Artikel 10 VO (EU) 2021/691

Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung

Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Einbeziehung der Gleichstellungsperspektive integrale Bestandteile des Durchführungszeitraums sind und während diesem gefördert werden.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen gegen jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung beim Zugang zum EGF und während der verschiedenen Phasen des Durchführungszeitraums.

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