Artikel 12 VO (EU) 2021/691

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Die Mitgliedstaaten machen die Herkunft der Unionsmittel bekannt, stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält und heben den Mehrwert der Intervention für die Union hervor; dazu stellen sie kohärente, wirksame und gezielte Informationen für verschiedene Zielgruppen bereit, einschließlich gezielter Information für die Begünstigten, die lokalen und regionalen Behörden, die Sozialpartner, die Medien und die Öffentlichkeit.

Die Mitgliedstaaten verwenden das EU-Emblem gemäß Anhang IX der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für innere Sicherheit und das Instrument für Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden „Dachverordnung für den Zeitraum 2021-2027” ) zusammen mit dem einfachen Hinweis zur Finanzierung „kofinanziert durch die Europäische Union” .

(2) Die Kommission unterhält eine in allen Amtssprachen der Organe der Union zugängliche Online-Präsenz, die regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht wird und aktualisierte Informationen über den EGF, Anleitung für die Einreichung von Anträgen, Beispiele für förderfähige Maßnahmen und eine regelmäßig aktualisierte Liste der Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten sowie Informationen über genehmigte und abgelehnte Anträge und über die Rolle des Europäischen Parlaments und des Rates im Haushaltsverfahren bietet.

(3) Die Kommission fördert die umfassende Verbreitung bestehender bewährter Verfahren und führt Informations- und Kommunikationsmaßnahmen durch, um die Bürger und Arbeitnehmer der Union, einschließlich der Menschen, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Informationen haben, für den EGF zu sensibilisieren.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Material für die Kommunikation und Sichtbarkeit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf Ersuchen zur Verfügung gestellt wird und dass der Union eine unentgeltliche, nicht ausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte erteilt wird, um für den EGF zu werben oder zwecks Berichterstattung über die Nutzung des Unionshaushalts. Diese Verpflichtung darf den Mitgliedstaaten nicht vorschreiben, erhebliche zusätzliche Kosten bzw. erheblichen Verwaltungsaufwand zu tragen.

Mit der Lizenz werden der Union die in Anhang I aufgeführten Rechte gewährt.

(4) Die für Kommunikationsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel tragen auch zur institutionellen Kommunikation der politischen Prioritäten der Union bei, sofern diese mit den Zielen gemäß Artikel 2 zusammenhängen.

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