Artikel 22 VO (EU) 2021/690
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation in einer nutzerfreundlichen Weise durch, um die Verbraucher, die Bürger, die Unternehmen, insbesondere KMU, und öffentliche Verwaltungen für die durch das Programm zur Verfügung gestellten Mittel sowie für seine Maßnahmen und Ergebnisse zu sensibilisieren.
(3) Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.
(4) Die Kommission (Eurostat) führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels, einschließlich Maßnahmen und Ergebnisse, die die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken betreffen, unter Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten statistischen Grundsätze durch.
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