Artikel 9 VO (EU) 2021/691
Komplementarität, Konformität und Koordinierung
(1) Ein Finanzbeitrag aus dem EGF darf nicht an die Stelle von Maßnahmen treten, für die die Arbeitgeber aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.
(2) Die Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten ergänzt Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich solcher Maßnahmen, die auch eine anderweitige finanzielle Unterstützung aus dem Unionshaushalt erhalten, im Einklang mit den im EU-Qualitätsrahmen für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen enthaltenen Empfehlungen.
(3) Der Finanzbeitrag des EGF ist auf das zur Bereitstellung einer befristeten, einmaligen Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten notwendige Maß beschränkt. Die vom EGF unterstützten Maßnahmen entsprechen dem Unions- und dem nationalen Recht, einschließlich der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen.
(4) Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und der antragstellende Mitgliedstaat für die Koordinierung der erhaltenen anderweitigen finanziellen Unterstützung aus dem Unionshaushalt.
(5) Der antragstellende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die spezifischen Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag des EGF bereitgestellt wird, keine anderweitige finanzielle Unterstützung aus dem Unionshaushalt erhalten.
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