Artikel 8 VO (EU) 2021/691

Anträge

(1) Der antragstellende Mitgliedstaat reicht innerhalb von zwölf Wochen ab dem Tag, an dem die in Artikel 4 Absatz 2, 3 oder 4 festgelegten Kriterien erfüllt sind, einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF bei der Kommission ein.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist wird zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 3. Mai 2021 ausgesetzt.

(3) Auf Ersuchen des antragstellenden Mitgliedstaats stellt die Kommission während des gesamten Antragsverfahrens Anleitung zur Verfügung.

(4) Binnen zehn Arbeitstagen ab dem Datum der Antragstellung oder gegebenenfalls binnen zehn Arbeitstagen ab dem Datum, zu dem die Kommission im Besitz einer Übersetzung des Antrags ist — je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt —, bestätigt die Kommission den Antragseingang und ersucht den antragstellenden Mitgliedstaat um zusätzliche Informationen, die sie noch benötigt, um den Antrag zu bewerten.

(5) Fordert die Kommission zusätzliche Informationen an, so antwortet der Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Ersuchens. Auf Ersuchen des antragstellenden Mitgliedstaats verlängert die Kommission diese Frist um zehn Tage. Solche Anträge auf Verlängerung sind ordnungsgemäß zu begründen.

(6) Auf der Grundlage der von dem antragstellenden Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen bewertet die Kommission binnen 50 Arbeitstagen ab dem Eingang des vollständigen Antrags oder gegebenenfalls der Übersetzung des Antrags, ob der Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt.

Ist die Kommission nicht in der Lage, diese Frist einzuhalten, so unterrichtet sie den antragstellenden Mitgliedstaat vor Ende dieser Frist entsprechend, wobei sie die Gründe für die Verzögerung darlegt und ein neues Datum für den Abschluss der Bewertung festlegt. Dieses neue Datum darf nicht später als 20 Arbeitstage nach Ende der Frist nach Unterabsatz 1 liegen.

(7) Ein Antrag enthält Folgendes:

a)
eine Bewertung der Anzahl der Entlassungen gemäß Artikel 5 sowie der Berechnungsmethode;
b)
die Bestätigung, dass das Unternehmen, das die Entlassungen vornimmt, seinen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf diese Entlassungen nachkommt und für seine Arbeitnehmer entsprechende Vorkehrungen getroffen hat, sofern es nach den Entlassungen seine Tätigkeit fortsetzt;
c)
Erläuterungen dazu, inwieweit die im EU-Qualitätsrahmen für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen enthaltenen Empfehlungen berücksichtigt wurden und in welcher Weise durch das koordinierte Paket Maßnahmen ergänzt werden, die mit anderen Mitteln der Union oder der Mitgliedstaaten gefördert werden, einschließlich Angaben zu Maßnahmen, die für die Unternehmen, die Entlassungen vornehmen, aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen zwingend vorgeschrieben sind, und Informationen zu den Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Unterstützung entlassener Arbeitnehmer bereits getroffen haben;
d)
eine kurze Beschreibung der Ereignisse, die zur Entlassung der Arbeitnehmer geführt haben;
e)
gegebenenfalls Benennung der Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Branchen, die Entlassungen vornehmen;
f)
eine geschätzte Aufschlüsselung der Zusammensetzung der zu unterstützenden Begünstigten nach Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsniveau, die für die Ausarbeitung des koordinierten Pakets verwendet wurde;
g)
erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage;
h)
eine ausführliche Beschreibung des koordinierten Pakets und der damit verbundenen Ausgaben, darunter insbesondere Maßnahmen zur Unterstützung von Beschäftigungsinitiativen für benachteiligte, junge und ältere Begünstigte;
i)
den Kostenvoranschlag für die einzelnen Bestandteile des koordinierten Pakets für die zu unterstützenden Begünstigten und für alle Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung;
j)
die Daten, an denen mit der Erbringung des koordinierten Pakets für die zu unterstützenden Begünstigten und den Maßnahmen zur Inanspruchnahme des EGF gemäß Artikel 7 begonnen wurde bzw. begonnen werden soll;
k)
die Verfahren für die Anhörung der zu unterstützenden Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften oder gegebenenfalls anderer einschlägiger Interessenträger;
l)
eine Erklärung, dass die beantragte EGF-Unterstützung dem verfahrensrechtlichen und materiellen Unionsrecht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen entspricht, sowie eine Erklärung, in der ausgeführt wird, weshalb das koordinierte Paket nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die die Arbeitgeber aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;
m)
die Quellen der nationalen Vorfinanzierung oder nationalen Kofinanzierung und gegebenenfalls anderweitige Kofinanzierungsquellen.

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