Artikel 3 VO (EU) 2021/690

Ziele des Programms

(1) Die allgemeinen Ziele des Programms bestehen darin,

a)
das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und vor allem die Bürger, Verbraucher und Unternehmen, insbesondere KMU, zu schützen und ihre Position zu stärken, durch Durchsetzung des Unionsrechts, Erleichterung des Marktzugangs, Normensetzung und Förderung der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen und des Tierwohls unter Beachtung der Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung und unter Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus sowie durch Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission und den dezentralen Agenturen der Union;
b)
hochwertige, vergleichbare, zeitnahe und verlässliche europäische Statistiken zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten, die die Gestaltung, Überwachung und Evaluierung aller politischen Strategien der Union unterstützen und Bürgern, politischen Entscheidungsträgern, Behörden, Unternehmen, Wissenschaftlern und den Medien dabei helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen und sich aktiv am demokratischen Prozess zu beteiligen.

(2) Die spezifischen Ziele des Programms bestehen darin,

a)
die Effizienz des Binnenmarkts zu erhöhen, unter anderem vor dem Hintergrund des digitalen Wandels, indem

i)
die Vermeidung und Beseitigung diskriminierender, ungerechtfertigter oder unverhältnismäßiger Hindernisse erleichtert und die Entwicklung, Umsetzung und Durchsetzung des Unionsrechts in den Bereichen Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen unterstützt werden, einschließlich durch die Verbesserung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, des Gesellschaftsrechts, des vertraglichen und außervertraglichen Rechts, der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche, des freien Kapitalverkehrs und der Vorschriften über Finanzdienstleistungen und Wettbewerb, unter anderem durch die Entwicklung nutzerorientierter Steuerungsinstrumente;
ii)
eine wirksame Marktüberwachung in der gesamten Union unterstützt wird, damit gewährleistet ist, dass nur sichere und konforme Produkte, die ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und andere Endnutzer bieten, auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, einschließlich Produkten, die über das Internet verkauft werden, und damit eine größere Homogenität der Marktüberwachungsbehörden in der gesamten Union erreicht und die Kapazitäten dieser Marktüberwachungsbehörden erhöht werden;

b)
die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von KMU zu stärken und Zusätzlichkeit auf Unionsebene durch Maßnahmen zu erzielen, die

i)
unterschiedliche Formen der Unterstützung für KMU sowie für Cluster und Organisationen von Unternehmensnetzwerken, auch in der Tourismusbranche, bereitstellen, um so das Wachstum, die Expansion und die Gründung von KMU zu fördern;
ii)
den Marktzugang erleichtern, auch durch die Internationalisierung von KMU;
iii)
das Unternehmertum und den Erwerb unternehmerischer Kompetenzen fördern;
iv)
ein günstiges Unternehmensumfeld für KMU fördern, den digitalen Wandel von KMU unterstützen und neue Geschäftsmöglichkeiten für KMU, auch für sozialwirtschaftliche KMU und KMU mit innovativen Geschäftsmodellen, fördern;
v)
die Wettbewerbsfähigkeit industrieller Ökosysteme und Sektoren sowie die Entwicklung industrieller Wertschöpfungsketten fördern;
vi)
die Modernisierung der Industrie fördern und damit zu einer grünen, digitalen und widerstandsfähigen Wirtschaft beitragen;

c)
einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt durch Normungsverfahren zu gewährleisten, die

i)
die Finanzierung der europäischen Normung und die Beteiligung aller einschlägigen Interessenträger an der Erarbeitung europäischer Normen erlauben;
ii)
die Entwicklung hochwertiger internationaler Standards für die Rechnungslegung, die nichtfinanzielle Berichterstattung und die Abschlussprüfung unterstützen, deren Eingliederung in das Unionsrecht erleichtern und die Innovation und Entwicklung bewährter Verfahren der Unternehmensberichterstattung fördern;

d)
die Verbraucherinteressen zu fördern und ein hohes Niveau bei Verbraucherschutz und Produktsicherheit zu gewährleisten durch —

i)
im Hinblick auf Verbraucher —

Befähigung, Unterstützung und Aufklärung von Verbrauchern, Unternehmen und Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere in Bezug auf die Verbraucherrechte nach dem Unionsrecht;

Gewährleistung eines hohen Niveaus von Verbraucherschutz, nachhaltigem Verbrauch und Produktsicherheit, insbesondere für die schutzbedürftigsten Verbraucher, um Fairness, Transparenz und Vertrauen in den Binnenmarkt zu fördern;

Sicherstellung, dass die Verbraucherinteressen in der digitalen Welt angemessen berücksichtigt werden;

Unterstützung der zuständigen Durchsetzungsbehörden und Verbraucherverbände sowie von Maßnahmen zur Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, mit besonderem Augenmerk auf Problemen, die sich aus bestehenden und neuen Technologien ergeben;

Beitrag zur Verbesserung der Qualität und Verfügbarkeit von Normen in der gesamten Union; wirksame Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken;

Sicherstellung, dass alle Verbraucher Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfsmechanismen haben und sachdienliche Informationen über Märkte und Verbraucherrechte erhalten, und Förderung eines nachhaltigen Verbrauchs, insbesondere durch Sensibilisierung für spezifische Merkmale und die Umweltauswirkungen von Waren und Dienstleistungen; —

ii)
im Hinblick auf Verbraucher und andere Endnutzer von Finanzdienstleistungen —

stärkere Einbindung von Verbrauchern, anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen und Vertretern der Zivilgesellschaft in die Politikgestaltung auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen;

Förderung eines besseren Verständnisses der Finanzbranche und der verschiedenen Kategorien gewerblich angebotener Finanzprodukte;

Gewährleistung des Schutzes der Verbraucherinteressen im Bereich Finanzdienstleistungen für Privatkunden;

e)
in den Bereichen Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu einem hohen Gesundheits- und Sicherheitsniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen beizutragen, unter anderem durch Prävention, Erkennung und Tilgung von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen, einschließlich mittels Notfallmaßnahmen im Falle schwerwiegender Krisensituationen und unvorhersehbarer Ereignisse mit Auswirkungen auf die Tier- oder Pflanzengesundheit, und durch Unterstützung der Verbesserung des Tierwohls, der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und der Entwicklung einer nachhaltigen Produktion und eines nachhaltigen Verbrauchs von Lebensmitteln sowie durch Förderung des Austauschs bewährter Verfahren zwischen Interessenträgern auf diesen Gebieten;
f)
zeitnah, unparteiisch und kosteneffizient hochwertige europäische Statistiken gemäß den Qualitätskriterien nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 durch ein verstärktes Europäisches Statistisches System gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und durch vertiefte Partnerschaften innerhalb dieses Systems und mit allen maßgeblichen externen Parteien sowie unter Verwendung vielfältiger Datenquellen, fortgeschrittener Verfahren für die Datenanalyse, intelligenter Systeme und digitaler Technologien zu entwickeln, zu erstellen, zu verbreiten und zu vermitteln sowie eine nationale und, falls möglich, regionale Aufschlüsselung zur Verfügung zu stellen.

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