Artikel 4 VO (EU) 2021/690

Mittelausstattung

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programmes beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 4208041000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2) Aus dem in Absatz 1 genannten Betrag werden den folgenden Zielen die folgenden Richtbeträge zugewiesen:

a)
451569500 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannte Ziel;
b)
105461000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannte Ziel;
c)
1000000000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte Ziel;
d)
220510500 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel;
e)
198500000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d genannte Ziel;
f)
1680000000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannte Ziel;
g)
552000000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannte Ziel.

(3) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, insbesondere für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, die Verwendung von IT-Netzen mit dem Schwerpunkt Informationsverarbeitung und -austausch sowie den Einsatz und die Entwicklung betrieblicher IT-Instrumente. Um die höchstmögliche Verfügbarkeit des Programms für die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der Ziele des Programms zu gewährleisten, dürfen die Gesamtkosten der administrativen und technischen Unterstützung 5 % des Wertes der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung nicht übersteigen.

(4) Mittelbindungen, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, können über mehrere Jahre in Jahrestranchen aufgeteilt werden.

(5) Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 der Haushaltsordnung nimmt die Kommission die Mittelbindung für eine Finanzhilfe, die im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels für Notfallmaßnahmen im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit gewährt wird, nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Zahlungsanträge vor.

(6) Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, können — auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats — unter den in Artikel 26 einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für die finanzielle Unterstützung im Bereich Management der Außengrenzen und gemeinsame Visumspolitik (im Folgenden „Dachverordnung für 2021-2027” ) festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

(7) Ist die Kommission keine rechtlichen Verpflichtungen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung für gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels übertragene Mittel eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des Mitgliedstaats unter den in Artikel 26 der Dachverordnung für 2021-2027 festgelegten Bedingungen wieder auf den Fonds, aus dem sie ursprünglich übertragen wurden, rückübertragen werden.

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