ANHANG I VO (EU) 2021/690

FÖRDERFÄHIGE MAßNAHMEN ZUR VERWIRKLICHUNG DES IN ARTIKEL 3 ABSATZ 2 BUCHSTABE E GENANNTEN SPEZIFISCHEN ZIELS IN BEZUG AUF DIE BEREICHE PFLANZEN, TIERE, LEBENSMITTEL UND FUTTERMITTEL

Folgende Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels sind förderfähig:

1.
Durchführung von Notfallmaßnahmen im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit.

1.1.
Notfallmaßnahmen im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit, die infolge der amtlichen Bestätigung des Auftretens einer der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen oder Zoonosen, infolge der amtlichen Bestätigung des Auftretens von Pflanzenschädlingen oder im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für den Gesundheitsstatus von Menschen, Tieren oder Pflanzen in der Union getroffen werden müssen.

Die in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen müssen unverzüglich durchgeführt werden, und ihre Anwendung muss den Bestimmungen des einschlägigen Unionsrechts entsprechen.

1.2.
In Bezug auf Notfälle im Bereich Pflanzengesundheit folgende Maßnahmen der Mitgliedstaaten gegen einen Schädlingsbefall in einem bestimmten Gebiet:

a)
Tilgungs- und Präventionsmaßnahmen gegen einen Unionsquarantäneschädling, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder gemäß den nach Artikel 28 Absatz 1 oder 3 der genannten Verordnung erlassenen Unionsmaßnahmen ergriffen werden;
b)
von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 29 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffene Tilgungs- und Präventionsmaßnahmen gegen einen Schädling, der nicht als Unionsquarantäneschädling aufgeführt ist, aber nach den Kriterien der genannten Verordnung als Unionsquarantäneschädling gelten könnte;
c)
zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung eines Schädlings, gegen den gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 andere Unionsmaßnahmen als die unter den Buchstaben a und b der vorliegenden Nummer genannten Tilgungs- und Präventionsmaßnahmen erlassen wurden, wenn die genannten Maßnahmen von entscheidender Bedeutung für den Schutz der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses Schädlings sind.

1.3.
Eine Unionsfinanzierung kann auch für folgende Maßnahmen gewährt werden:

1.3.1.
Schutz- oder Präventionsmaßnahmen, die im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für den Gesundheitsstatus in der Union infolge des Auftretens oder der Entwicklung einer der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen oder Zoonosen im Hoheitsgebiet eines Drittlands, eines Mitgliedstaats oder eines überseeischen Landes oder Gebiets ergriffen werden, sowie Schutzmaßnahmen oder sonstige einschlägige Tätigkeiten, die zur Unterstützung des Pflanzengesundheitsstatus in der Union ergriffen werden;
1.3.2.
in diesem Anhang genannte Maßnahmen, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten durchgeführt werden, die bei der Bekämpfung des Auftretens einer Tierseuche oder eines Pflanzenschädlings eng zusammenarbeiten;
1.3.3.
das Anlegen eines Vorrats an biologischen Mitteln zum Zwecke der Bekämpfung der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen, wenn die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats das Anlegen eines solchen Vorrats in diesem Mitgliedstaat für erforderlich hält;
1.3.4.
das Anlegen eines Vorrats an biologischen Mitteln oder der Erwerb von Impfstoffdosen, wenn das Auftreten oder die Entwicklung einer der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen oder Zoonosen in einem Drittland oder in einem Mitgliedstaat eine Bedrohung für die Union darstellen könnte;
1.3.5.
bei Verdacht auf den Ausbruch einer Tierseuche oder auf das Auftreten von Pflanzenschädlingen erforderlichenfalls verstärkte Kontrollen und eine strengere Überwachung innerhalb der Union und an ihren Außengrenzen;
1.3.6.
Maßnahmen zur Überwachung des Auftretens von bekannten sowie von neu auftretenden, zuvor unbekannten Tierseuchen und Pflanzenschädlingen.

1.4.
Förderfähige Kosten

1.4.1.
Notfallmaßnahmen im Bereich Tiergesundheit

Die folgenden Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Notfallmaßnahmen im Bereich Tiergesundheit entstehen, können für eine Finanzierung in Betracht kommen:

a)
Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert der geschlachteten oder gekeulten Tiere, begrenzt auf den Marktwert, den diese Tiere gehabt hätten, wenn sie nicht von der Seuche betroffen gewesen wären;
b)
Kosten für die Schlachtung oder das Keulen der Tiere und damit zusammenhängende Transportkosten;
c)
Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert der vernichteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, begrenzt auf den Marktwert dieser Erzeugnisse, unmittelbar bevor ein Verdacht auf Ausbruch der Seuche aufgetreten ist oder sich bestätigt hat;
d)
Kosten für die Reinigung, Desinsektion und Desinfektion von Betrieben und Ausrüstung auf der Grundlage der Epidemiologie und der Eigenschaften des Erregers;
e)
Kosten für den Transport und die Vernichtung verseuchter Futtermittel und — sofern diese nicht desinfiziert werden kann — verseuchter Ausrüstung;
f)
Kosten für Erwerb, Lagerung, Verwaltung oder Ausgabe von Impfstoffen und Ködern sowie Kosten der Impfung an sich, sofern die Kommission solche Maßnahmen beschließt oder genehmigt;
g)
Kosten für Transport und Entsorgung der Tierkörper;
h)
in hinreichend begründeten Ausnahmefällen die Kosten serologischer und virologischer Überwachungstests und von Tests vor Verbringungen in Sperrzonen sowie sonstige für die Tilgung der Seuche unabdingbare Kosten.

1.4.2.
Notfallmaßnahmen im Bereich Pflanzengesundheit

Die folgenden Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Notfallmaßnahmen im Bereich Pflanzengesundheit entstehen, können für Finanzhilfen in Betracht kommen:

a)
Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an den Maßnahmen beteiligt ist, sowie Kosten für die Anmietung von Ausrüstung, für Verbrauchsgüter und sonstige notwendige Materialien, für Behandlungsprodukte, für Probenahmen und für Labortests;
b)
Kosten für Dienstleistungsverträge mit Dritten über die Durchführung von Teilen der Maßnahmen;
c)
Kosten für die Entschädigung der Betreiber oder Eigentümer für die Behandlung, die Vernichtung und das anschließende Entfernen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen sowie für die Reinigung und Desinfektion von Betrieb, Land, Wasser, Boden, Kultursubstraten, Anlagen, Maschinen und Ausrüstung;
d)
Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert der vernichteten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, für die die Maßnahmen nach Artikel 17, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelten, begrenzt auf den Marktwert, den diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gehabt hätten, wenn sie nicht von den genannten Maßnahmen betroffen gewesen wären; der Restwert wird gegebenenfalls von der Entschädigung abgezogen; und
e)
in hinreichend begründeten Ausnahmefällen andere als die unter den Buchstaben a bis d genannten bei der Durchführung erforderlicher Maßnahmen entstehende Kosten.

Die Entschädigung der Betreiber oder Eigentümer gemäß Buchstabe c ist nur dann förderfähig, wenn die Maßnahmen unter der Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführt wurden.

2.
Durchführung jährlicher und mehrjähriger nationaler Tier- und Pflanzengesundheitsprogramme

2.1.
Jährliche und mehrjährige nationale Tier- und Pflanzengesundheitsprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen sowie von Pflanzenschädlingen müssen im Einklang mit den Bestimmungen des einschlägigen Unionsrechts durchgeführt werden.

Die Bedingungen, unter denen die Maßnahmen für eine Finanzierung in Betracht kommen, werden in dem in Artikel 16 genannten Arbeitsprogramm festgelegt.

Nationale Programme werden der Kommission bis zum 31. Mai des Jahres übermittelt, das dem vorgesehenen Durchführungszeitraum vorausgeht.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten bis zum 30. November jedes Jahres Folgendes mit:

a)
die Liste der in technischer Hinsicht gebilligten nationalen Programme, die für eine Kofinanzierung vorgeschlagen werden;
b)
den vorläufigen Betrag, der den einzelnen Programmen zugewiesen wird;
c)
den vorläufigen Höchstsatz des Finanzbeitrags der Union für die einzelnen Programme und
d)
etwaige vorläufige Bedingungen für den Erhalt des Finanzbeitrags der Union.

Die Kommission billigt die nationalen Programme und die entsprechende Finanzierung bis zum 31. Januar jedes Jahres im Wege einer Finanzhilfevereinbarung in Bezug auf die durchgeführten Maßnahmen und entstandenen Kosten.

Nach Vorlage der finanziellen Zwischenberichte durch die Begünstigten bis zum 31. August des Durchführungsjahres kann die Kommission die Finanzhilfevereinbarungen erforderlichenfalls in Bezug auf den gesamten Förderzeitraum ändern.

2.2.
Förderfähige Kosten

2.2.1.
Die folgenden Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der nationalen Tiergesundheitsprogramme entstehen, können für eine Kofinanzierung durch die Union in Betracht kommen:

a)
Kosten für Probenahmen von Tieren;
b)
Kosten für Tests, wenn diese auf Folgendes beschränkt sind:

i)
Kosten für Test-Kits, Reagenzien und Verbrauchsmaterial, die identifizierbar sind und speziell für die Durchführung solcher Tests verwendet werden;
ii)
Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an der Durchführung der Tests beteiligt ist;

c)
Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert der geschlachteten oder gekeulten Tiere, begrenzt auf den Marktwert, den diese Tiere gehabt hätten, wenn sie nicht von der Seuche betroffen gewesen wären;
d)
Kosten für die Schlachtung oder das Keulen der Tiere;
e)
Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert der vernichteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, begrenzt auf den Marktwert dieser Erzeugnisse, unmittelbar bevor ein Verdacht auf Ausbruch der Seuche aufgetreten ist oder sich bestätigt hat;
f)
Kosten für Erwerb, Lagerung, Verabreichung, Verwaltung oder Ausgabe von im Rahmen der Programme verwendeten Impfdosen oder Impfstoffen und Ködern;
g)
Kosten für die Reinigung, Desinfektion und Desinsektion des Betriebs und der Ausrüstung auf der Grundlage der Epidemiologie und der Eigenschaften des Erregers und
h)
in hinreichend begründeten Ausnahmefällen andere als die unter den Buchstaben a bis g bei der Durchführung erforderlicher Maßnahmen entstehende Kosten.

Für die Zwecke des Buchstaben c ist der Restwert der Tiere gegebenenfalls von der Entschädigung abzuziehen.

Für die Zwecke des Buchstaben d ist der Restwert hitzebehandelter, nicht bebrüteter Eier von der Entschädigung abzuziehen.

2.2.2.
Die folgenden Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der nationalen Pflanzengesundheitsprogramme entstehen, können für eine Kofinanzierung durch die Union in Betracht kommen:

a)
Kosten für Probenahmen;
b)
Kosten für visuelle Untersuchungen;
c)
Kosten für Tests, wenn diese auf Folgendes beschränkt sind:

i)
Kosten für Test-Kits, Reagenzien und Verbrauchsmaterial, die identifizierbar sind und speziell für die Durchführung der Tests verwendet werden;
ii)
Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an der Durchführung der Tests beteiligt ist;

d)
Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an den Maßnahmen beteiligt ist, sowie Kosten für die Anmietung von Ausrüstung, für Verbrauchsgüter und sonstige notwendige Materialien, für Behandlungsprodukte, für Probenahmen und für Labortests;
e)
Kosten für Dienstleistungsverträge mit Dritten über die Durchführung von Teilen der Maßnahmen;
f)
Kosten für die Entschädigung der Betreiber oder Eigentümer für die Behandlung, die Vernichtung und das anschließende Entfernen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen sowie für die Reinigung und Desinfektion von Betrieb, Land, Wasser, Boden, Kultursubstraten, Anlagen, Maschinen und Ausrüstung;
g)
Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert der vernichteten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, für die die Maßnahmen nach Artikel 17, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelten, begrenzt auf den Marktwert, den diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gehabt hätten, wenn sie nicht von den genannten Maßnahmen betroffen gewesen wären; der Restwert wird gegebenenfalls von der Entschädigung abgezogen; und
h)
in hinreichend begründeten Ausnahmefällen andere als die unter den Buchstaben a bis g genannten bei der Durchführung erforderlicher Maßnahmen entstehende Kosten.

Die Entschädigung der Betreiber und Eigentümer gemäß Buchstabe f ist nur dann förderfähig, wenn die Maßnahmen unter der Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführt wurden.

2.3.
Stellt das Auftreten oder die Entwicklung einer der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen oder Zoonosen wahrscheinlich eine Bedrohung für den Gesundheitsstatus in der Union dar und soll die Union vor der Einführung einer dieser Tierseuchen oder Zoonosen geschützt werden oder sind Schutzmaßnahmen zur Unterstützung des Pflanzengesundheitsstatus in der Union erforderlich, so können die Mitgliedstaaten Maßnahmen in ihre nationalen Programme aufnehmen, die in Gebieten von Drittländern in Zusammenarbeit mit den Behörden dieser Länder durchzuführen sind. Alternativ kann unter denselben Umständen und für dasselbe Ziel eine Unionsfinanzierung unmittelbar den zuständigen Behörden von Drittländern gewährt werden.
2.4.
Im Bereich der Pflanzengesundheitsprogramme kann den Mitgliedstaaten für folgende Maßnahmen eine Unionsfinanzierung gewährt werden:

a)
Erhebungen während festgelegter Zeiträume, bei denen zumindest das Auftreten von Folgendem geprüft wird:

Unionsquarantäneschädlingen sowie Anzeichen und Symptomen eines Befalls mit Schädlingen, für die die Maßnahmen nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder Maßnahmen gelten, die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung, gemäß Artikel 22 Absatz 1 der genannten Verordnung oder gegebenenfalls gemäß den Artikeln 47 bis 77 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassen wurden;

prioritären Schädlingen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;

b)
Erhebungen während festgelegter Zeiträume, bei denen zumindest das Auftreten von nicht unter Buchstabe a genannten Schädlingen geprüft wird, die ein neues Risiko für die Union darstellen könnten und deren Eindringen oder Ausbreitung erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet der Union haben könnte;
c)
Tilgungs- und Präventionsmaßnahmen gegen einen Unionsquarantäneschädling, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder gemäß den nach Artikel 28 Absatz 1 oder 3 der genannten Verordnung erlassenen Unionsmaßnahmen ergriffen werden;
d)
von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffene Tilgungs- und Präventionsmaßnahmen gegen einen Schädling, der nicht als Unionsquarantäneschädling aufgeführt ist, aber nach den Kriterien der genannten Verordnung als Unionsquarantäneschädling gelten könnte;
e)
zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung eines Schädlings, gegen den gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 andere Unionsmaßnahmen als die unter den Buchstaben c und d der vorliegenden Nummer genannten Tilgungs- und Präventionsmaßnahmen und die unter Buchstabe f der vorliegenden Nummer genannten Eindämmungsmaßnahmen erlassen wurden, wenn die genannten Maßnahmen von entscheidender Bedeutung für den Schutz der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses Schädlings sind;
f)
Maßnahmen zur Eindämmung eines Schädlings, gegen den in einem befallenen Gebiet, in dem dieser Schädling nicht getilgt werden kann, Eindämmungsmaßnahmen der Union gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder Artikel 30 Absatz 3 der genannten Verordnung erlassen wurden, wenn die genannten Maßnahmen von entscheidender Bedeutung für den Schutz der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses Schädlings sind.

In den Arbeitsprogrammen nach Artikel 16 Absatz 4 ist die Liste der Pflanzenschädlinge festzulegen, die unter diese Maßnahmen fallen.

3.
Durchführung von Pflanzengesundheitsprogrammen zur Schädlingsbekämpfung in den Gebieten in äußerster Randlage der Union nach Artikel 355 Absatz 1 AEUV, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/2031 fallen, im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1). Diese Programme betreffen Tätigkeiten, die für die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der dort geltenden Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung in diesen Regionen erforderlich sind, unabhängig davon, ob es sich um Unionsvorschriften oder um nationale Vorschriften handelt.
4.
Tätigkeiten zur Unterstützung der Verbesserung des Tierwohls, einschließlich Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung von Tierschutznormen und der Rückverfolgbarkeit, auch während Tiertransporten.
5.
Unterstützung für Referenzlaboratorien der Europäischen Union gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) 2017/625 und die Referenzzentren der Europäischen Union gemäß den Artikeln 95 und 97 der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1012.
6.
Erlangung einer Akkreditierung für Prüf- und Diagnosemethoden in nationalen Referenzlaboratorien für Pflanzengesundheit und nationalen Referenzlaboratorien für Tiergesundheit, während eines Zeitraums von bis zu drei Jahren nach der Benennung des Europäischen Referenzlaboratoriums des betreffenden Gebiets, soweit erforderlich und im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1.
7.
Durchführung koordinierter Kontrollprogramme sowie Organisation der Erfassung von Informationen und Daten gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) 2017/625.
8.
Tätigkeiten zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung und zur Bekämpfung des Lebensmittelbetrugs.
9.
Tätigkeiten zur Förderung der Nachhaltigkeit in Lebensmittelerzeugung und -verbrauch, einschließlich kurzer Lieferketten.
10.
Entwicklung von Datenbanken und computergestützten Informationsmanagementsystemen, die für eine wirksame und effiziente Durchführung der Rechtsvorschriften, die mit dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziel zusammenhängen, erforderlich sind und erwiesenermaßen einen Mehrwert für die gesamte Union bieten, sowie Einführung neuer Technologien zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Produkten.
11.
Schulung des Personals der zuständigen Behörden, die für amtliche Kontrollen zuständig sind, sowie sonstiger an der Behandlung oder Prävention von Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen beteiligter Parteien gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU) 2017/625.
12.
Zahlung von Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, die Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten infolge einer Benennung durch die Kommission zur Unterstützung ihrer Experten gemäß Artikel 116 Absatz 4 und Artikel 120 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 entstehen.
13.
Durchführung technischer und wissenschaftlicher Arbeiten, die zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Rechtsvorschriften in dem Bereich, der mit dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziel zusammenhängt, und zur Anpassung dieser Rechtsvorschriften an wissenschaftliche, technologische und gesellschaftliche Entwicklungen erforderlich sind, einschließlich Studien und Koordinierungstätigkeiten, die zur Prävention des Auftretens von neu aufkommenden Pflanzenschädlingen und Tierseuchen erforderlich sind.
14.
Tätigkeiten der Mitgliedstaaten oder internationaler Organisationen, die darauf abzielen, das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannte spezifische Ziel zu verwirklichen, zur Unterstützung der Ausarbeitung und Durchführung der Vorschriften im Zusammenhang mit diesem Ziel.
15.
Durchführung von Projekten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, mit denen durch den Einsatz innovativer Techniken und Protokolle die effiziente Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels verbessert werden soll.
16.
Durchführung von Informations- und Sensibilisierungsinitiativen der Union und der Mitgliedstaaten mit dem Ziel, Verbesserungen, Konformität und Nachhaltigkeit bei der Erzeugung und beim Verbrauch von Lebensmitteln sicherzustellen, einschließlich der Vermeidung von Lebensmittelverschwendung als Beitrag zur Kreislaufwirtschaft und Tätigkeiten zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug, sowie weiterer Initiativen, die zu einem hohen Gesundheitsniveau für Pflanzen und Tiere sowie zu Lebens- und Futtermittelsicherheit beitragen, im Rahmen der Durchführung der Vorschriften im Bereich des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels.
17.
Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie des Tierwohls in Bezug auf Tiere, tierische Erzeugnisse, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere relevante Gegenstände, die aus Drittländern stammen und an einer Grenze der Union ankommen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.