Artikel 18 VO (EU) 2021/690
Evaluierung
(1) Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit ihre Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.
(2) Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt bis vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Programms. Die Kommission erstellt einen Zwischenevaluierungsbericht zur Bewertung der Leistung des Programms, einschließlich Aspekten wie Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz, Synergien innerhalb des Programms und Mehrwert für die Union.
(3) Was die Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten spezifischen Ziels angeht, so erstellt die Kommission einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung für Internationale Rechnungslegungsstandards zur Entwicklung Internationaler Rechnungslegungsstandards sowie die Tätigkeit des PIOB und der EFRAG im Allgemeinen. Die Kommission übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(4) Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens jedoch vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, erstellt die Kommission einen abschließenden Evaluierungsbericht zur Bewertung der Leistung des Programms, einschließlich Aspekten wie Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz, Synergien innerhalb des Programms und Mehrwert für die Union.
(5) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen den Zwischenevaluierungsbericht und den abschließenden Evaluierungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen und Empfehlungen und macht sie öffentlich zugänglich. Den Berichten werden gegebenenfalls Vorschläge für Folgemaßnahmen beigefügt.
(6) Gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 konsultiert die Kommission den Ausschuss für das Europäische Statistische System zu denjenigen Teilen des Zwischenevaluierungsberichts und des abschließenden Evaluierungsberichts, die Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels betreffen, bevor sie diese annimmt und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
Die Kommission konsultiert den Europäischen Beratenden Ausschuss für Statistik zu dem Teil des abschließenden Evaluierungsberichts, der Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels betrifft, bevor sie diesen annimmt und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
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