Artikel 21 VO (EU) 2021/690
Ausschussverfahren
(1) In Bezug auf Durchführungsrechtsakte nach Artikel 16 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, die das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordn ung genannte spezifische Ziel betreffen, wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) In Bezug auf Durchführungsrechtsakte nach Artikel 16 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung, die das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i der vorliegenden Verordnung genannte spezifische Ziel betreffen, wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) In Bezug auf Durchführungsrechtsakte nach Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 16 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung, die das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung genannte spezifische Ziel betreffen, wird die Kommission vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(6) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
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