Artikel 11 VO (EU) 2021/691
Technische Hilfe auf Initiative der Kommission
(1) Auf Initiative der Kommission können bis zu 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für technische und administrative Ausgaben zur Umsetzung des EGF in Anspruch genommen werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung sowie Datenerhebung, einschließlich in Bezug auf betriebliche IT-Systeme, Kommunikationsmaßnahmen, Maßnahmen zur Stärkung der Sichtbarkeit des EGF insgesamt oder in Bezug auf bestimmte Projekte sowie andere Maßnahmen zur Bereitstellung technischer Hilfe. Solche Maßnahmen können auch künftige und vorangegangene Programmplanungszeiträume abdecken.
(2) Vorbehaltlich des in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Höchstbetrags übermittelt die Kommission gemäß Artikel 31 der Haushaltsordnung einen Antrag auf Übertragung von Mitteln für technische Hilfe auf die entsprechenden Haushaltslinien.
(3) Die Kommission führt die technische Hilfe auf eigene Initiative im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a und c der Haushaltsordnung durch.
Führt die Kommission die technische Hilfe im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durch, so gewährleistet sie ein transparentes Verfahren zur Benennung des Dritten, der gemäß der Haushaltsordnung mit der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben betraut ist. Sie unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat sowie die Öffentlichkeit über den zu diesem Zweck ausgewählten Auftragnehmer.
(4) Die technische Hilfe der Kommission schließt die Bereitstellung von Informationen und Anleitung für die Mitgliedstaaten zur Inanspruchnahme, Überwachung und Evaluierung des EGF ein. Die Kommission stellt den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene auch Informationen sowie klare Anleitung über die Inanspruchnahme des EGF zur Verfügung. Steuernde Maßnahmen können auch die Einrichtung von Task Forces in Fällen schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen in einem Mitgliedstaat umfassen.
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