.
Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.
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